Der bundesrechtliche Rahmen
Für die Pflegekosten im Heim gilt ein einfaches Prinzip (Art. 25a Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 7a KLV): Die Krankenversicherung zahlt einen festen, nach Pflegebedarf gestaffelten Beitrag, die Bewohnerin oder der Bewohner darf höchstens mit 20 Prozent des höchsten Pflegebeitrags belastet werden – das sind aktuell CHF 23.00 pro Tag – und der Rest ist Sache der kantonalen Restfinanzierung.
Der Bund setzt damit nur eine Obergrenze. Ob ein Kanton diese Obergrenze voll ausschöpft oder tiefer ansetzt, entscheidet er selbst.
Welche Kantone vom Höchstbetrag abweichen
Die grosse Mehrheit der Kantone verlangt schlicht den vollen bundesrechtlichen Höchstbetrag – ihre Gesetze verweisen dafür direkt auf die Bundesvorgabe, statt selbst einen Betrag festzulegen. Nur eine Handvoll Kantone weicht davon ab: Genf setzt den Eigenanteil bewusst deutlich tiefer an, Tessin und Wallis koppeln ihn an Einkommen und Vermögen statt an einen festen Frankenbetrag, und Zug staffelt ihn nach Pflegebedarf.
Wer trägt die Restfinanzierung: Kanton, Gemeinde oder beide?
Diese zweite Frage – wer gegenüber dem Heim zahlungspflichtig ist, wenn die Pflegekosten nicht durch Krankenversicherung und Eigenanteil gedeckt sind – ist deutlich uneinheitlicher geregelt als der Eigenanteil selbst, und dazu gibt es keine verlässliche Übersicht über alle 26 Kantone. Der Bund selbst schreibt in seinem Bericht 2024 zur Pflegefinanzierung, es fehle “nach wie vor eine schweizweite, exakte Übersicht über die Finanzierung der Pflegeleistungen durch die Kantone (und/oder ihre Gemeinden)” – und dass in rund 10 der 26 Kantone die Gemeinden vollumfänglich zuständig sind, ohne dass im Detail bekannt wäre, welche.
Was sich anhand der Gesetzestexte einzelner Kantone verlässlich sagen lässt:
- Zürich und Luzern: Die Wohnsitzgemeinde (Wohnsitz vor Heimeintritt) ist gegenüber dem Heim zahlungspflichtig. In Zürich beteiligt sich der Kanton zusätzlich mit einem pauschalierten Staatsbeitrag an die Gemeinde – wird selbst aber nicht gegenüber dem Heim zahlungspflichtig.
- Genf, Waadt und Appenzell Innerrhoden: Der Kanton zahlt zentral, ohne Gemeindebeteiligung. In Appenzell Innerrhoden haben die Gemeinden im Gesundheitswesen generell keine eigenen Aufgaben.
- Aargau: Eine kantonale Clearingstelle zahlt dem Heim direkt, finanziert aber aus einem Topf, in den alle Gemeinden nach Bevölkerungsschlüssel einzahlen – wirtschaftlich tragen die Gemeinden, administrativ zahlt der Kanton.
- Tessin: Ein fester gesetzlicher Schlüssel teilt die Kosten auf – ein Fünftel zulasten des Kantons, vier Fünftel zulasten der Gemeinden, verteilt nach Einwohnerzahl und Steuerertrag.
- Zug: Die Restfinanzierung ist Aufgabe der Gemeinden.
Für alle übrigen Kantone ist diese Frage im Rahmen dieser Recherche offengeblieben – wer sie konkret betrifft, sollte sich direkt bei der Wohnsitzgemeinde oder der kantonalen Gesundheitsdirektion erkundigen. Grundlagen zur Pflegefinanzierung insgesamt (die drei Kostenträger, Zuständigkeit bei ausserkantonalem Wohnsitz) finden Sie auf der Seite Pflegefinanzierung: Das 3-Topf-System.
Kantonsvergleich: Eigenanteil an den Pflegekosten im Heim
Betrag, den Bewohnerinnen und Bewohner höchstens selbst an die von der Krankenversicherung nicht gedeckten Pflegekosten zahlen (Art. 25a Abs. 5 KVG i.V.m. Art. 7a KLV erlaubt den Kantonen höchstens den bundesrechtlichen Höchstbetrag, aktuell CHF 23.00 pro Tag). Wer gegenüber dem Heim für die Restfinanzierung zahlungspflichtig ist (Gemeinde, Kanton oder beide), unterscheidet sich zusätzlich von Kanton zu Kanton – dazu gibt es keine vollständige Übersicht (siehe Abschnitt oben), nur die im Text genannten Beispiele.
| Kanton | Eigenanteil pro Tag |
|---|---|
| Aargau | CHF 23.00 |
| Appenzell Ausserrhoden | CHF 23.00 |
| Appenzell Innerrhoden | CHF 23.00 |
| Basel-Landschaft | CHF 23.00 |
| Basel-Stadt | CHF 23.00 |
| Bern | CHF 23.00 |
| Freiburg | CHF 23.00 |
| Genf | CHF 10.00 |
| Glarus | CHF 23.00 |
| Graubünden | CHF 23.00 |
| Jura | CHF 23.00 |
| Luzern | CHF 23.00 |
| Neuenburg | CHF 23.00 |
| Nidwalden | CHF 23.00 |
| Obwalden | CHF 23.00 |
| Schaffhausen | CHF 23.00 |
| Schwyz | CHF 23.00 |
| Solothurn | CHF 23.00 |
| St. Gallen | CHF 23.00 |
| Tessin | einkommens-/vermögensabhängig (kein fixer Frankenbetrag) |
| Thurgau | CHF 23.00 |
| Uri | CHF 23.00 |
| Waadt | CHF 23.00 |
| Wallis | einkommens-/vermögensabhängig (kein fixer Frankenbetrag) |
| Zug | gestuft nach Pflegebedarf, teils unter dem Bundesmaximum |
| Zürich | CHF 23.00 |
Quellen
Häufige Fragen
Warum zahlen fast alle Kantone genau denselben Betrag?
Weil Art. 25a Abs. 5 KVG nur eine Obergrenze setzt – höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrags, aktuell CHF 23.00 pro Tag. Die meisten Kantone schöpfen diese Obergrenze einfach aus, statt eine eigene, tiefere Grenze festzulegen. Nur wenige Kantone setzen bewusst tiefer an oder koppeln den Betrag an Einkommen und Vermögen.
Wer ist für die Restfinanzierung zuständig – der Kanton oder die Gemeinde?
Das regelt jeder Kanton für sich, und eine vollständige, verlässliche Übersicht über alle 26 Kantone gibt es dazu nicht – selbst der Bund räumt das in seinem Bericht 2024 offen ein. Bekannt ist: In rund 10 der 26 Kantone liegt die Restfinanzierung vollständig bei den Gemeinden. In Zürich und Luzern zahlt jeweils die Wohnsitzgemeinde direkt an das Heim; in Genf, der Waadt und Appenzell Innerrhoden zahlt der Kanton zentral; im Aargau zahlt eine kantonale Stelle aus einem Topf, in den die Gemeinden einzahlen; im Tessin gilt ein fester Schlüssel von einem Fünftel Kanton zu vier Fünfteln Gemeinden.
Was zahle ich zusätzlich zu diesem Eigenanteil?
Dieser Eigenanteil betrifft nur die eigentlichen Pflegekosten. Unterkunft, Verpflegung und Betreuung im Heim (Pensions- und Betreuungskosten) werden separat abgerechnet und sind davon nicht erfasst – dafür kommen Sie grundsätzlich selbst auf, bei ungenügendem Einkommen und Vermögen springen die Ergänzungsleistungen ein.
Nächster Schritt
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