Wann lohnt sich eine Ausschlagung?

Eine Ausschlagung kommt vor allem in zwei Situationen infrage: wenn der Nachlass erkennbar überschuldet ist – die Schulden also das Vermögen übersteigen – oder wenn die Vermögenslage unklar ist und sich eine Überschuldung nicht rechtzeitig ausschliessen lässt. Wer nur unsicher ist, muss nicht sofort ausschlagen: Ein öffentliches Inventar schafft Klarheit über die Schulden, ohne die Erbschaft direkt auszuschlagen. Ob eine Ausschlagung im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von der konkreten Vermögens- und Schuldenlage ab; bei Unsicherheit lohnt sich eine Rechtsberatung noch vor Ablauf der Frist.

Frist

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate (Art. 567 ZGB). Wann sie beginnt, hängt davon ab, wie Sie erben – nicht davon, ob es ein Testament gibt:

  • Gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, eingetragene Partner, Kinder): ab dem Zeitpunkt, in dem Sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt.
  • Im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben: erst ab der amtlichen Mitteilung der Testamentseröffnung.

Im Zweifel rechnen Sie ab dem Tag, an dem Sie vom Tod erfahren haben. Diese Frist gilt schweizweit.

Ablauf der Ausschlagungserklärung

Die Ausschlagung wird bei der zuständigen Behörde mündlich oder schriftlich erklärt; sie muss vorbehalt- und bedingungslos erfolgen, und die Behörde führt darüber Protokoll (Art. 570 ZGB). Welche Behörde im jeweiligen Kanton zuständig ist, finden Sie auf den Kantonsseiten.

Folgen für minderjährige Kinder

Erbt der überlebende Elternteil zusammen mit den minderjährigen Kindern, entfällt dessen Vertretungsbefugnis für die Kinder in der Erbteilung wegen Interessenkollision (Art. 306 Abs. 2/3 ZGB). Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz des Kindes ordnet dafür eine Vertretungsbeistandschaft an. Bei einer Ausschlagung braucht diese zusätzlich eine KESB-Zustimmung (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB), die vor Ablauf der Ausschlagungsfrist einzuholen ist. Diese Regel ist Bundesrecht und gilt unabhängig vom Kanton.

Öffentliches Inventar als Alternative

Statt die Erbschaft ganz auszuschlagen, kann jede ausschlagungsberechtigte Person innert der Ausschlagungsfrist ein öffentliches Inventar verlangen (Art. 580 ZGB). Die zuständige Behörde nimmt das Inventar auf und verbindet dies mit einem öffentlichen Rechnungsruf: Gläubigerinnen und Gläubiger sowie Schuldnerinnen und Schuldner der verstorbenen Person werden aufgefordert, ihre Ansprüche innert einer Frist von mindestens einem Monat anzumelden (Art. 582 ZGB). Wird die Erbschaft danach unter öffentlichem Inventar angenommen, haften die Erbinnen und Erben grundsätzlich nur für die im Inventar aufgeführten Schulden (Art. 589 ZGB) – nicht für Schulden, die durch Nachlässigkeit der Gläubiger nicht angemeldet wurden. Details und Kosten je Kanton finden Sie auf den Kantonsseiten sowie unter Erbbescheinigung.

In welcher Reihenfolge die übrigen Aufgaben nach einem Todesfall anfallen, zeigt die Todesfall-Checkliste.

So gilt das in Ihrem Kanton

Quellen

Häufige Fragen

Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Diese Frist gilt schweizweit.

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