Was ist eine Erbbescheinigung?

Die Erbbescheinigung bestätigt gegenüber Banken, Grundbuchamt und weiteren Stellen, wer als Erbin oder Erbe berechtigt ist (Art. 559 Abs. 1 ZGB). Sie wird umgangssprachlich auch als Erbschein bezeichnet.

Wer ist zuständig?

Die Zuständigkeit ist kantonal unterschiedlich geregelt – für alle sechs Startkantone bereits verifiziert:

  • Zürich und Aargau: ein Gericht (Bezirksgericht bzw. Gerichtspräsidium) am letzten Wohnsitz
  • St. Gallen: eine kantonale Verwaltungsbehörde, das Amtsnotariat
  • Bern: uneinheitlich – Gemeinde oder freie Notariatswahl, je nachdem, wer das Testament eröffnet hat
  • Luzern: kein einzelnes kantonales Amt, sondern die Teilungsbehörde (“Teilungsamt”) der jeweiligen Wohnsitzgemeinde – jede Gemeinde ist gesetzlich einheitlich geregelt, aber selbst zuständig
  • Thurgau: das Notariat am letzten Wohnsitz (5 Bezirks-Notariate im Kanton, seit der Reorganisation per 1.6.2016)

Details je Kanton finden Sie auf den Kantonsseiten.

Ablauf und benötigte Dokumente

Der Antrag erfolgt mit einem Bestellformular bei der zuständigen kantonalen Stelle (siehe oben bzw. die Kantonsseiten für das konkrete Formular). Antragsberechtigt sind, falls kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, die gesetzlichen Erbinnen und Erben. Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, kann die Erbbescheinigung erst nach dessen amtlicher Eröffnung beantragt werden – aus der Eröffnungsverfügung ergibt sich dann, wer antragsberechtigt ist (siehe Testament einreichen). Die benötigten Zivilstandsurkunden holt die zuständige Behörde in der Regel selbst ein; das braucht Zeit und ist einer der Hauptgründe für die teils mehrwöchige Bearbeitungsdauer (siehe unten).

Wer die Erbschaft ausschlagen möchte, sollte keine Erbbescheinigung beantragen – das würde den Anschein erwecken, die Erbschaft werde angenommen. Im Kanton Zürich beispielsweise stellt das Gericht für Auskünfte bei Banken oder Behörden vor einem Ausschlagungsentscheid stattdessen auf Wunsch eine einfache Bescheinigung aus, ohne dass damit die Erbschaft angenommen wird; ob andere Kantone eine vergleichbare Lösung anbieten, ist im Einzelfall zu erfragen.

Kosten

Die Gebühren unterscheiden sich stark zwischen den Kantonen:

  • Zürich: CHF 100–7’000 (Entscheidgebühr nach Aufwand und Nachlasshöhe, in der Praxis selten unter CHF 250)
  • St. Gallen: CHF 200–300 Grundgebühr + CHF 30 pro Erbe (günstiger, wenn das Testament bereits eröffnet wurde)
  • Bern: kein Fixbetrag, Zeittarif mit amtlicher Minimalgebühr von CHF 216.20
  • Aargau: CHF 300–2’500 (Gerichtsgebühr) – für einfachere Fälle bietet die Gemeinde ein günstigeres Erbenverzeichnis (CHF 30–150) als Alternative an, falls die Bank sich damit begnügt
  • Luzern: kein Fixbetrag – die Kosten hängen von der zuständigen Wohnsitzgemeinde und dem Aufwand des Verfahrens ab, da jede Gemeinde ihr eigenes Gebührenreglement hat
  • Thurgau: ab CHF 200 (nach Testamentseröffnung) bzw. ab CHF 400 (ohne vorgängige Eröffnung), nach Arbeits- und Zeitaufwand berechnet

Genaue Beträge und Formulare finden Sie auf den jeweiligen Kantonsseiten.

Bearbeitungsdauer

Nur für Zürich amtlich beziffert: 6–12 Wochen, auch bei einfachen Erbenermittlungen. St. Gallen hat auf Nachfrage mitgeteilt, dass es keine feste Bearbeitungsdauer gibt – sie hängt vom Einzelfall ab. Dasselbe gilt laut telefonischer Auskunft der zuständigen Stellen für Luzern (hängt zusätzlich von der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ab) und Thurgau. Für Aargau und Bern veröffentlichen die zuständigen Stellen keine amtliche Bearbeitungsdauer.

Kantonale Unterschiede

Die grösste strukturelle Frage ist, welche Art von Behörde zuständig ist: Gericht (ZH, AG), kantonale Verwaltungsbehörde (SG), eine Mischung aus Gemeinde und freier Notariatswahl (BE), gemeindeeigene Teilungsbehörde (LU) oder Notariat (TG). Das bestimmt auch, wie die Gebühr berechnet wird – als amtliche Gebührenordnung, als freier Notariatstarif oder gemeindeabhängig. Details siehe Kantone.

In welcher Reihenfolge die übrigen Aufgaben nach einem Todesfall anfallen, zeigt die Todesfall-Checkliste.

So gilt das in Ihrem Kanton

Quellen

Häufige Fragen

Was ist eine Erbbescheinigung?

Die Erbbescheinigung (umgangssprachlich auch Erbschein genannt) bestätigt gegenüber Banken, Grundbuchamt und weiteren Stellen, wer als Erbin oder Erbe berechtigt ist.

Nächster Schritt

Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen

Sechs kurze Fragen zu Kanton, Zivilstand und Wohnsituation – Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde, Frist und benötigten Dokumenten.

Checkliste erstellen – kostenlos

Ohne Registrierung. Ihre Angaben verlassen Ihr Gerät nicht.