Der bundesrechtliche Grundsatz
Ergänzungsleistungen rechnen einen Teil des Vermögens einer Person als Einnahme an – den sogenannten Vermögensverzehr. Der Bund legt dafür einen einheitlichen Grundsatz fest (Art. 11 Abs. 1 lit. c ELG): ein Fünfzehntel des die Freibeträge übersteigenden Reinvermögens, bei Altersrentnerinnen und Altersrentnern ein Zehntel.
Die kantonale Ausnahme bei Heimaufenthalt
Für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, dürfen die Kantone diesen Vermögensverzehr eigenständig festlegen – und ihn auf höchstens ein Fünftel erhöhen (Art. 11 Abs. 2 ELG). Diese Bestimmung eröffnet zwei kantonale Freiheiten gleichzeitig, die in Publikumsartikeln oft vermischt werden:
- Wie hoch der Kanton den Verzehr ansetzt (zwischen dem bundesrechtlichen Grundsatz und maximal einem Fünftel);
- Für welchen Personenkreis die Erhöhung gilt – nur für Altersrentnerinnen und -rentner, oder auch für Personen mit einer Invaliden- oder Hinterlassenenrente im Heim.
Wie unterschiedlich die Kantone die Erhöhung nutzen
Die weit überwiegende Mehrheit der Kantone hat die Erhöhung auf das gesetzliche Maximum von 20 % ausgeschöpft – sie unterscheiden sich aber deutlich darin, für wen die Erhöhung gilt. Zwei Kantone (Basel-Landschaft, Wallis) machen von der Erhöhungsmöglichkeit dagegen gar keinen Gebrauch und bleiben beim bundesrechtlichen Grundsatz. Einige Kantone (Genf, Neuenburg, Tessin) erhöhen zusätzlich auch für Invaliden- und Hinterlassenenrentnerinnen und -rentner im Heim, allerdings auf einen eigenen, tieferen Zwischenansatz statt auf die vollen 20 %.
Praktische Konsequenz
Für eine im Heim lebende Person mit gleichem Vermögen macht es damit nicht nur einen Unterschied, in welchem Kanton sie wohnt, sondern auch, ob sie eine Alters- oder eine Invalidenrente bezieht – in Kantonen, die nur Altersrentnerinnen und -rentner erfassen, bleibt es für IV-Rentnerinnen und -Rentner im Heim beim bundesrechtlichen Fünfzehntel, während gleich vermögende Altersrentnerinnen und -rentner im selben Heim mit einem Fünftel angerechnet werden. Grundlagen zur EL-Berechnung insgesamt (Anspruch, Ausgaben, Einnahmen) finden Sie auf der Seite Ergänzungsleistungen zur AHV, Grundlagen zur Pflegefinanzierung im Heim auf Pflegefinanzierung: Das 3-Topf-System.
Kantonsvergleich: Vermögensverzehr bei Heimaufenthalt
Anteil des die Freibeträge übersteigenden Reinvermögens, der bei Heimaufenthalt jährlich als Einkommen angerechnet wird (Art. 11 Abs. 2 ELG erlaubt den Kantonen höchstens 20 %). "Nur Altersrentner" bedeutet: Für Personen mit einer Invaliden- oder Hinterlassenenrente im Heim gilt im selben Kanton weiterhin der bundesrechtliche Grundsatz (ein Fünfzehntel).
| Kanton | Anteil | Personenkreis |
|---|---|---|
| Aargau | 20 % | Nur Altersrentner |
| Appenzell Ausserrhoden | 20 % | Alle Rentenarten |
| Appenzell Innerrhoden | 20 % | Alle Rentenarten |
| Basel-Landschaft | 10 % | Nur Altersrentner |
| Basel-Stadt | 20 % | Nur Altersrentner |
| Bern | 20 % | Nur Altersrentner |
| Freiburg | 20 % | Nur Altersrentner |
| Genf | 20 % | Nur Altersrentner |
| Glarus | 20 % | Alle Rentenarten |
| Graubünden | 20 % | Nur Altersrentner |
| Jura | 20 % | Nur Altersrentner |
| Luzern | 20 % | Alle Rentenarten |
| Neuenburg | 20 % | Nur Altersrentner |
| Nidwalden | 20 % | Nur Altersrentner |
| Obwalden | 20 % | Alle Rentenarten |
| Schaffhausen | 20 % | Alle Rentenarten |
| Schwyz | 20 % | Nur Altersrentner |
| Solothurn | 20 % | Alle Rentenarten |
| St. Gallen | 20 % | Nur Altersrentner |
| Tessin | 20 % | Nur Altersrentner |
| Thurgau | 20 % | Alle Rentenarten |
| Uri | 20 % | Nur Altersrentner |
| Waadt | 20 % | Nur Altersrentner |
| Wallis | 10 % | Nur Altersrentner |
| Zug | 20 % | Alle Rentenarten |
| Zürich | 20 % | Nur Altersrentner |
Quellen
Häufige Fragen
Warum dürfen die Kantone hier überhaupt unterschiedlich vorgehen?
Weil der Bundesgesetzgeber es ihnen ausdrücklich erlaubt: Art. 11 Abs. 2 ELG räumt den Kantonen für Personen in Heimen oder Spitälern die Möglichkeit ein, den Vermögensverzehr abweichend vom bundesrechtlichen Grundsatz festzulegen, auf höchstens ein Fünftel. Ob ein Kanton davon Gebrauch macht, und für welchen Personenkreis, entscheidet er selbst.
Was bedeutet der Unterschied zwischen 'nur Altersrentner' und 'alle Rentenarten' konkret?
In Kantonen, die die Erhöhung auf Altersrentnerinnen und -rentner beschränken, wird bei einer im Heim lebenden Person mit einer Invaliden- oder Hinterlassenenrente weiterhin nur der bundesrechtliche Grundsatz (ein Fünfzehntel) angewendet – das ergibt eine spürbar tiefere Vermögensanrechnung als bei einer gleich vermögenden Altersrentnerin oder einem gleich vermögenden Altersrentner im selben Heim desselben Kantons.
Gilt diese Erhöhung auch für Personen, die zu Hause von der Spitex betreut werden?
Nein. Die Erhöhungsmöglichkeit nach Art. 11 Abs. 2 ELG gilt ausdrücklich nur für Personen, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben. Bei Personen zu Hause bleibt es beim bundesrechtlichen Ansatz von einem Fünfzehntel (bzw. einem Zehntel bei Altersrentnerinnen und -rentnern).
Machen alle Kantone von der Erhöhungsmöglichkeit Gebrauch?
Nein, zwei der 26 Kantone nicht: Basel-Landschaft und Wallis bleiben beim bundesrechtlichen Grundsatz (ein Zehntel bei Altersrentnerinnen und -rentnern, ein Fünfzehntel bei den übrigen) und verzichten auf eine kantonale Erhöhung. In Basel-Landschaft wurde eine Erhöhung auf 20 % am 30. November 2025 in der Volksabstimmung abgelehnt.
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