Wann ein Anspruch besteht
Ergänzungsleistungen (EL) helfen, wenn die AHV-Rente und das übrige Einkommen die minimalen Lebenskosten nicht decken. Anspruch besteht, wenn Sie kumulativ:
- Anspruch auf eine AHV-Altersrente (auch bei Vorbezug), eine Hinterlassenenrente oder vergleichbare Leistungen haben;
- nicht mehr Vermögen haben als CHF 100’000 (Alleinstehende) bzw. CHF 200’000 (Ehepaare) – eine selbstbewohnte Liegenschaft wird bei dieser Schwellenprüfung nicht mitgezählt;
- Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz haben;
- Schweizer Bürgerin/Bürger oder Staatsangehörige eines EU/EFTA-Staats sind, oder als Ausländerin/Ausländer seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen in der Schweiz leben (5 Jahre für Flüchtlinge/Staatenlose).
Wer das Referenzalter erreicht hat, aber wegen fehlender oder zu kurzer Beitragszeit keinen AHV-Rentenanspruch hat, kann unter bestimmten Voraussetzungen trotzdem EL beziehen.
Das Berechnungsprinzip: Ausgaben minus Einnahmen
Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Für Personen zu Hause und Personen im Heim/Spital gelten unterschiedliche Ausgabenposten.
Anerkannte Ausgaben zu Hause (pro Jahr): allgemeiner Lebensbedarf CHF 20’670 (Alleinstehende) bzw. CHF 31’005 (Ehepaare), dazu Mietzins und Nebenkosten bis zu regional gestaffelten Höchstbeträgen (z. B. CHF 18’900 für eine alleinlebende Person in einem Grosszentrum), die Prämie der obligatorischen Krankenversicherung (höchstens die kantonale Durchschnittsprämie – zur Prämienverbilligung, die diese Prämie zusätzlich senken kann, siehe Krankenkasse und Versicherungen bei der Pensionierung), Berufsauslagen, Liegenschaftsunterhalt sowie geleistete Unterhaltsbeiträge.
Anrechenbare Einnahmen: AHV-/IV-Renten, Pensionskassenrenten und ähnliche wiederkehrende Leistungen werden voll angerechnet – bei einem AHV-Rentenvorbezug (siehe AHV-Referenzalter, Vorbezug und Aufschub) zählt die tatsächlich ausbezahlte, gekürzte Rente. Dazu kommen Vermögensertrag, Mietwert der eigenen Wohnung und ein Teil des Vermögensverzehrs: Übersteigt das Vermögen CHF 30’000 (Alleinstehende) bzw. CHF 50’000 (Ehepaare), werden davon 1/10 (bei Altersrenten) bzw. 1/15 (bei Invaliden- oder Hinterlassenenrenten) jährlich als Einkommen angerechnet. Bei Heimaufenthalt kann dieser Anteil je nach Kanton bis zu 1/5 betragen.
Erwerbseinkommen wird nur teilweise angerechnet: Nach Abzug von Berufsauslagen, Sozialversicherungsbeiträgen und einem Freibetrag von CHF 1’300 (Alleinstehende)/CHF 1’950 (Ehepaare) werden zwei Drittel des Rests angerechnet – ein Anreiz, eine Resterwerbstätigkeit nicht ganz aufzugeben.
Rechenbeispiel (alleinstehend, zu Hause)
| CHF | |
|---|---|
| Allgemeiner Lebensbedarf | 20’670 |
| Bruttomietzins | 11’760 |
| Krankenkassenprämie | 6’324 |
| Ausgaben total | 38’754 |
| AHV-Rente | 15’120 |
| Pensionskassenrente | 3’600 |
| Vermögensertrag | 105 |
| Vermögensverzehr (1/10) | 1’500 |
| Einnahmen total | 20’325 |
| Jährliche EL (Ausgaben − Einnahmen) | 18’429 |
| Monatliche EL | 1’536 |
Die Krankenkassenprämie wird direkt an die Krankenkasse überwiesen; ausbezahlt wird der Restbetrag.
Zusätzlich: Krankheits- und Behinderungskosten
Unabhängig von der jährlichen EL können nicht anderweitig gedeckte Krankheits- und Behinderungskosten (Zahnarzt, Pflege zu Hause, Hilfsmittel, Selbstbehalt/Franchise bis CHF 1’000/Jahr u. a.) vergütet werden – bis zu CHF 25’000/Jahr (Alleinstehende) bzw. CHF 50’000/Jahr (Ehepaare), höher bei Hilflosenentschädigung. Antrag innert 15 Monaten seit Rechnungsstellung.
Rückerstattungspflicht nach dem Tod
Nach dem Tod der EL-bezogenen Person müssen rechtmässig bezogene Ergänzungsleistungen aus dem Nachlass zurückerstattet werden – aber nur, wenn beide Bedingungen zusammen zutreffen: Die Leistungen wurden nach dem 1. Januar 2021 ausgerichtet, und der Nachlass übersteigt CHF 40’000 (die Rückforderung wird so begrenzt, dass der Nachlass dadurch nicht unter diese Schwelle fällt).
Übersteigt die Rückerstattungspflicht zusammen mit anderen Schulden den Wert des Nachlasses, kann eine Erbausschlagung sinnvoll sein – dafür gilt ab Kenntnis des Erbfalls eine Frist von drei Monaten.
Antrag und Selbsteinschätzung
Der Antrag läuft über die EL-Stelle des Wohnkantons – meist die kantonale Ausgleichskasse, in einigen Kantonen (BS, GE, ZH) eine eigene Stelle. Eine erste Einschätzung ist online über den EL-Rechner der Informationsstelle AHV/IV möglich (nur für Personen, die zu Hause leben); wer im Heim lebt, informiert sich über die Heimleitung.
Quellen
Häufige Fragen
Wie viel Vermögen darf ich haben, um Ergänzungsleistungen zu erhalten?
Die Vermögensschwelle liegt bei CHF 100'000 für Alleinstehende bzw. CHF 200'000 für Ehepaare (selbstbewohntes Wohneigentum wird bei dieser Schwellenprüfung nicht mitgezählt). Wird sie überschritten, entfällt der Anspruch vollständig – anders als der separate Vermögensverzehr, der die EL-Höhe nur schrittweise reduziert.
Muss ich Ergänzungsleistungen nach meinem Tod zurückzahlen?
Ja, aber nur unter zwei Bedingungen zusammen: Es handelt sich um Leistungen, die nach dem 1. Januar 2021 ausbezahlt wurden, und der Nachlass übersteigt CHF 40'000 (die Rückerstattung wird auf den Betrag begrenzt, der den Nachlass nicht unter diese Schwelle drückt).
Zählt eine vorbezogene AHV-Rente bei der EL-Berechnung als volle oder als gekürzte Rente?
Als die tatsächlich ausbezahlte, gekürzte Rente – die durch den Vorbezug bedingte Kürzung wirkt sich also auch auf die Höhe möglicher Ergänzungsleistungen aus, nicht nur auf die AHV-Rente selbst.