Beitragspflicht und Freibetrag nach dem Referenzalter
Wer nach Erreichen des Referenzalters weiterhin erwerbstätig ist, bleibt AHV/IV/EO-beitragspflichtig. Beiträge werden aber nur auf dem Teil des Erwerbseinkommens erhoben, der den jährlichen Freibetrag von CHF 16’800 pro Kalenderjahr und Arbeitgeber übersteigt. Sie können wählen, ob Sie diesen Freibetrag geltend machen oder freiwillig auf dem gesamten Einkommen Beiträge zahlen – Letzteres kann sich lohnen, wenn dadurch noch Beitragslücken geschlossen werden können (siehe unten).
Einmalige Neuberechnung der Altersrente
Erwerbseinkommen, auf denen nach dem Referenzalter Beiträge entrichtet wurden, können auf Antrag zu einer einmaligen Neuberechnung der Altersrente führen. Berücksichtigt werden Einkommen ab dem Monat nach Erreichen des Referenzalters bis längstens zum Monat des 70. Altersjahrs.
- Auch wer im Referenzalter bereits eine Vollrente (Skala 44) bezieht, kann eine Neuberechnung beantragen – die neue Rente bleibt aber durch den Maximalbetrag der Skala 44 begrenzt.
- Bei Selbstständigerwerbenden wird ein Liquidationsgewinn je nach Zeitpunkt der Realisierung ganz oder anteilig als Erwerbseinkommen angerechnet.
- Für Zeiten nach dem Referenzalter werden keine Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften mehr angerechnet.
Wenn Sie noch Beitragslücken haben: Lücken schliessen
Wer im Referenzalter eine unvollständige Beitragsdauer aufweist (Teilrente, Skala 1–43), kann durch Weiterarbeit zusätzliche Beitragsjahre anrechnen lassen. Für jedes Kalenderjahr müssen dafür beide Bedingungen erfüllt sein:
- Das erzielte Erwerbseinkommen beträgt mindestens 40 % des durchschnittlichen (ungeteilten, unaufgewerteten) Jahreseinkommens im Zeitpunkt des Referenzalters.
- Der entrichtete Jahresbeitrag erreicht mindestens den jährlichen Mindestbeitrag (CHF 530 im Jahr 2026).
Sind beide Bedingungen in einem Jahr erfüllt, zählt ein zusätzliches volles Beitragsjahr. Ist nur eine oder keine Bedingung erfüllt, werden die versicherten Einkommen bei der Neuberechnung trotzdem angerechnet – die neue Rente bleibt dann aber durch den Maximalbetrag der bisherigen Teilrenten-Skala begrenzt. Das Jahr, in dem das Referenzalter, das 70. Altersjahr oder der Neuberechnungsantrag selbst liegt, kann grundsätzlich nicht als volles Zusatzjahr angerechnet werden.
Antrag: Formular und Frist
Die Neuberechnung erfolgt nicht automatisch – auch nicht beim Abruf einer zuvor aufgeschobenen Rente (siehe AHV-Referenzalter, Vorbezug und Aufschub). Sie muss separat beantragt werden:
- Formular: 318.383 – Antrag für eine Neuberechnung der Altersrente nach dem Referenzalter, erhältlich über ahv-iv.ch oder bei der Ausgleichskasse, die bereits die Rente auszahlt.
- Zeitpunkt: frei wählbar, empfohlen ca. 3–4 Monate vor dem gewünschten Wirkungsdatum.
- Wirkung: frühestens ab dem Folgemonat des Antrags – eine rückwirkende Neuberechnung ist ausgeschlossen.
Verstirbt die rentenberechtigte Person, nachdem sie nach dem Referenzalter erwerbstätig war, können die Hinterlassenen die Neuberechnung nachträglich beantragen, falls dies noch nicht geschehen ist.
Auswirkungen auf die Rente des Ehepartners
Erwerbseinkommen nach dem Referenzalter werden zwischen Ehepartnern nicht mehr geteilt, und die Neuberechnung einer Person löst keine eigene Neuberechnung bei der anderen Person aus. Die Plafonierung – die gemeinsamen Renten eines Ehepaars dürfen 150 % der Maximalrente nicht übersteigen – wird durch die Neuberechnung aber neu geprüft und kann beide Einzelrenten entsprechend anpassen.
Quellen
Häufige Fragen
Muss ich nach dem Referenzalter weiterhin AHV-Beiträge zahlen, wenn ich erwerbstätig bleibe?
Ja. Beiträge sind nur auf dem Teil des Erwerbseinkommens fällig, der den jährlichen Freibetrag von CHF 16'800 übersteigt. Sie können auf diesen Freibetrag verzichten und Beiträge auf dem gesamten Einkommen entrichten – das ist nur sinnvoll, wenn dadurch noch Beitragslücken geschlossen werden können.
Kann ich die Neuberechnung mehrmals beantragen?
Nein, die Neuberechnung nach dem Referenzalter ist einmalig. Sie können den Zeitpunkt aber frei wählen – spätestens jedoch bis zum Erreichen des 70. Altersjahres (bei Frauen der Jahrgänge bis 1963 entsprechend später, siehe Fussnote im Merkblatt).
Wirkt sich meine Weiterarbeit auf die Rente meines Ehepartners aus?
Eine Einkommensteilung findet für Erwerbseinkommen nach dem Referenzalter nicht mehr statt. Die Neuberechnung kann aber die Plafonierung (Begrenzung der gemeinsamen Renten auf 150 % der Maximalrente) neu auslösen und dadurch indirekt beide Einzelrenten beeinflussen.