Was gleich bleibt
Die Pensionierung ändert an der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Grundversicherung) grundsätzlich nichts. Die Versicherungspflicht knüpft am Wohnsitz in der Schweiz an, nicht an eine Erwerbstätigkeit (Art. 3 KVG) – Sie bleiben bei Ihrer bisherigen Krankenkasse versichert, mit derselben Franchise und demselben Versicherungsmodell, bis Sie selbst etwas ändern. Ein Kassen- oder Modellwechsel ist wie bisher nur auf die ordentlichen Kündigungstermine hin möglich und hat mit der Pensionierung als solcher nichts zu tun.
Was sich ändert: die Unfalldeckung
Der wichtigste Punkt beim Übergang in die Pensionierung betrifft nicht die Krankenpflege, sondern die Unfalldeckung.
Wer bei einem Arbeitgeber mindestens 8 Stunden pro Woche beschäftigt ist, ist für Unfälle obligatorisch und vollständig über die Unfallversicherung (UVG) des Arbeitgebers gedeckt. In diesem Fall lassen die meisten Versicherten die Unfalldeckung in der Krankenkasse sistieren (Art. 8 Abs. 1 KVG): Die Krankenkasse übernimmt dann keine Unfallkosten, dafür ist die Prämie entsprechend tiefer.
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses fällt die UVG-Deckung weg – und die Unfalldeckung in der Krankenkasse lebt von Gesetzes wegen automatisch wieder auf, ganz ohne dass Sie etwas beantragen müssten (Art. 8 Abs. 2 KVG). Trotzdem ist die Meldung an die Krankenkasse in der Praxis wichtig, weil sie die entsprechend höhere Prämie auslöst:
- Der Arbeitgeber muss Sie vor Ende des Arbeitsverhältnisses schriftlich darauf hinweisen, dass Sie Ihre Krankenkasse über den Wegfall der Unfalldeckung informieren müssen (Art. 11 Abs. 2 KVV).
- Sie müssen die Krankenkasse innert einem Monat nach dieser Information in Kenntnis setzen (Art. 11 Abs. 2 KVV).
Klären Sie deshalb rechtzeitig vor der Pensionierung mit Ihrer Krankenkasse, ob bei Ihnen die Unfalldeckung sistiert ist, und melden Sie den Wegfall der UVG-Deckung fristgerecht. Wer weiterhin – auch reduziert – für einen Arbeitgeber tätig ist und dabei mindestens 8 Stunden pro Woche arbeitet, bleibt über UVG unfallversichert und muss nichts ändern (siehe auch Weiterarbeiten nach dem Referenzalter).
Prämienverbilligung neu prüfen
Die Kantone gewähren Versicherten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen eine Prämienverbilligung (Art. 65 KVG); wie hoch sie ausfällt und ab welchem Einkommen ein Anspruch besteht, legt jeder Kanton selbst fest. Massgebend ist in der Regel die letzte Steuerveranlagung – und das Einkommen sinkt bei vielen Personen mit der Pensionierung gegenüber dem letzten Erwerbsjahr deutlich. Ein früherer negativer Bescheid ist deshalb kein Grund, nach der Pensionierung nicht erneut einen Antrag zu stellen: Die zuständige kantonale Stelle prüft den Anspruch bei jedem Antrag neu, anhand der aktuellen Einkommensverhältnisse. Wer auch mit Prämienverbilligung die minimalen Lebenskosten nicht deckt, sollte zusätzlich einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen prüfen (siehe Ergänzungsleistungen zur AHV: Anspruch und Berechnung) – dort zählt die Krankenkassenprämie direkt als anerkannte Ausgabe.
Zusatzversicherungen über den Arbeitgeber
Viele Arbeitgeber schliessen für ihre Angestellten kollektive Zusatzversicherungen ab – etwa eine Spitalzusatzversicherung, eine ambulante Zusatzversicherung oder eine Krankentaggeldversicherung. Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet in der Regel auch die Zugehörigkeit zu diesem Kollektivvertrag. Was danach gilt, hängt davon ab, nach welchem Recht die jeweilige Versicherung geregelt ist:
- Taggeldversicherung nach KVG: Scheiden Sie aus einer solchen Kollektivversicherung aus, haben Sie ein gesetzliches Recht, ohne neue Gesundheitsprüfung und ohne neue Vorbehalte in die Einzelversicherung desselben Versicherers überzutreten – solange Sie keine höheren Leistungen versichern (Art. 71 KVG). Der Versicherer muss Sie schriftlich über dieses Recht aufklären; Sie müssen es innert drei Monaten nach dieser Mitteilung ausüben.
- Private Zusatzversicherungen nach VVG (Spitalzusatz, ambulante Zusatzversicherung, die meisten Krankentaggeldversicherungen in der Praxis): Ein vergleichbares gesetzliches Übertrittsrecht besteht seit der VVG-Revision vom 1. Januar 2022 nicht mehr. Ob und zu welchen Bedingungen ein Übertritt in eine Einzelversicherung möglich ist, regelt hier ausschliesslich der Versicherungsvertrag bzw. die allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) des jeweiligen Versicherers.
Weil die private Variante in der Praxis deutlich häufiger ist als die KVG-Taggeldversicherung, sollten Sie rechtzeitig vor der Pensionierung bei Ihrem Versicherer nachfragen, ob und wie Sie eine über den Arbeitgeber laufende Zusatzversicherung individuell weiterführen können, und die Bedingungen (Gesundheitsprüfung, Prämie, allfällige Vorbehalte) mit einer allenfalls schon privat abgeschlossenen Zusatzversicherung vergleichen.
Quellen
- Fedlex – Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10), Art. 3, 8, 9, 65 und 71
- Fedlex – Verordnung über die Krankenversicherung (KVV, SR 832.102), Art. 11
- Fedlex – Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG, SR 221.229.1), Stand seit Revision 1.1.2022
- BAG – Prämien und Prämienverbilligung in der Krankenversicherung
Häufige Fragen
Muss ich nach der Pensionierung die Krankenkasse wechseln oder neu abschliessen?
Nein. Die Versicherungspflicht in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist an den Wohnsitz in der Schweiz gebunden (Art. 3 KVG), nicht an eine Erwerbstätigkeit. Ihre bestehende Grundversicherung läuft unverändert weiter, ein Kassenwechsel ist wie immer freiwillig und nur auf die ordentlichen Termine hin möglich.
Was passiert, wenn ich vergesse, die Unfalldeckung wieder einzuschliessen?
Sobald die Unfalldeckung nach UVG durch das Ende des Arbeitsverhältnisses wegfällt, deckt die obligatorische Krankenpflegeversicherung Unfälle von Gesetzes wegen wieder ab (Art. 8 Abs. 2 KVG) – Sie müssen dafür nichts tun, um Leistungsansprüche zu haben. Praktisch wichtig ist die Meldung an die Krankenkasse trotzdem: Sie löst die entsprechend höhere Prämie aus. Ohne Meldung zahlen Sie zunächst weiter die tiefere Prämie ohne Unfalldeckung, obwohl materiell bereits wieder Versicherungsschutz besteht – das kann bei einer Prämienkorrektur zu Nachforderungen führen.
Lohnt sich ein Antrag auf Prämienverbilligung erneut, wenn ich früher keinen Anspruch hatte?
Das kann sich lohnen. Massgebend ist das Einkommen (bei den meisten Kantonen die letzte Steuerveranlagung), und dieses sinkt bei vielen Personen mit der Pensionierung deutlich gegenüber dem letzten Erwerbsjahr. Ein früherer negativer Bescheid sagt deshalb nichts über den Anspruch nach der Pensionierung aus – die kantonale Stelle prüft dies bei jedem neuen Antrag anhand der aktuellen Zahlen neu.