Der Grundsatz: Heimeintritt allein ändert nichts an der Zuständigkeit

Für die Pflegefinanzierung ist grundsätzlich der Wohnkanton zuständig – also der Kanton, in dem die versicherte Person vor dem Heimeintritt gemeldet war, nicht der Standortkanton des Pflegeheims. Der Eintritt in ein Heim in einem anderen Kanton begründet für sich allein keine neue Zuständigkeit (Art. 25a Abs. 5 KVG). Grundlagen zum 3-Topf-System der Pflegefinanzierung insgesamt finden Sie auf der Seite Pflegefinanzierung: Das 3-Topf-System.

Die Ausnahme, die tatsächlich schützt

Eine gesetzlich klar umschriebene Ausnahme greift, wenn der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden konnte. In diesem Fall übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung – aber nach den Regeln des Standortkantons des Heims, nicht nach den eigenen. Sowohl diese Restfinanzierung als auch das Recht der versicherten Person, in diesem Heim zu bleiben, sind dann für eine unbeschränkte Dauer garantiert (Art. 25a Abs. 5 KVG).

Wo die eigentliche Lücke entsteht

Diese Ausnahme ist eng gefasst – sie greift nur, wenn tatsächlich keine Alternative im Wohnkanton verfügbar war. Entscheidet sich eine Familie bewusst für ein Heim in einem anderen Kanton, etwa in der Nähe von Angehörigen, obwohl im Wohnkanton ein Platz frei gewesen wäre, greift der gesetzliche Schutz nicht. Zwischen den Kantonen bestehen dafür keine bzw. nur ungenügende interkantonale Vereinbarungen zur Restfinanzierung – dadurch kann eine echte Finanzierungslücke entstehen, für die im Zweifel die betroffene Person oder ihre Angehörigen aufkommen müssen.

Was das für die Heimwahl bedeutet

Bevor Sie sich für ein Pflegeheim in einem anderen Kanton entscheiden, lohnt sich eine bewusste Abklärung: Fragen Sie beim Heim und bei der zuständigen Stelle Ihres Wohnkantons konkret nach, ob im Wohnkanton zum fraglichen Zeitpunkt ein vergleichbarer Platz verfügbar wäre. Nur wenn das nachweislich nicht der Fall ist, greift der gesetzliche Schutz nach Art. 25a Abs. 5 KVG. Klären Sie die Kostenfrage schriftlich mit der zuständigen kantonalen Stelle, bevor der Heimvertrag unterschrieben wird – nicht erst danach.

Quellen

Häufige Fragen

Zahlt mein Wohnkanton immer die Restfinanzierung, egal in welchem Kanton das Pflegeheim liegt?

Nein, nur unter einer bestimmten Voraussetzung: Es darf zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe im eigenen Wohnkanton verfügbar gewesen sein. Wählt jemand aus anderen Gründen – etwa Nähe zu Angehörigen – ein Heim in einem anderen Kanton, obwohl im Wohnkanton ein Platz verfügbar gewesen wäre, greift dieser gesetzliche Schutz nicht, und eine echte Finanzierungslücke kann entstehen.

Nach welchen Regeln wird die Restfinanzierung berechnet, wenn die Ausnahme greift?

Nach den Regeln des Standortkantons des Heims, nicht nach denen des Wohnkantons. Der Wohnkanton übernimmt zwar die Kosten, rechnet dafür aber mit dem Tarif- und Regelwerk des Kantons, in dem das Heim liegt.

Ist das Recht auf den Heimplatz dann zeitlich befristet?

Nein. Greift die Ausnahme, sind die Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person auf den Aufenthalt in diesem Pflegeheim für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet – nicht nur vorübergehend, bis ein Platz im Wohnkanton frei wird.

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