Wann die Behörde eine Beistandschaft errichtet
Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) errichtet eine Beistandschaft für eine volljährige Person, wenn diese (Art. 390 Abs. 1 ZGB):
- wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; oder
- wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und auch niemanden zur Stellvertretung bezeichnet hat.
Die Behörde berücksichtigt dabei auch die Belastung von Angehörigen und Dritten. Eine Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person errichtet – oder von Amtes wegen (Art. 390 Abs. 2–3 ZGB). Sie umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft passend zu den tatsächlichen Bedürfnissen: Personensorge, Vermögenssorge oder Rechtsverkehr (Art. 391 ZGB). Ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand deren Post nur öffnen oder ihre Wohnräume nur betreten, wenn die Behörde diese Befugnis eigens erteilt hat.
Erscheint eine Beistandschaft angesichts des Aufgabenumfangs offensichtlich unverhältnismässig, kann die Behörde stattdessen selbst das Nötige vorkehren – etwa einer Drittperson punktuell einen Auftrag erteilen, statt eine volle Beistandschaft einzurichten (Art. 392 ZGB).
Die vier Arten der Beistandschaft
| Art | Wofür | Wirkung auf die Handlungsfähigkeit |
|---|---|---|
| Begleitbeistandschaft | Begleitende Unterstützung bei bestimmten Angelegenheiten, mit Zustimmung der betroffenen Person | Keine Einschränkung |
| Vertretungsbeistandschaft | Vertretung, weil bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigt werden können | Kann eingeschränkt werden, muss aber nicht |
| Mitwirkungsbeistandschaft | Bestimmte Handlungen brauchen zusätzlich die Zustimmung des Beistands | Von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt |
| Umfassende Beistandschaft | Alle Angelegenheiten der Personen-, Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs, bei dauernder Urteilsunfähigkeit | Entfällt vollständig von Gesetzes wegen |
Die Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft lassen sich miteinander kombinieren (Art. 393–397 ZGB) – die Behörde wählt und kombiniert also massgeschneidert, statt nur zwischen “gar nichts” und “umfassend” zu wählen. Bei einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung legt die Behörde genau fest, welche Vermögenswerte der Beistand verwaltet – ganzes oder teilweises Einkommen, ganzes oder teilweises Vermögen, oder beides (Art. 395 ZGB). Die umfassende Beistandschaft ist ausdrücklich für Fälle besonderer Hilfsbedürftigkeit reserviert, namentlich bei dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 398 ZGB) – sie ist die Ausnahme, nicht der Regelfall.
Wer eine Beistandschaft melden oder beantragen kann
Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn jemand hilfsbedürftig erscheint (Art. 443 Abs. 1 ZGB) – ein Antrag im formellen Sinn ist nicht nötig. Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Situation erfährt und selbst nicht helfen kann, ist sogar meldepflichtig, vorbehalten bleiben Berufsgeheimnisse (Art. 443 Abs. 2 ZGB); die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.
Zuständigkeit und Verfahren
Zuständig ist die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person; ein bereits hängiges Verfahren bleibt bei dieser Behörde bis zum Abschluss, auch bei einem späteren Wohnsitzwechsel (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr im Verzug ist auch die Behörde am Aufenthaltsort zuständig, die dann die Wohnsitzbehörde benachrichtigt (Art. 442 Abs. 2 ZGB). Wechselt eine Person mit laufender Massnahme später den Wohnsitz, übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Die KESB selbst ist eine kantonal bestimmte Fachbehörde, die ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern fällt (Art. 440 ZGB).
Ende der Beistandschaft
Eine Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person. Die Behörde hebt sie darüber hinaus auf Antrag auf, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen – etwa wenn die betroffene Person ihre Angelegenheiten wieder selbst besorgen kann (Art. 399 ZGB).
Zuständige KESB je Kanton
Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der betroffenen Person - je nach Kanton eine einzige zentrale Stelle oder mehrere regionale Ämter.
| Kanton | Zuständige Stelle |
|---|---|
| Aargau | Kontaktdaten der Familiengerichte (KESB) im Kanton Aargau |
| Appenzell Ausserrhoden | Schützenstrasse 1, 9100 Herisau |
| Appenzell Innerrhoden | Hoferbad 2, 9050 Appenzell |
| Basel-Landschaft | Übersicht der 6 KESB im Kanton Basel-Landschaft |
| Basel-Stadt | Rheinsprung 18, 4001 Basel |
| Bern | Zuständige KESB im Kanton Bern finden |
| Freiburg | Justices de paix des 7 Bezirke im Kanton Freiburg |
| Genf | Rue des Glacis-de-Rive 6, Case postale 3950, 1211 Genève 3 |
| Glarus | Asylstrasse 30, 8750 Glarus |
| Graubünden | Organisation und Standorte der KESB Graubünden |
| Jura | Rue de la Préfecture 12, 2800 Delémont |
| Luzern | Übersicht der 7 KESB-Kreise im Kanton Luzern |
| Neuenburg | Tribunaux régionaux im Kanton Neuenburg |
| Nidwalden | Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans |
| Obwalden | Dorfplatz 4a, 6060 Sarnen |
| Schaffhausen | Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen |
| Schwyz | Ämter für Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz |
| Solothurn | Zuständige KESB im Kanton Solothurn finden |
| St. Gallen | Zuständige KESB-Region im Kanton St. Gallen finden |
| Tessin | Übersicht der 16 Autorità regionali di protezione im Kanton Tessin |
| Thurgau | Übersicht der 5 KESB im Kanton Thurgau |
| Uri | Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf |
| Waadt | Die neun Justices de paix im Kanton Waadt |
| Wallis | Die 9 APEA-Behörden im Kanton Wallis |
| Zug | Baarerstrasse 139 (Eingang Baarerstrasse 135), Postfach, 6301 Zug |
| Zürich | Übersicht aller 13 KESB-Standorte im Kanton Zürich |
Quellen
Häufige Fragen
Wer kann eine Beistandschaft für einen Angehörigen beantragen?
Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde melden, wenn jemand hilfsbedürftig erscheint – ein förmlicher Antrag ist nicht nötig, eine Meldung reicht. Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Situation erfährt und selbst nicht helfen kann, ist sogar meldepflichtig (vorbehalten bleiben Berufsgeheimnisse). Die Behörde kann auch von Amtes wegen handeln, ohne dass jemand sie kontaktiert.
Verliert man mit einer Beistandschaft automatisch die Handlungsfähigkeit?
Nein, das kommt auf die Art der Beistandschaft an. Eine Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit gar nicht ein. Bei einer Vertretungsbeistandschaft kann die Behörde die Handlungsfähigkeit einschränken, muss es aber nicht. Nur die umfassende Beistandschaft führt von Gesetzes wegen zum vollständigen Wegfall der Handlungsfähigkeit.
Welche Behörde ist zuständig, und was, wenn die betroffene Person umzieht?
Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person; ist ein Verfahren bereits hängig, bleibt diese Zuständigkeit bis zum Abschluss bestehen. Wechselt die betroffene Person später den Wohnsitz, übernimmt die Behörde am neuen Ort die laufende Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen.
Nächster Schritt
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