Wann die Behörde eine Beistandschaft errichtet

Die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) errichtet eine Beistandschaft für eine volljährige Person, wenn diese (Art. 390 Abs. 1 ZGB):

  1. wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann; oder
  2. wegen vorübergehender Urteilsunfähigkeit oder Abwesenheit Angelegenheiten nicht selbst erledigen kann und auch niemanden zur Stellvertretung bezeichnet hat.

Die Behörde berücksichtigt dabei auch die Belastung von Angehörigen und Dritten. Eine Beistandschaft wird auf Antrag der betroffenen oder einer nahestehenden Person errichtet – oder von Amtes wegen (Art. 390 Abs. 2–3 ZGB). Sie umschreibt die Aufgabenbereiche der Beistandschaft passend zu den tatsächlichen Bedürfnissen: Personensorge, Vermögenssorge oder Rechtsverkehr (Art. 391 ZGB). Ohne ausdrückliche Zustimmung der betroffenen Person darf der Beistand deren Post nur öffnen oder ihre Wohnräume nur betreten, wenn die Behörde diese Befugnis eigens erteilt hat.

Erscheint eine Beistandschaft angesichts des Aufgabenumfangs offensichtlich unverhältnismässig, kann die Behörde stattdessen selbst das Nötige vorkehren – etwa einer Drittperson punktuell einen Auftrag erteilen, statt eine volle Beistandschaft einzurichten (Art. 392 ZGB).

Die vier Arten der Beistandschaft

Art Wofür Wirkung auf die Handlungsfähigkeit
Begleit­beistandschaft Begleitende Unterstützung bei bestimmten Angelegenheiten, mit Zustimmung der betroffenen Person Keine Einschränkung
Vertretungs­beistandschaft Vertretung, weil bestimmte Angelegenheiten nicht selbst erledigt werden können Kann eingeschränkt werden, muss aber nicht
Mitwirkungs­beistandschaft Bestimmte Handlungen brauchen zusätzlich die Zustimmung des Beistands Von Gesetzes wegen entsprechend eingeschränkt
Umfassende Beistandschaft Alle Angelegenheiten der Personen-, Vermögenssorge und des Rechtsverkehrs, bei dauernder Urteilsunfähigkeit Entfällt vollständig von Gesetzes wegen

Die Begleit-, Vertretungs- und Mitwirkungsbeistandschaft lassen sich miteinander kombinieren (Art. 393–397 ZGB) – die Behörde wählt und kombiniert also massgeschneidert, statt nur zwischen “gar nichts” und “umfassend” zu wählen. Bei einer Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung legt die Behörde genau fest, welche Vermögenswerte der Beistand verwaltet – ganzes oder teilweises Einkommen, ganzes oder teilweises Vermögen, oder beides (Art. 395 ZGB). Die umfassende Beistandschaft ist ausdrücklich für Fälle besonderer Hilfsbedürftigkeit reserviert, namentlich bei dauernder Urteilsunfähigkeit (Art. 398 ZGB) – sie ist die Ausnahme, nicht der Regelfall.

Wer eine Beistandschaft melden oder beantragen kann

Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde Meldung erstatten, wenn jemand hilfsbedürftig erscheint (Art. 443 Abs. 1 ZGB) – ein Antrag im formellen Sinn ist nicht nötig. Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Situation erfährt und selbst nicht helfen kann, ist sogar meldepflichtig, vorbehalten bleiben Berufsgeheimnisse (Art. 443 Abs. 2 ZGB); die Kantone können weitere Meldepflichten vorsehen.

Zuständigkeit und Verfahren

Zuständig ist die KESB am Wohnsitz der betroffenen Person; ein bereits hängiges Verfahren bleibt bei dieser Behörde bis zum Abschluss, auch bei einem späteren Wohnsitzwechsel (Art. 442 Abs. 1 ZGB). Bei Gefahr im Verzug ist auch die Behörde am Aufenthaltsort zuständig, die dann die Wohnsitzbehörde benachrichtigt (Art. 442 Abs. 2 ZGB). Wechselt eine Person mit laufender Massnahme später den Wohnsitz, übernimmt die Behörde am neuen Ort die Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen (Art. 442 Abs. 5 ZGB). Die KESB selbst ist eine kantonal bestimmte Fachbehörde, die ihre Entscheide mit mindestens drei Mitgliedern fällt (Art. 440 ZGB).

Ende der Beistandschaft

Eine Beistandschaft endet von Gesetzes wegen mit dem Tod der betroffenen Person. Die Behörde hebt sie darüber hinaus auf Antrag auf, sobald die Voraussetzungen dafür nicht mehr bestehen – etwa wenn die betroffene Person ihre Angelegenheiten wieder selbst besorgen kann (Art. 399 ZGB).

Zuständige KESB je Kanton

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der betroffenen Person - je nach Kanton eine einzige zentrale Stelle oder mehrere regionale Ämter.

Kanton Zuständige Stelle
Aargau Kontaktdaten der Familiengerichte (KESB) im Kanton Aargau
Appenzell Ausserrhoden Schützenstrasse 1, 9100 Herisau
Appenzell Innerrhoden Hoferbad 2, 9050 Appenzell
Basel-Landschaft Übersicht der 6 KESB im Kanton Basel-Landschaft
Basel-Stadt Rheinsprung 18, 4001 Basel
Bern Zuständige KESB im Kanton Bern finden
Freiburg Justices de paix des 7 Bezirke im Kanton Freiburg
Genf Rue des Glacis-de-Rive 6, Case postale 3950, 1211 Genève 3
Glarus Asylstrasse 30, 8750 Glarus
Graubünden Organisation und Standorte der KESB Graubünden
Jura Rue de la Préfecture 12, 2800 Delémont
Luzern Übersicht der 7 KESB-Kreise im Kanton Luzern
Neuenburg Tribunaux régionaux im Kanton Neuenburg
Nidwalden Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans
Obwalden Dorfplatz 4a, 6060 Sarnen
Schaffhausen Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen
Schwyz Ämter für Kindes- und Erwachsenenschutz im Kanton Schwyz
Solothurn Zuständige KESB im Kanton Solothurn finden
St. Gallen Zuständige KESB-Region im Kanton St. Gallen finden
Tessin Übersicht der 16 Autorità regionali di protezione im Kanton Tessin
Thurgau Übersicht der 5 KESB im Kanton Thurgau
Uri Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf
Waadt Die neun Justices de paix im Kanton Waadt
Wallis Die 9 APEA-Behörden im Kanton Wallis
Zug Baarerstrasse 139 (Eingang Baarerstrasse 135), Postfach, 6301 Zug
Zürich Übersicht aller 13 KESB-Standorte im Kanton Zürich

Quellen

Häufige Fragen

Wer kann eine Beistandschaft für einen Angehörigen beantragen?

Jede Person kann der Erwachsenenschutzbehörde melden, wenn jemand hilfsbedürftig erscheint – ein förmlicher Antrag ist nicht nötig, eine Meldung reicht. Wer in amtlicher Tätigkeit von einer solchen Situation erfährt und selbst nicht helfen kann, ist sogar meldepflichtig (vorbehalten bleiben Berufsgeheimnisse). Die Behörde kann auch von Amtes wegen handeln, ohne dass jemand sie kontaktiert.

Verliert man mit einer Beistandschaft automatisch die Handlungsfähigkeit?

Nein, das kommt auf die Art der Beistandschaft an. Eine Begleitbeistandschaft schränkt die Handlungsfähigkeit gar nicht ein. Bei einer Vertretungsbeistandschaft kann die Behörde die Handlungsfähigkeit einschränken, muss es aber nicht. Nur die umfassende Beistandschaft führt von Gesetzes wegen zum vollständigen Wegfall der Handlungsfähigkeit.

Welche Behörde ist zuständig, und was, wenn die betroffene Person umzieht?

Zuständig ist die Erwachsenenschutzbehörde am Wohnsitz der betroffenen Person; ist ein Verfahren bereits hängig, bleibt diese Zuständigkeit bis zum Abschluss bestehen. Wechselt die betroffene Person später den Wohnsitz, übernimmt die Behörde am neuen Ort die laufende Massnahme ohne Verzug, sofern keine wichtigen Gründe dagegensprechen.

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