Wer reicht die letzte Steuererklärung ein?

Bei einer alleinstehenden verstorbenen Person reichen die Erbinnen und Erben die Steuererklärung für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Todestag ein (unterjährige Steuerpflicht). Bei Verheirateten oder eingetragenen Partnerschaften erstellt die überlebende Person zunächst eine gemeinsame Erklärung für beide bis zum Todestag; für die Zeit danach bis Jahresende folgt eine eigene Erklärung nur für sie selbst.

In mehreren Kantonen (z. B. Bern) bildet die Wohnsitzgemeinde für den Nachlass automatisch eine Erbengemeinschaft mit eigener Steuererklärung; Alleinerbinnen und Alleinerben vermerken dies auf dem Formular entsprechend.

Frist

Die Frist ist kantonal unterschiedlich geregelt. Zürich schreibt als einziger der sechs Startkantone eine feste Frist vor: 60 Tage ab Todestag für Inventarfragebogen und Steuererklärung, mit der Möglichkeit einer Fristerstreckung beim Gemeindesteueramt. In den übrigen Startkantonen (Aargau, Bern, Luzern, St. Gallen, Thurgau) gibt es keine pauschale Tagesfrist – das Steueramt stellt das Formular meist einige Wochen nach dem Tod zu (z. B. Aargau: rund 4 Wochen; Bern: nach einer Pietätsfrist von rund 30 Tagen), die konkrete Frist steht auf dem zugestellten Formular selbst, eine Fristerstreckung ist auf Gesuch hin möglich. Details je Kanton finden Sie auf den Kantonsseiten.

Erbschaftssteuer vs. Einkommenssteuer

Das sind zwei unterschiedliche Steuern mit unterschiedlichen Schuldnern. Die Einkommens- und Vermögenssteuer der verstorbenen Person (bzw. weiterhin des überlebenden Ehegatten) betrifft das Einkommen und Vermögen bis zum Todestag und wird mit der oben beschriebenen Steuererklärung veranlagt. Die Erbschaftssteuer ist eine davon unabhängige, rein kantonale Steuer auf den Vermögensübergang an die Erbinnen und Erben selbst; sie richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad zur verstorbenen Person. Ehegatten, eingetragene Partner und in aller Regel auch direkte Nachkommen sind in allen sechs Startkantonen von der Erbschaftssteuer befreit – wer sie sonst schuldet und zu welchem Satz, ist auf den jeweiligen Kantonsseiten im Detail verifiziert.

Kantonale Unterschiede

Alle sechs Startkantone sind mittlerweile recherchiert. Der auffälligste Unterschied betrifft die Frist zur Einreichung: Nur Zürich kennt eine feste 60-Tage-Frist, die übrigen fünf Kantone begnügen sich mit der auf dem zugestellten Formular vermerkten Frist. Details zu Behörden, Gebühren und Erbschaftssteuersätzen je Kanton finden Sie auf den Kantonsseiten.

In welcher Reihenfolge die übrigen Aufgaben nach einem Todesfall anfallen, zeigt die Todesfall-Checkliste.

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Quellen

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