Der Bezugszeitraum: 5 Jahre vor bis 5 Jahre nach dem Referenzalter

Guthaben aus der Säule 3a (gebundene Selbstvorsorge) dürfen frühestens fünf Jahre vor Erreichen des AHV-Referenzalters ausgezahlt werden (Art. 3 Abs. 1 BVV 3). Sie werden mit Erreichen des Referenzalters fällig. Wer nachweist, weiterhin erwerbstätig zu sein, kann den Bezug um höchstens fünf Jahre über das Referenzalter hinaus aufschieben. Ohne diesen Nachweis wird das Guthaben spätestens im Referenzalter ausgezahlt – ein späterer Aufschub ist dann nicht mehr möglich.

Neben dem ordentlichen Bezug bei Pensionierung erlaubt Art. 3 BVV 3 auch vorzeitige Bezüge in bestimmten Fällen – u. a. bei Aufnahme oder Wechsel einer selbstständigen Erwerbstätigkeit, für Wohneigentum zum Eigenbedarf (alle fünf Jahre erneut möglich) oder zur Rückzahlung von Hypothekardarlehen. Diese Gründe betreffen primär die Zeit vor der Pensionierung, nicht den eigentlichen Pensionierungsbezug.

Kein Teilbezug pro Konto – deshalb mehrere Konten

Ein einzelnes 3a-Konto oder eine 3a-Police wird bei der Auszahlung immer als Ganzes aufgelöst; ein Teilbezug aus derselben Vorsorgebeziehung ist nicht möglich. Wer sein Guthaben über mehrere Jahre verteilt beziehen möchte – etwa um die separate Jahressteuer auf Kapitalleistungen nicht in einem einzigen, grossen Jahr anfallen zu lassen –, kann das nur über mehrere, getrennt geführte 3a-Konten bei unterschiedlichen Anbietern erreichen: jedes Konto lässt sich innerhalb des fünf Jahre vor bis fünf Jahre nach dem Referenzalter reichenden Zeitraums einzeln fällig stellen und in einem eigenen Steuerjahr auszahlen.

Das ist auch der Grund, warum Fachpersonen oft empfehlen, spätestens ein paar Jahre vor der Pensionierung mehrere 3a-Konten zu führen, statt das gesamte Guthaben auf einem einzigen Konto anzusparen – die Aufteilung selbst kostet nichts, eröffnet aber diese Steuerplanungs-Option erst.

Keine Rentenoption

Im Unterschied zur Pensionskasse (siehe Pensionskasse: Kapitalbezug, Rente oder beides?) kennt die Säule 3a grundsätzlich keine Rente: Guthaben aus 3a-Bankkonten und den meisten 3a-Versicherungspolicen werden immer als einmalige Kapitalleistung ausgezahlt.

Zusammenrechnung mit anderen Kapitalleistungen

Bei der Steuerberechnung werden alle im gleichen Kalenderjahr fällig werdenden Kapitalleistungen aus Vorsorge zusammengerechnet – 3a-Bezüge ebenso wie ein gleichzeitiger PK-Kapitalbezug. Wer die Steuerprogression auf Kapitalleistungen tief halten will, sollte PK- und 3a-Bezüge deshalb bewusst mit Blick auf das jeweilige Fälligkeitsjahr planen (siehe Kapitalbezug aus Pensionskasse und Säule 3a: So unterschiedlich besteuern die Kantone).

Quellen

Häufige Fragen

Kann ich mein Säule-3a-Guthaben in Teilbeträgen aus demselben Konto beziehen?

Nein – ein einzelnes 3a-Konto oder eine 3a-Police wird immer als Ganzes aufgelöst und ausbezahlt, ein Teilbezug aus derselben Vorsorgebeziehung ist nicht vorgesehen. Wer den Bezug zeitlich staffeln möchte, braucht dafür mehrere, getrennt geführte 3a-Konten.

Was passiert mit einem 3a-Konto, wenn ich vor dem Referenzalter aufhöre zu arbeiten?

Ohne Nachweis einer fortgesetzten Erwerbstätigkeit wird das Guthaben mit Erreichen des Referenzalters fällig – ein Aufschub über das Referenzalter hinaus ist dann nicht möglich (Art. 3 Abs. 1 BVV 3).

Muss ich mein 3a-Guthaben zwingend als Kapital beziehen?

Ja, im Unterschied zur Pensionskasse gibt es bei der Säule 3a keine Rentenoption: Die Auszahlung erfolgt immer als einmalige Kapitalleistung (ausser bei Rentenversicherungen mit entsprechender Police, die dann aber vertraglich eine Rente vorsehen).