Was ein Vorsorgeauftrag regelt
Mit einem Vorsorgeauftrag beauftragen Sie eine natürliche oder juristische Person, im Fall Ihrer Urteilsunfähigkeit eine oder mehrere der folgenden Aufgaben zu übernehmen (Art. 360 ZGB):
- die Personensorge – Entscheidungen zu Wohnsituation, Betreuung und persönlichen Angelegenheiten;
- die Vermögenssorge – Verwaltung von Einkommen und Vermögen;
- die Vertretung im Rechtsverkehr – Verträge abschliessen, Behördengänge, Korrespondenz.
Sie müssen die übertragenen Aufgaben umschreiben und können der beauftragten Person Weisungen erteilen. Für den Fall, dass diese Person nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, können Sie zusätzlich eine Ersatzperson bestimmen.
Form: eigenhändig oder öffentlich beurkundet
Der Vorsorgeauftrag ist nur in einer von zwei Formen gültig (Art. 361 ZGB):
- Eigenhändig: von Anfang bis Ende vollständig von Hand niedergeschrieben, datiert und unterzeichnet. Ein Computerausdruck mit handschriftlicher Unterschrift reicht nicht aus.
- Öffentlich beurkundet: durch eine Notarin oder einen Notar.
Auf Antrag trägt das Zivilstandsamt die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag errichtet wurde, sowie den Hinterlegungsort in eine zentrale Datenbank ein – das erleichtert es der Erwachsenenschutzbehörde später, den Auftrag überhaupt zu finden.
Wirksamwerden: Prüfung durch die Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Erfährt die KESB, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, erkundigt sie sich beim Zivilstandsamt nach einem hinterlegten Vorsorgeauftrag (Art. 363 ZGB). Liegt einer vor, prüft sie:
- ob er gültig errichtet wurde;
- ob die Voraussetzungen für seine Wirksamkeit eingetreten sind (also tatsächlich Urteilsunfähigkeit besteht);
- ob die beauftragte Person für ihre Aufgaben geeignet ist; und
- ob trotzdem weitere Erwachsenenschutzmassnahmen nötig sind.
Nimmt die beauftragte Person den Auftrag an, weist die Behörde sie auf ihre Pflichten aus dem Auftragsrecht (OR) hin und stellt ihr eine Urkunde aus, die ihre Befugnisse dokumentiert – diese Urkunde ist der Ausweis gegenüber Banken, Behörden und Dritten.
Bei Unklarheiten kann die beauftragte Person die KESB um Auslegung des Vorsorgeauftrags oder um dessen Ergänzung in Nebenpunkten ersuchen (Art. 364 ZGB).
Pflichten der beauftragten Person
Die beauftragte Person vertritt Sie im Rahmen des Vorsorgeauftrags und erfüllt ihre Aufgaben sorgfältig nach den Regeln des Auftragsrechts (Art. 365 ZGB). Bei Geschäften, die der Vorsorgeauftrag nicht abdeckt, oder bei einem Interessenkonflikt muss sie die KESB unverzüglich benachrichtigen; bei einer Interessenkollision entfallen ihre Befugnisse in dieser Angelegenheit von Gesetzes wegen.
Enthält der Vorsorgeauftrag keine Regelung zur Entschädigung, legt die KESB eine angemessene Entschädigung fest, sofern das angesichts des Aufgabenumfangs gerechtfertigt ist oder solche Leistungen üblicherweise entgeltlich sind (Art. 366 ZGB) – diese Kosten gehen zulasten der auftraggebenden Person.
Kündigung und Einschreiten der Behörde
Die beauftragte Person kann den Vorsorgeauftrag jederzeit mit zweimonatiger Kündigungsfrist schriftlich gegenüber der KESB kündigen, bei wichtigen Gründen auch fristlos (Art. 367 ZGB). Sind Ihre Interessen gefährdet oder nicht mehr gewahrt, greift die KESB von Amtes wegen oder auf Antrag einer nahestehenden Person ein – sie kann Weisungen erteilen, ein Inventar oder eine periodische Rechnungsablage verlangen oder die Befugnisse teilweise oder ganz entziehen (Art. 368 ZGB).
Ende des Vorsorgeauftrags
Erlangen Sie die Urteilsfähigkeit zurück, verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen. Wären Ihre Interessen dadurch gefährdet, muss die beauftragte Person die übertragenen Aufgaben so lange weiterführen, bis Sie diese wieder selbst wahrnehmen können (Art. 369 ZGB).
Ebenso endet der Vorsorgeauftrag von Gesetzes wegen mit Ihrem Tod (Art. 369 Abs. 1 ZGB) – ab diesem Zeitpunkt gilt das Erbrecht statt des Vorsorgeauftrags. Eine ausdrückliche Fortführungsklausel im Vorsorgeauftrag kann die Vollmacht der beauftragten Person für einzelne Aufgaben (z. B. die Beerdigung organisieren) über den Tod hinaus verlängern. Was nach einem Todesfall grundsätzlich zu tun ist, zeigt die Todesfall-Checkliste.
Für medizinische Entscheidungen ergänzen Sie den Vorsorgeauftrag idealerweise um eine Patientenverfügung – beide Dokumente regeln unterschiedliche, sich ergänzende Bereiche.
Quellen
Häufige Fragen
Muss ein Vorsorgeauftrag notariell beurkundet werden?
Nein, eine öffentliche Beurkundung ist eine von zwei gleichwertigen Formen. Die Alternative – der eigenhändige Vorsorgeauftrag – ist kostenlos möglich, muss aber von Anfang bis Ende vollständig handschriftlich verfasst, datiert und unterzeichnet sein. Ein am Computer geschriebener und nur unterschriebener Vorsorgeauftrag ist ungültig, ausser er wird öffentlich beurkundet.
Was gilt, wenn ich keinen Vorsorgeauftrag errichtet habe?
Für Ehegatten und eingetragene Partner mit gemeinsamem Haushalt oder regelmässiger persönlicher Betreuung besteht ein beschränktes gesetzliches Vertretungsrecht. Für alle anderen Personen – auch für Konkubinatspartner – gilt das nicht; die Erwachsenenschutzbehörde muss dann eine Beistandschaft errichten.
Kann ich einen Vorsorgeauftrag später ändern oder widerrufen?
Ja, jederzeit, solange Sie handlungsfähig sind – in einer der beiden vorgeschriebenen Formen oder durch Vernichtung der Urkunde. Errichten Sie ohne ausdrückliche Aufhebung einen neuen Vorsorgeauftrag, ersetzt dieser den früheren automatisch, sofern er nicht nur eine Ergänzung ist.
Nächster Schritt
Persönliche Vorsorge-Checkliste erstellen
Für sich selbst oder für einen Angehörigen: sechs kurze Fragen – eine priorisierte Massnahmenliste mit Verweis auf die passenden Themenseiten.
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