AHV-Ausgleichskasse informieren

Meldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden – so bald wie möglich.

Hinterlassenenrente

Formular “Anmeldung für eine Hinterlassenenrente” bei der zuständigen Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind). Die Rente ist maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar, eine Anmeldung sollte daher möglichst rasch erfolgen.

Pensionskasse (2. Säule)

Meldung an die Vorsorgeeinrichtung der verstorbenen Person – so bald wie möglich. Das BVG schreibt dafür gesetzliche Mindestleistungen vor, die jede Pensionskasse mindestens erbringen muss (viele leisten im überobligatorischen Bereich mehr – Details stehen im Vorsorgereglement der jeweiligen Kasse):

  • Ehegatten/eingetragene Partner/innen: Anspruch auf eine Rente, wenn sie für mindestens ein Kind aufkommen müssen oder mindestens 45 Jahre alt sind und die Ehe bzw. Partnerschaft mindestens 5 Jahre gedauert hat (Art. 19 BVG). Die Mindestrente beträgt 60 % der Altersrente bzw. der vollen Invalidenrente der verstorbenen Person. Sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, gibt es stattdessen eine einmalige Abfindung von drei Jahresrenten.
  • Kinder: Anspruch auf eine Waisenrente von 20 % der Invalidenrente (Art. 20 BVG), bis zum 18. Altersjahr bzw. bis 25 Jahre bei Ausbildung.

Säule 3a

Für das Todesfallguthaben der Säule 3a gilt eine gesetzliche Begünstigtenordnung (Art. 2 BVV 3), die in Gruppen kaskadiert – massgebend ist jeweils die höchste Gruppe, in der tatsächlich eine begünstigte Person vorhanden ist:

  1. überlebende/r Ehegatte/eingetragene/r Partner/in
  2. direkte Nachkommen sowie Personen, die von der verstorbenen Person massgeblich unterstützt wurden, oder die Person, die mit ihr in den letzten 5 Jahren ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft geführt hat bzw. für den Unterhalt gemeinsamer Kinder aufkommen muss
  3. Eltern
  4. Geschwister
  5. übrige Erben

Die Reihenfolge der Gruppen 1 und 2 ist gesetzlich fixiert und kann nicht geändert werden. Innerhalb der Gruppen 3–5 kann die vorsorgenehmende Person Reihenfolge und Anteile per schriftlicher Mitteilung an die 3a-Bank oder -Versicherung selbst festlegen. Massgebend ist die dort hinterlegte Begünstigtenerklärung, nicht das Testament.

In welcher Reihenfolge die übrigen Aufgaben nach einem Todesfall anfallen, zeigt die Todesfall-Checkliste.

So gilt das in Ihrem Kanton

Quellen

Nächster Schritt

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Sechs kurze Fragen zu Kanton, Zivilstand und Wohnsituation – Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde, Frist und benötigten Dokumenten.

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