Was jetzt zuerst?
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
- Bestattung organisieren
Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Aargau – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Die Zuständigkeit von Erbbescheinigung, Testamentseröffnung und Ausschlagung liegt beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz; für einfachere Fälle bietet die Gemeinde zusätzlich ein günstigeres Erbenverzeichnis an.
Checkliste für Aargau erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.
Auf dieser Seite
Die ersten 48 Stunden
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.
Frist: innert zwei Tagen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.
Frist: innert zwei Tagen
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Bestattungskosten im Kanton Aargau
Bestattung organisierenFragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).
Erste Woche
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AHV und Pensionskasse im Kanton Aargau
AHV-Ausgleichskasse benachrichtigenMeldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.
Frist: so bald wie möglich
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Testament einreichen im Kanton Aargau
Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhandenWer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses einreichen (Einlieferungspflicht). Zuständig ist im Kanton Aargau das Bezirksgericht (Gerichtspräsidium) am letzten Wohnsitz; die Eröffnung wird im kantonalen Amtsblatt publiziert.
Frist: ohne unnötigen Verzug
Monat 1 bis 3
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Erbausschlagung im Kanton Aargau
Erbausschlagung prüfenDie Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben beginnt sie mit Kenntnis vom Tod – auch wenn ein Testament vorliegt –, für im Testament eingesetzte erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB, national geregelt). Zuständig ist im Kanton Aargau das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz.
Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)
- Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt
Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).
Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar
Laufend
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Erbbescheinigung im Kanton Aargau
Erbbescheinigung oder Erbenverzeichnis beantragenDie vollständige Erbbescheinigung wird vom Gerichtspräsidium ausgestellt. Genügt einer Bank das einfachere Erbenverzeichnis (nur gesetzliche Erben, keine Testamentsangaben), stellt dies günstiger die Gemeinde aus. Details siehe Zuständige Behörden unten.
Frist: frühestens nach Ablauf der 3-monatigen Ausschlagungsfrist bzw. nach Testamentseröffnung
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Bankkonto nach dem Tod im Kanton Aargau
Bankkonten und Depots meldenBank informieren und Erbbescheinigung bzw. Erbenverzeichnis zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegen.
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Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Aargau
Steuererklärung der verstorbenen Person einreichenDie Erbinnen und Erben reichen die ausstehenden Steuererklärungen der verstorbenen Person ein, einschliesslich der Erklärung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todestag.
Frist: keine feste Tagesfrist – das Steueramt stellt die Erklärung rund 4 Wochen nach dem Tod der Kontaktperson der Erben zu; die Frist steht auf dem Formular, Fristerstreckung möglich
Zuständige Behörden im Kanton Aargau
| Zuständig für | Behörde | Adresse | Gebühr | Formular |
|---|---|---|---|---|
| Erbbescheinigung | Gerichtspräsidium (Bezirksgericht) am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person § 66 Abs. 3 EG ZGB (AG); Art. 559 ZGB | Standortsuche: zuständiges Bezirksgericht finden | Gerichtsgebühr CHF 300–2'500 (§ 12 Abs. 1 Gebührendekret), zzgl. Gemeindekosten für das Erbenverzeichnis (§ 10 Gemeindegebührendekret) | Formular / Merkblatt |
| Erbenverzeichnis (vereinfachte Alternative) | Gemeinde – einfacheres, separates Dokument (listet nur gesetzliche Erben, keine Testamentsangaben), bestellbar über das Smart Service Portal | CHF 30–150, nach Aufwand | Formular / Merkblatt | |
| Testamentseröffnung | Bezirksgericht (Gerichtspräsidium) am letzten Wohnsitz; Eröffnung wird im kantonalen Amtsblatt publiziert (kostenpflichtig) | Standortsuche: zuständiges Bezirksgericht finden | Formular / Merkblatt | |
| Ausschlagung | Bezirksgericht am letzten Wohnsitz (auch zuständig für öffentliches Inventar) | Standortsuche: zuständiges Bezirksgericht finden | ||
| Todesfall-Meldung | Zivilstandsamt des Sterbeorts (national geregelt, kantonsunabhängig) Zivilstandsverordnung | |||
| KESB-Meldung | Familiengericht am Wohnsitz der betroffenen Person - im Kanton Aargau übernehmen die Familiengerichte die Funktion der KESB, keine separate eigenständige Behörde Art. 390 ff. ZGB | Kontaktdaten der Familiengerichte (KESB) im Kanton Aargau |
Kantonale Besonderheiten
- Erbschaftssteuer
Ehegatten/eingetragene Partner, direkte Nachkommen, Stief-/Pflegekinder (mind. 2 Jahre Pflegeverhältnis) und Eltern/Stief-/Pflegeeltern (mind. 2 Jahre) sind steuerbefreit. Für übrige Klassen gelten keine Freibeträge (jeder Franken steuerpflichtig; Gelegenheitsgeschenke zu besonderen Anlässen sind bis CHF 5'000 pro Anlass nicht steuerbar, bis 31.12.2024 CHF 2'000), progressiver Stufentarif nach 3 Klassen: Klasse 1 (mind. 5 Jahre Wohngemeinschaft mit der verstorbenen Person, z. B. langjährige Konkubinatspartner) 4–9 %, Klasse 2 (Geschwister, Grosseltern) 6–23 %, Klasse 3 (alle übrigen, inkl. Konkubinat unter 5 Jahren) 12–32 %. Die genaue Stufentabelle (9 Vermögensstufen von CHF 120'000 bis über 960'000) ist auf ag.ch einsehbar.
- Sicherungsmassnahmen / öffentliches Inventar
Der amtliche Leitfaden nennt Siegelung (Art. 552 ZGB), Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB), Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ff. ZGB) und öffentliches Inventar (Art. 580 ff. ZGB). Der Rechnungsruf wird im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert, publizierende Behörde ist das Bezirksgericht; Frist mindestens 1 Monat ab Erscheinungstag der ersten Publikation. Forderungen sind bei der Gemeinde einzugeben. Schlagen alle Erben aus, eröffnet das Bezirksgericht die konkursamtliche Liquidation, durchgeführt vom Konkursamt Kanton Aargau.
- Grundbuchabgabe bei geerbten Liegenschaften
Für die Nachführung eines Erbgangs im Grundbuch beträgt die Grundbuchabgabe 2 ‰ (Promille) des Steuerwerts des Grundstücks. Anders als bei einer Handänderung durch Kauf (4 ‰, mindestens CHF 100) gibt es für den Erbschaftsfall keinen festgelegten Minimalbetrag – es gilt einheitlich der Promillesatz auf den Steuerwert, zuzüglich allfälliger Porto-/Versandkosten.
Quellen
- ch.ch – Todesfall-Checkliste
- ag.ch – Standortsuche Bezirksgerichte
- ag.ch – Erbgang (Smart Service Portal)
- ag.ch – Erbenverzeichnis bestellen
- ag.ch – Merkblatt Erbbescheinigung (Justizleitung)
- ag.ch – Erbschafts- und Schenkungssteuern
- ag.ch – Leitfaden zum zivilrechtlichen Erbschaftsinventarwesen
- ag.ch – Häufige Fragen zu Grundbuchabgaben und -gebühren
- ag.ch – Arbeitshilfe: Besteuerung von Kapitalzahlungen aus Vorsorge und Versicherungen (Stand 1.1.2026)
- ESTV – Kantonsblatt Aargau, Natürliche Personen (Stand Februar 2026), Tarif A § 43 StG und § 45 StG
- Kanton Aargau – Steuergesetz (SAR 651.100), §§ 142–151 Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Kanton Aargau – Verordnung zum Steuergesetz (SAR 651.111), §§ 51, 52, 54a
Häufige Fragen
Was ist der Unterschied zwischen Erbbescheinigung und Erbenverzeichnis?
Die Erbbescheinigung ist das vollständige, vom Gerichtspräsidium ausgestellte Dokument. Das Erbenverzeichnis ist eine einfachere, günstigere Alternative der Gemeinde, die nur die gesetzlichen Erben auflistet – ohne Angaben zu einem Testament. Ob eine Bank das Erbenverzeichnis akzeptiert, ist im Einzelfall zu klären.
Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Diese Frist gilt schweizweit.
Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.
Nächster Schritt
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Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Aargau ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.
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