Einlieferungspflicht
Wer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses der zuständigen Behörde einreichen – ohne unnötigen Verzug (Einlieferungspflicht, Art. 556 ZGB).
Wo einreichen?
Die Zuständigkeit ist kantonal geregelt. Bereits verifiziert:
- Zürich und Aargau: Bezirksgericht (Gerichtspräsidium) am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person
- St. Gallen: Amtsnotariat
- Bern: uneinheitlich – die Wohngemeinde, sofern sie einen eigenen Testamentsdienst führt (z. B. Stadt Bern), sonst eine bernische Notarin oder ein bernischer Notar. Erbverträge werden immer ausschliesslich von Notarinnen/Notaren eröffnet.
- Luzern: ebenfalls die Teilungsbehörde der Wohnsitzgemeinde – bei Minderjährigen, Personen unter umfassender Beistandschaft oder mit unbekanntem Aufenthalt besteht eine amtliche Mitwirkungspflicht; bei minderjährigen Erbinnen und Erben erfolgt zusätzlich eine Meldung an die KESB an deren Wohnort
- Thurgau: ebenfalls das Notariat – die Verfügung ist unverzüglich einzuliefern, auch wenn sie ungültig erscheint. Erbverträge werden innert Monatsfrist nach Einlieferung eröffnet, sofern kein Verzicht vereinbart wurde
Details je Kanton finden Sie auf den Kantonsseiten.
Ablauf der Testamentseröffnung
Die Eröffnung erfolgt von Amtes wegen – die Erbinnen und Erben müssen dafür keinen Antrag stellen. Sie soll innert Monatsfrist nach Einlieferung stattfinden, sofern das kantonale Recht nichts anderes bestimmt (Art. 557 ZGB). Die zuständige Behörde ermittelt dabei nicht nur die im Testament bedachten Personen, sondern auch die gesetzlichen Erbinnen und Erben – unabhängig davon, ob diese im Testament erwähnt werden. Alle Beteiligten werden schriftlich benachrichtigt und erhalten auf Kosten der Erbschaft eine Abschrift der sie betreffenden Verfügung sowie eine Erbenliste (Art. 558 f. ZGB). Frühestens einen Monat nach dieser Mitteilung kann die Erbbescheinigung beantragt werden, siehe Erbbescheinigung.
Was passiert ohne Testament?
Ohne Testament oder Erbvertrag greift die gesetzliche Erbfolge nach dem sogenannten Parentelensystem (Art. 457 ff. ZGB). Eine Parentel fasst eine Person mit all ihren Nachkommen zusammen:
- 1. Parentel (Art. 457 ZGB): die Nachkommen der verstorbenen Person (Kinder; verstorbene Kinder werden durch ihre eigenen Nachkommen ersetzt).
- 2. Parentel (Art. 458 ZGB): nur falls keine Nachkommen leben – die Eltern und deren Nachkommen (Geschwister, Nichten, Neffen), aufgeteilt in Vater- und Mutterlinie.
- 3. Parentel (Art. 459 f. ZGB): nur falls weder Nachkommen noch Angehörige der 2. Parentel leben – die Grosseltern und deren Nachkommen.
Grundregel: Solange auch nur eine einzige erbberechtigte Person einer näheren Parentel lebt, sind die Angehörigen einer entfernteren Parentel von der gesetzlichen Erbfolge vollständig ausgeschlossen.
Der überlebende Ehegatte bzw. die überlebende eingetragene Partnerin oder der Partner erbt daneben, und zwar (Art. 462 ZGB):
- die Hälfte der Erbschaft, wenn Nachkommen (1. Parentel) vorhanden sind,
- drei Viertel, wenn nur Angehörige des elterlichen Stammes (2. Parentel) vorhanden sind,
- die ganze Erbschaft, wenn weder Nachkommen noch Angehörige des elterlichen Stammes leben – die 3. Parentel (Grosseltern-Stamm) geht neben einem überlebenden Ehegatten in diesem Fall leer aus.
Konkubinatspartner/innen haben nach diesem System keinen gesetzlichen Erbanspruch – unabhängig von der Dauer der Beziehung. Nur ein Testament oder Erbvertrag kann ihnen einen Anteil zuwenden.
In welcher Reihenfolge die übrigen Aufgaben nach einem Todesfall anfallen, zeigt die Todesfall-Checkliste.
So gilt das in Ihrem Kanton
- Testament einreichen in Aargau
- Testament einreichen in Appenzell Ausserrhoden
- Testament einreichen in Appenzell Innerrhoden
- Testament einreichen in Basel-Landschaft
- Testament einreichen in Basel-Stadt
- Testament einreichen in Bern
- Testament einreichen in Freiburg
- Testament einreichen in Genf
- Testament einreichen in Glarus
- Testament einreichen in Graubünden
- Testament einreichen in Jura
- Testament einreichen in Luzern
- Testament einreichen in Neuenburg
- Testament einreichen in Nidwalden
- Testament einreichen in Obwalden
- Testament einreichen in Schaffhausen
- Testament einreichen in Schwyz
- Testament einreichen in Solothurn
- Testament einreichen in St. Gallen
- Testament einreichen in Tessin
- Testament einreichen in Thurgau
- Testament einreichen in Uri
- Testament einreichen in Waadt
- Testament einreichen in Wallis
- Testament einreichen in Zug
- Testament einreichen in Zürich
Quellen
Häufige Fragen
Muss ich ein gefundenes Testament einreichen?
Ja. Wer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses ohne unnötigen Verzug der zuständigen Behörde einreichen (Einlieferungspflicht, Art. 556 ZGB).
Nächster Schritt
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