Zwei getrennte Regelungen: Alltag und Medizin

Ohne Vorsorgeauftrag greifen zwei unterschiedliche gesetzliche Regelungen – eine für alltägliche und finanzielle Angelegenheiten, eine andere, deutlich weiter gefasste für medizinische Entscheidungen. Beide sind in ihrem Umfang enger als ein selbst formulierter Vorsorgeauftrag.

Das eheliche Vertretungsrecht (Alltag und Finanzen)

Wer als Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit einer urteilsunfähig gewordenen Person einen gemeinsamen Haushalt führt oder ihr regelmässig und persönlich Beistand leistet, hat von Gesetzes wegen ein Vertretungsrecht – vorausgesetzt, es besteht weder ein Vorsorgeauftrag noch eine entsprechende Beistandschaft (Art. 374 Abs. 1 ZGB). Konkubinatspartner sind hier ausdrücklich nicht eingeschlossen.

Dieses Vertretungsrecht umfasst (Art. 374 Abs. 2 ZGB):

  1. alle Rechtshandlungen, die zur Deckung des Unterhaltsbedarfs üblicherweise erforderlich sind;
  2. die ordentliche Verwaltung des Einkommens und der übrigen Vermögenswerte;
  3. nötigenfalls das Öffnen und Erledigen der Post.

Für Rechtshandlungen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung – etwa den Verkauf einer Liegenschaft oder grössere Anlageentscheide – braucht der vertretungsberechtigte Ehegatte zusätzlich die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde (Art. 374 Abs. 3 ZGB). Auf die Ausübung des Vertretungsrechts sind im Übrigen die Regeln des Auftragsrechts sinngemäss anwendbar (Art. 375 ZGB).

Bestehen Zweifel, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, entscheidet die Erwachsenenschutzbehörde darüber und stellt eine Urkunde über die Befugnisse aus. Sind die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet, kann die Behörde die Vertretungsbefugnisse ganz oder teilweise entziehen oder stattdessen eine Beistandschaft errichten (Art. 376 ZGB).

Die Rangfolge bei medizinischen Entscheidungen

Hat sich eine urteilsunfähige Person in keiner Patientenverfügung geäussert, plant die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt die Behandlung unter Beizug der vertretungsberechtigten Person (Art. 377 ZGB). Wer das ist, legt Art. 378 Abs. 1 ZGB in einer festen Rangfolge fest – deutlich weiter gefasst als beim ehelichen Vertretungsrecht oben:

  1. die in einer Patientenverfügung oder einem Vorsorgeauftrag bezeichnete Person;
  2. der Beistand oder die Beiständin mit Vertretungsrecht bei medizinischen Massnahmen;
  3. Ehegatte, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner mit gemeinsamem Haushalt oder regelmässiger persönlicher Betreuung;
  4. die Person, die mit der urteilsunfähigen Person einen gemeinsamen Haushalt führt und sie regelmässig und persönlich betreut – hier sind Konkubinatspartner ausdrücklich eingeschlossen;
  5. die Nachkommen, sofern sie regelmässig und persönlich Beistand leisten;
  6. die Eltern, unter derselben Voraussetzung;
  7. die Geschwister, ebenfalls unter derselben Voraussetzung.

Sind mehrere Personen auf derselben Stufe vertretungsberechtigt, dürfen eine gutgläubige Ärztin oder ein gutgläubiger Arzt davon ausgehen, dass jede im Einverständnis mit den anderen handelt. Fehlen in einer Patientenverfügung konkrete Weisungen, entscheidet die vertretungsberechtigte Person nach dem mutmasslichen Willen und den Interessen der betroffenen Person (Art. 378 Abs. 2–3 ZGB). In dringlichen Fällen ergreift die Ärztin oder der Arzt Massnahmen direkt nach mutmasslichem Willen und Interessen, ohne auf die Rangfolge zu warten (Art. 379 ZGB).

Wenn die Behörde einschreiten muss

Die Erwachsenenschutzbehörde errichtet eine Vertretungsbeistandschaft, wenn niemand vertretungsberechtigt ist oder niemand das Vertretungsrecht ausüben will. Sie bestimmt die vertretungsberechtigte Person oder errichtet eine solche Beistandschaft auch dann, wenn unklar ist, wer vertretungsberechtigt ist, die Berechtigten unterschiedliche Auffassungen haben, oder die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet sind. Sie handelt dabei auf Antrag der Ärztin, des Arztes oder einer anderen nahestehenden Person – oder von Amtes wegen (Art. 381 ZGB).

Ist gar keine vertretungsberechtigte Person nach dieser Kaskade vorhanden – etwa bei einer alleinstehenden Person ohne engen Angehörigen –, errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft.

Quellen

Häufige Fragen

Kann mein Konkubinatspartner mich automatisch vertreten, wenn ich urteilsunfähig werde?

Beim allgemeinen gesetzlichen Vertretungsrecht (Alltagsgeschäfte, Einkommens- und Vermögensverwaltung) nein – das gilt ausdrücklich nur für Ehegatten und eingetragene Partnerinnen und Partner. Bei medizinischen Entscheidungen kommt ein Konkubinatspartner dagegen zum Zug, sofern er mit Ihnen einen gemeinsamen Haushalt führt und Sie regelmässig und persönlich betreut – dort steht er in der gesetzlichen Rangfolge an vierter Stelle, unmittelbar nach Ehegatten.

Was darf mein Ehepartner ohne Vorsorgeauftrag konkret erledigen?

Alle für die Deckung des Unterhaltsbedarfs üblichen Rechtshandlungen, die ordentliche Verwaltung von Einkommen und übrigem Vermögen, nötigenfalls das Öffnen und Erledigen der Post. Für Handlungen im Rahmen der ausserordentlichen Vermögensverwaltung – etwa den Verkauf einer Liegenschaft – braucht er zusätzlich die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde.

Was passiert, wenn sich mehrere vertretungsberechtigte Personen bei einer medizinischen Entscheidung nicht einig sind?

Die Erwachsenenschutzbehörde bestimmt dann entweder, wer vertretungsberechtigt ist, oder errichtet eine Vertretungsbeistandschaft. Das Gleiche gilt, wenn unklar ist, wer überhaupt vertretungsberechtigt ist, oder wenn die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind.

Nächster Schritt

Persönliche Vorsorge-Checkliste erstellen

Für sich selbst oder für einen Angehörigen: sechs kurze Fragen – eine priorisierte Massnahmenliste mit Verweis auf die passenden Themenseiten.

Vorsorge-Checkliste erstellen – kostenlos

Ohne Registrierung. Ihre Angaben verlassen Ihr Gerät nicht.