Der gesetzliche Grundsatz: Rente, mit Kapitaloption

Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen aus der Pensionskasse werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art. 37 Abs. 1 BVG). Sie haben aber einen gesetzlich garantierten Anspruch: Sie können verlangen, dass Ihnen ein Viertel Ihres für die Altersleistung massgebenden Altersguthabens als einmalige Kapitalabfindung ausgerichtet wird (Art. 37 Abs. 2 BVG). Dieser Viertel-Anspruch gilt bei jeder Vorsorgeeinrichtung, unabhängig vom Reglement.

Ob Sie darüber hinaus die ganze Altersleistung als Kapital beziehen können, ist Sache des Reglements Ihrer Vorsorgeeinrichtung (Art. 37 Abs. 4 Bst. a BVG) – viele, aber nicht alle Kassen sehen das vor. Ebenso legt jede Kasse selbst fest, bis wann Sie sich für einen Kapitalbezug anmelden müssen (Art. 37 Abs. 4 Bst. b BVG); ein bundesweit einheitliches Datum gibt es nicht. Fragen Sie deshalb Jahre im Voraus bei Ihrer Pensionskasse nach dem Reglement und der Anmeldefrist.

Bagatellrenten: Fällt Ihre Rente sehr klein aus – unter 10 % der AHV-Mindestaltersrente bei Alters- oder Invalidenrenten, unter 6 % bei Witwen-/Witwerrenten, unter 2 % bei Waisenrenten – kann die Vorsorgeeinrichtung die Leistung von sich aus als Kapital statt als Rente auszahlen (Art. 37 Abs. 3 BVG).

Verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft: Zustimmungspflicht

Ein Kapitalbezug nach Art. 37 Abs. 2 oder 4 BVG ist bei verheirateten oder in eingetragener Partnerschaft lebenden Personen nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehepartners bzw. der eingetragenen Partnerin zulässig (Art. 37a BVG). Kann diese Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie verweigert, kann die versicherte Person das Zivilgericht anrufen. Bis die Zustimmung vorliegt, schuldet die Vorsorgeeinrichtung auf der Kapitalabfindung keinen Zins.

Bezug in Etappen: bis zu drei Schritte

Seit 1. Januar 2024 kann die Altersleistung abgestuft in bis zu drei Schritten bezogen werden – als Rente (Art. 13a Abs. 1 BVG, die Vorsorgeeinrichtung kann mehr Schritte zulassen) und ebenso in Kapitalform (Art. 13a Abs. 2 BVG). Bei mehreren Vorsorgeeinrichtungen desselben Arbeitgebers gilt diese Beschränkung gesamthaft. Ein “Schritt” umfasst dabei alle Kapitalbezüge innerhalb eines Kalenderjahres – wer also im gleichen Jahr mehrmals bezieht, verbraucht damit nur einen der drei Schritte.

Der erste Teilbezug muss mindestens 20 % der Altersleistung betragen, sofern die Vorsorgeeinrichtung nichts Günstigeres vorsieht (Art. 13a Abs. 3 BVG). Diese Etappierung ist der Grund, warum sich ein gestaffelter Bezug über mehrere Steuerjahre lohnen kann: Getrennt bezogene Kapitalleistungen werden bei den meisten Kantonen und beim Bund separat – aber innerhalb desselben Kalenderjahres zusammengerechnet – besteuert (siehe Kapitalbezug aus Pensionskasse und Säule 3a: So unterschiedlich besteuern die Kantone).

Vorbezug und Aufschub der Altersleistung

Wird die Altersleistung vor dem reglementarischen Referenzalter bezogen (Frühpensionierung, ganz oder teilweise), darf der vorbezogene Anteil den Anteil der Lohnreduktion nicht übersteigen (Art. 13b Abs. 1 BVG) – bei einer Reduktion auf 60 % Pensum kann also höchstens 40 % der Altersleistung vorbezogen werden. Ein Aufschub ist nur bis zum Ende der Erwerbstätigkeit möglich, spätestens jedoch bis zur Vollendung des 70. Altersjahrs (Art. 13b Abs. 2 BVG).

Warum die Rentenhöhe zwischen Kassen unterschiedlich ausfällt

Die Altersrente wird mit dem sogenannten Umwandlungssatz aus dem Altersguthaben berechnet. Gesetzlich vorgeschrieben ist nur ein Mindestumwandlungssatz von 6,8 % für das Referenzalter 65, und dies nur für den obligatorischen (BVG-)Teil des Altersguthabens (Art. 14 Abs. 1–2 BVG). Für den überobligatorischen Teil legt jede Kasse ihren eigenen, oft tieferen Umwandlungssatz im Reglement fest – das ist einer der Gründe, warum sich die Rentenhöhe bei gleichem Altersguthaben zwischen Vorsorgeeinrichtungen unterscheiden kann.

Quellen

Häufige Fragen

Kann ich meine ganze Pensionskasse als Kapital bezeugen?

Gesetzlich garantiert ist nur ein Viertel des Altersguthabens als Kapitalabfindung (Art. 37 Abs. 2 BVG). Ob Sie darüber hinaus die ganze Altersleistung als Kapital bezeichen können, regelt ausschliesslich das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung (Art. 37 Abs. 4 BVG) – fragen Sie frühzeitig direkt bei Ihrer Pensionskasse nach.

Braucht es die Zustimmung meines Ehepartners für einen Kapitalbezug?

Ja. Sind Sie verheiratet oder leben Sie in eingetragener Partnerschaft, ist die Auszahlung als Kapital nur mit schriftlicher Zustimmung des Ehepartners bzw. der eingetragenen Partnerin zulässig (Art. 37a BVG). Können Sie diese nicht einholen oder wird sie verweigert, können Sie das Zivilgericht anrufen. Die Pensionskasse schuldet auf der Kapitalabfindung so lange keinen Zins, wie die Zustimmung fehlt.

Bis wann muss ich mich für einen Kapitalbezug anmelden?

Das Gesetz selbst setzt keine einheitliche Frist – es überlässt der Vorsorgeeinrichtung, im Reglement eine Frist für die Geltendmachung eines Kapitalbezugs festzulegen (Art. 37 Abs. 4 Bst. b BVG). Diese Fristen unterscheiden sich von Kasse zu Kasse teils deutlich; erkundigen Sie sich Jahre vor der Pensionierung direkt bei Ihrer Pensionskasse.