Zwei Leistungen mit ähnlichem Namen, völlig unterschiedlichem Zweck

Wer sich mit Frühpensionierung beschäftigt, stösst schnell auf zwei Begriffe, die leicht verwechselt werden – aber nichts miteinander zu tun haben:

Überbrückungs­rente (Pensionskasse) Überbrückungs­leistungen ÜL (Bund)
Für wen Wer sich freiwillig vorzeitig pensionieren lässt Wer nach dem 60. Geburtstag unfreiwillig von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wird und keine neue Stelle findet
Rechtsgrundlage Reglement der einzelnen Vorsorgeeinrichtung, Finanzierung über FZG/FZV geregelt Bundesgesetz über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜLG)
Voraussetzung Frühpensionierung nach Kassenreglement, keine Bedürftigkeitsprüfung Bedarfsleistung: Vermögen höchstens CHF 50’000 (Alleinstehende)/CHF 100’000 (Ehepaare), Ausgaben übersteigen Einnahmen
Finanziert von Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder beide, je nach Reglement Bund (finanziert), Kantone (richten aus)
Endet Mit dem ordentlichen AHV-Referenzalter Spätestens mit dem Referenzalter, oder früher bei Vorbezug der AHV-Rente mit absehbarem EL-Anspruch

Die Überbrückungsrente der Pensionskasse

Wer sich vor dem AHV-Referenzalter pensionieren lässt, hat in dieser Zeit noch keinen Anspruch auf eine AHV-Rente. Eine reglementarische Überbrückungsrente der Pensionskasse gleicht diese Lücke ganz oder teilweise aus, indem sie zusätzlich zur ordentlichen PK-Rente ausgerichtet wird und mit Erreichen des ordentlichen AHV-Alters endet.

Ob eine Vorsorgeeinrichtung eine solche Rente überhaupt anbietet, wie hoch sie ausfällt und wer sie finanziert (Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder gemeinsam), regelt ausschliesslich das Reglement der jeweiligen Kasse – es gibt dafür keinen bundesweit einheitlichen Anspruch. Rechtlich abgesichert ist nur die Finanzierungsseite: Beiträge zur Finanzierung von AHV-Überbrückungsrenten dürfen aus der Freizügigkeitsleistung abgezogen werden, sofern die Rente frühestens fünf Jahre vor dem Referenzalter zu laufen beginnt (bei hinreichender Begründung bis zehn Jahre vorher, Art. 6 Abs. 4 FZV).

Ein Einkauf, der gezielt der Finanzierung einer solchen Überbrückungsrente dient, wird laut Rechtsprechung steuerlich anders behandelt als ein gewöhnlicher Pensionskassen-Einkauf: Weil das eingebrachte Kapital nur als Rente – nie als Kapitalbezug – wieder ausbezahlt werden kann, greift die sonst für PK-Einkäufe übliche Dreijahresfrist vor einem Kapitalbezug hier nicht in gleicher Weise. Fragen Sie im Einzelfall Ihre Pensionskasse oder eine Fachperson, da die genaue Ausgestaltung von Reglement zu Reglement variiert.

Die Überbrückungsleistungen ÜL für ältere Arbeitslose

Die ÜL sind eine ganz andere Leistung: eine staatliche Bedarfsleistung für Personen, die im Monat ihres 60. Geburtstags oder danach von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden – also nicht mehr arbeitslosenversichert sind und keine neue Stelle finden. Voraussetzungen (Stand 1.1.2025):

  • mindestens 20 Jahre in der AHV versichert, davon mindestens 5 Jahre nach dem 50. Geburtstag, mit einer gewissen Einkommenshöhe (CHF 22’680/Jahr, 75 % des Grenzbetrags);
  • Vermögen höchstens CHF 50’000 (Alleinstehende) bzw. CHF 100’000 (Ehepaare), selbstbewohntes Wohneigentum ausgenommen;
  • Wohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in der Schweiz, EU oder EFTA;
  • anerkannte Ausgaben übersteigen die anrechenbaren Einnahmen (wirtschaftliche Voraussetzung).

Kein Anspruch besteht, wer bereits eine IV-Rente oder eine vorbezogene AHV-Rente bezieht (siehe AHV-Referenzalter, Vorbezug und Aufschub), oder wer vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert wurde. Die jährliche Leistung ist plafoniert auf CHF 46’508 (Alleinstehende) bzw. CHF 69’761 (Ehepaare), dazu kommt eine separate Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten bis CHF 5’000 bzw. CHF 10’000 jährlich. Anspruch und Anmeldung laufen über die kantonale Ausgleichskasse des Wohnortes.

Wer sich freiwillig frühpensionieren lässt, erfüllt diese Voraussetzung nicht – die ÜL richten sich ausdrücklich an unfreiwillig arbeitslos gewordene Personen, nicht an Frühpensionierte mit PK-Rente. Nach dem Referenzalter ist die vergleichbare Bedarfsleistung nicht mehr die ÜL, sondern die Ergänzungsleistung zur AHV (siehe Ergänzungsleistungen zur AHV: Anspruch und Berechnung) – beide prüfen Vermögen und Einnahmen nach einem ähnlichen Prinzip, richten sich aber an unterschiedliche Personengruppen.

Quellen

Häufige Fragen

Zahlt mir die Pensionskasse eine Überbrückungsrente automatisch aus?

Nein – nur wenn Sie sich vorzeitig pensionieren lassen UND das Reglement Ihrer Vorsorgeeinrichtung eine solche Rente vorsieht. Ob und in welcher Höhe, ist von Kasse zu Kasse unterschiedlich; fragen Sie Jahre im Voraus direkt bei Ihrer Pensionskasse nach.

Habe ich Anspruch auf Überbrückungsleistungen, wenn ich freiwillig früher in Rente gehe?

Nein. Überbrückungsleistungen (ÜL) sind eine Bedarfsleistung für Personen, die nach dem 60. Geburtstag von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert wurden – also unfreiwillig arbeitslos und ohne neue Stelle sind. Wer sich aus eigenem Entschluss frühpensionieren lässt, hat damit keinen Anspruch auf ÜL.

Wird die AHV-Überbrückungsrente aus der Pensionskasse auf die ÜL angerechnet?

Diese beiden Leistungen betreffen unterschiedliche Personengruppen (freiwillig Frühpensionierte mit PK-Rente einerseits, unfreiwillig ausgesteuerte Arbeitslose einerseits) und werden hier bewusst nicht vermischt. Für die konkrete Anrechnung von Einkommen bei den ÜL siehe Merkblatt 5.03, Ziffer 5.