Was eine Patientenverfügung regelt

In einer Patientenverfügung legen Sie als urteilsfähige Person fest, welchen medizinischen Massnahmen Sie im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmen oder nicht zustimmen (Art. 370 Abs. 1 ZGB). Zusätzlich können Sie eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in Ihrem Namen entscheiden soll – dieser Person können Sie ebenfalls Weisungen erteilen. Für den Fall, dass die bezeichnete Person nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, können Sie eine Ersatzperson bestimmen (Art. 370 Abs. 2–3 ZGB).

Form: schriftlich, datiert, unterzeichnet

Anders als der eigenhändige Vorsorgeauftrag muss eine Patientenverfügung nicht von Hand niedergeschrieben werden. Sie muss lediglich schriftlich errichtet, datiert und unterzeichnet sein (Art. 371 Abs. 1 ZGB) – ein Computerausdruck mit eigenhändiger Unterschrift ist also gültig.

Sie können die Tatsache, dass Sie eine Patientenverfügung errichtet haben, und den Hinterlegungsort auf Ihrer Versichertenkarte eintragen lassen (Art. 371 Abs. 2 ZGB) – so findet das Behandlungsteam die Verfügung im Ernstfall rasch. Der Widerruf folgt sinngemäss denselben Regeln wie beim Vorsorgeauftrag (Art. 371 Abs. 3 ZGB): jederzeit möglich, in der vorgeschriebenen Form oder durch Vernichtung der Urkunde.

Wie Ärztinnen und Ärzte damit umgehen müssen

Ist eine Patientin oder ein Patient urteilsunfähig und nicht bekannt, ob eine Patientenverfügung vorliegt, klärt die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt dies anhand der Versichertenkarte ab – ausser in dringlichen Fällen (Art. 372 Abs. 1 ZGB).

Die Ärztin oder der Arzt muss der Patientenverfügung entsprechen. Eine Abweichung ist nur in zwei Fällen zulässig (Art. 372 Abs. 2 ZGB):

  • die Verfügung verstösst gegen gesetzliche Vorschriften; oder
  • es bestehen begründete Zweifel, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem mutmasslichen Willen der Patientin oder des Patienten entspricht.

Wird von der Verfügung abgewichen, muss die Ärztin oder der Arzt die Gründe dafür im Patientendossier festhalten (Art. 372 Abs. 3 ZGB).

Wenn Zweifel an der Patientenverfügung bestehen

Jede der Patientin oder dem Patienten nahestehende Person kann schriftlich die Erwachsenenschutzbehörde (KESB) anrufen und geltend machen, dass (Art. 373 ZGB):

  • der Patientenverfügung nicht entsprochen wird;
  • die Interessen der urteilsunfähigen Person gefährdet oder nicht mehr gewahrt sind; oder
  • die Patientenverfügung nicht auf freiem Willen beruht.

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt

Fehlt eine Patientenverfügung, entscheidet über medizinische Massnahmen eine gesetzlich festgelegte Kaskade vertretungsberechtigter Personen – von der im Vorsorgeauftrag bezeichneten Person über den Ehegatten bis zu Geschwistern, die regelmässig Beistand leisten (siehe Wer entscheidet ohne Vorsorgeauftrag? Die gesetzliche Vertretungskaskade).

Quellen

Häufige Fragen

Ist eine Patientenverfügung für Ärztinnen und Ärzte immer verbindlich?

Grundsätzlich ja – die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt muss ihr entsprechen. Ausnahmen bestehen nur, wenn die Verfügung gegen gesetzliche Vorschriften verstösst oder begründete Zweifel bestehen, dass sie auf freiem Willen beruht oder noch dem aktuellen mutmasslichen Willen entspricht. Weicht die Ärztin oder der Arzt davon ab, muss das mit Begründung im Patientendossier festgehalten werden.

Muss eine Patientenverfügung notariell beurkundet werden?

Nein. Es reicht, sie schriftlich zu errichten, zu datieren und selbst zu unterzeichnen – anders als beim eigenhändigen Vorsorgeauftrag muss der Text nicht handschriftlich verfasst sein, ein Computerausdruck mit eigener Unterschrift ist gültig.

Was ist der Unterschied zwischen Patientenverfügung und Vorsorgeauftrag?

Die Patientenverfügung regelt ausschliesslich medizinische Massnahmen im Fall der Urteilsunfähigkeit. Der Vorsorgeauftrag kann zusätzlich Personensorge, Vermögenssorge und die Vertretung im Rechtsverkehr abdecken (siehe Vorsorgeauftrag erstellen). Beide Dokumente ergänzen sich und können eine gemeinsame vertretungsberechtigte Person bezeichnen.

Nächster Schritt

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