Referenzalter: 65 Jahre für Frauen und Männer
Anspruch auf die ordentliche AHV-Altersrente besteht ab dem Referenzalter. Für Männer liegt es unverändert bei 65 Jahren. Für Frauen erhöht sich das bisherige Referenzalter 64 im Rahmen der Reform AHV 21 schrittweise um jeweils drei Monate pro Jahrgang:
| Jahr | Referenzalter | Betrifft Frauen mit Jahrgang |
|---|---|---|
| 2025 | 64 Jahre + 3 Monate | 1961 |
| 2026 | 64 Jahre + 6 Monate | 1962 |
| 2027 | 64 Jahre + 9 Monate | 1963 |
| 2028 | 65 Jahre | 1964 |
Ab 2028 gilt für Frauen und Männer ein einheitliches Referenzalter von 65 Jahren.
Frauen der Übergangsgeneration (Jahrgang 1961–1969)
Frauen der Jahrgänge 1961 bis 1969 gelten als Übergangsgeneration und werden für die Erhöhung des Referenzalters auf zwei Arten entschädigt:
- Rentenzuschlag: lebenslang, sofern die Altersrente ab Referenzalter oder später bezogen wird. Die Höhe richtet sich nach durchschnittlichem Jahreseinkommen, Rentenskala und Jahrgang. Bei einem Vorbezug entfällt der Anspruch auf diesen Zuschlag.
- Vorteilhaftere Bedingungen beim Vorbezug: Sie können die Altersrente weiterhin bereits ab 62 Jahren vorbeziehen (statt erst ab 63 wie die übrigen Jahrgänge) und profitieren dabei seit 1. Januar 2025 von eigenen, günstigeren Kürzungssätzen, die vom durchschnittlichen Jahreseinkommen abhängen.
Vorbezug: früher, aber mit lebenslanger Kürzung
Frauen und Männer können die Altersrente ab dem ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. Altersjahres vorbeziehen – monatsgenau, nicht nur auf ganze Jahre. Der Vorbezug kann die ganze Rente oder einen Anteil zwischen 20 % und 80 % betreffen.
Die Kürzung gilt lebenslang für den vorbezogenen Rentenanteil und richtet sich nach der Vorbezugsdauer in Jahren und Monaten:
| Vorbezug | Kürzung |
|---|---|
| 1 Jahr | 6,8 % |
| 1 Jahr 6 Monate | 9,6 % |
| 2 Jahre | 13,6 % |
(Die vollständige Monatsstaffelung steht im Merkblatt 3.04.) Für Frauen der Übergangsgeneration gelten seit 1. Januar 2025 eigene, günstigere Sätze, abhängig vom durchschnittlichen Jahreseinkommen.
Während des Vorbezugs werden keine Kinderrenten ausgerichtet, und ein bisheriger Anspruch auf Invaliden- oder Hinterlassenenrente erlischt. Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, die eine vorbezogene Altersrente später ablösen, werden nicht gekürzt.
Wer schon vor dem 63. Altersjahr aus dem Erwerbsleben ausscheidet, überbrückt die Zeit bis zum frühestmöglichen AHV-Vorbezug meist über eine reglementarische Überbrückungsrente der Pensionskasse – zu unterscheiden von den staatlichen Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (siehe Überbrückungsrente der Pensionskasse und Überbrückungsleistungen: zwei verschiedene Dinge).
Aufschub: später, mit lebenslanger Erhöhung
Nach Erreichen des Referenzalters kann der Bezug um mindestens ein und höchstens fünf Jahre aufgeschoben werden – ganz oder anteilig (ebenfalls 20–80 %). Der Erhöhungsbetrag ist ebenfalls lebenslang:
| Aufschub | Erhöhung |
|---|---|
| 1 Jahr | 5,2–9,4 % |
| 2 Jahre | 10,8–15,5 % |
| 3 Jahre | 17,1–22,2 % |
| 4 Jahre | 24,0–29,6 % |
| 5 Jahre | 31,5 % |
Die Spannweite pro Jahr richtet sich nach der genauen Anzahl Monate. Der Aufschub muss spätestens ein Jahr nach Erreichen des Referenzalters mit dem Anmeldeformular geltend gemacht werden – sonst wird die Rente ohne Erhöhung ausgerichtet. Während des Aufschubs kann die Rente auf den Beginn eines beliebigen Monats abgerufen werden; eine feste Aufschubsdauer muss nicht im Voraus festgelegt werden.
Ein Aufschub der Rente ist nicht dasselbe wie ein Weiterarbeiten über das Referenzalter hinaus – Letzteres wirkt sich zusätzlich auf die Rentenhöhe selbst aus, nicht nur auf den Bezugszeitpunkt (siehe Weiterarbeiten nach dem Referenzalter).
Teilvorbezug und Teilaufschub kombinieren
Ein Teil der Rente kann vor dem Referenzalter bezogen und der Rest nach dem Referenzalter aufgeschoben werden. Der einmal gewählte Anteil kann zwischen dem 63. (bzw. 62.) und dem 70. Altersjahr nur einmal geändert werden – entweder der Vorbezugsanteil wird erhöht oder der Aufschubsanteil gesenkt, nie umgekehrt.
Ehepartner entscheiden unabhängig voneinander: Es ist möglich, dass eine Person vorbezieht, während die andere aufschiebt.
Anmeldung: Formulare und Fristen
| Vorhaben | Formular | Frist |
|---|---|---|
| Vorbezug anmelden | 318.370 – Anmeldung für eine Altersrente | ca. 3–4 Monate vor gewünschtem Rentenbeginn; spätestens am letzten Tag des Vormonats |
| Vorbezugsanteil erhöhen | 318.381 – Erhöhung des anteiligen Vorbezugs | frühzeitig, wirkt frühestens ab Folgemonat |
| Aufschub anmelden | 318.370 – Anmeldung für eine Altersrente (entsprechende Rubrik ankreuzen) | spätestens 1 Jahr nach Referenzalter |
| Rente nach Aufschub abrufen | 318.386 – Abruf oder Teilabruf der Altersrente nach Aufschub | jederzeit während der Aufschubsdauer |
Alle Formulare sind über ahv-iv.ch oder direkt bei der zuständigen Ausgleichskasse und ihren Zweigstellen erhältlich. Eine rückwirkende Anmeldung ist in allen Fällen ausgeschlossen – die rechtzeitige Einreichung muss nachweisbar sein.
Quellen
Häufige Fragen
Kann ich nur einen Teil meiner AHV-Rente vorbeziehen oder aufschieben?
Ja. Der vorbezogene oder aufgeschobene Anteil muss zwischen 20 % und 80 % der Altersrente liegen und kann in Franken oder ganzen Prozenten angegeben werden. Eine Kombination – ein Teil vorbeziehen, den Rest nach dem Referenzalter aufschieben – ist ebenfalls möglich.
Kann ich den einmal gewählten Vorbezugs- oder Aufschubsanteil später ändern?
Nur einmal, und nur in eine Richtung: Der Vorbezugsanteil kann einmal erhöht werden (bis maximal 80 %), der Aufschubsanteil einmal reduziert werden. Der umgekehrte Wechsel – von einem höheren zu einem tieferen Vorbezug, oder vom Teilaufschub zum vollen Aufschub – ist ausgeschlossen.
Muss ich während eines Vorbezugs weiterhin AHV-Beiträge zahlen?
Ja, die Beitragspflicht besteht während des Vorbezugs unverändert weiter – auch für Personen ohne Erwerbstätigkeit, die dann als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind. Der Freibetrag, der nach dem Referenzalter für Erwerbstätige gilt, greift während des Vorbezugs nicht.