Der Betreuungsvertrag muss schriftlich sein

Wird eine urteilsunfähige Person für längere Dauer in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung betreut, muss schriftlich in einem Betreuungsvertrag festgelegt werden, welche Leistungen die Einrichtung erbringt und welches Entgelt dafür geschuldet ist (Art. 382 Abs. 1 ZGB). Bei der Festlegung der Leistungen müssen die Wünsche der betroffenen Person so weit wie möglich berücksichtigt werden (Art. 382 Abs. 2 ZGB).

Ist die betroffene Person urteilsunfähig, richtet sich die Zuständigkeit für den Abschluss, die Änderung oder die Aufhebung des Betreuungsvertrags sinngemäss nach den Regeln der Vertretung bei medizinischen Massnahmen (Art. 382 Abs. 3 ZGB) – also nach derselben gesetzlichen Rangfolge, die auch bei medizinischen Entscheidungen gilt (siehe Wer entscheidet ohne Vorsorgeauftrag? Die gesetzliche Vertretungskaskade).

Einschränkung der Bewegungsfreiheit: eng begrenzt

Eine Wohn- oder Pflegeeinrichtung darf die Bewegungsfreiheit einer urteilsunfähigen Person nur einschränken, wenn beide Bedingungen erfüllt sind (Art. 383 Abs. 1 ZGB):

  • weniger einschneidende Massnahmen reichen nicht aus oder erscheinen von vornherein als ungenügend; und
  • die Massnahme dient dazu, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden, oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen.

Vor der Einschränkung muss der betroffenen Person erklärt werden, was geschieht, warum die Massnahme angeordnet wurde, wie lange sie voraussichtlich dauert und wer sich währenddessen um sie kümmert – ausser in Notfallsituationen (Art. 383 Abs. 2 ZGB). Die Einschränkung muss so bald wie möglich wieder aufgehoben und regelmässig auf ihre Berechtigung hin überprüft werden (Art. 383 Abs. 3 ZGB).

Protokollpflicht und Einsichtsrecht

Über jede Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit muss ein Protokoll geführt werden – mit Namen der anordnenden Person, Zweck, Art und Dauer der Massnahme (Art. 384 Abs. 1 ZGB). Die zur medizinischen Vertretung berechtigte Person wird über die Massnahme informiert und kann das Protokoll jederzeit einsehen; ein Einsichtsrecht steht auch den Personen zu, die die Einrichtung beaufsichtigen (Art. 384 Abs. 2–3 ZGB).

Beschwerde an die Erwachsenenschutzbehörde

Die betroffene Person selbst oder jede ihr nahestehende Person kann jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen, wenn sie mit einer Massnahme zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit nicht einverstanden ist (Art. 385 Abs. 1 ZGB). Stellt die Behörde fest, dass die Massnahme nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht, ändert sie diese (Art. 385 Abs. 2 ZGB).

Quellen

Häufige Fragen

Darf ein Pflegeheim die Bewegungsfreiheit einfach einschränken, wenn eine Bewohnerin verwirrt ist?

Nein. Eine Einschränkung ist nur zulässig, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein ungenügend erscheinen, und nur um eine ernsthafte Gefahr für Leben oder körperliche Integrität abzuwenden oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen. Ausser in Notfällen muss der betroffenen Person vorher erklärt werden, was geschieht, warum, wie lange es voraussichtlich dauert und wer sich in dieser Zeit um sie kümmert.

Wer kann gegen eine Bewegungseinschränkung im Heim vorgehen?

Die betroffene Person selbst oder jede ihr nahestehende Person kann jederzeit schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde am Sitz der Einrichtung anrufen. Stellt die Behörde fest, dass die Massnahme den gesetzlichen Vorgaben nicht entspricht, ändert sie sie.

Wer entscheidet über den Heimvertrag, wenn die betroffene Person urteilsunfähig ist?

Dieselbe Person, die auch bei medizinischen Massnahmen zur Vertretung berechtigt ist – die Zuständigkeit richtet sich sinngemäss nach den Regeln der Vertretung bei medizinischen Massnahmen (siehe Wer entscheidet ohne Vorsorgeauftrag?).

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