Was jetzt zuerst?

  1. Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
  2. Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
  3. Bestattung organisieren

Details, Fristen und Zuständigkeiten

Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Appenzell Ausserrhoden – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Im Kanton Appenzell Ausserrhoden ist durchgehend der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde für Testamentseröffnung, Erbausschlagung und Erbbescheinigung zuständig. Bei der Erbschaftssteuer sind Ehegatten, Nachkommen und Eltern vollständig befreit; Konkubinatspartner/innen profitieren unter bestimmten Voraussetzungen von einer eigenen, begünstigten Steuerklasse.

Checkliste für Appenzell Ausserrhoden erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.

Auf dieser Seite

Die ersten 48 Stunden

  • Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen

    Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden

    Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Bestattungskosten im Kanton Appenzell Ausserrhoden

    Bestattung organisieren

    Fragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).

Erste Woche

  • AHV und Pensionskasse im Kanton Appenzell Ausserrhoden

    AHV-Ausgleichskasse benachrichtigen

    Meldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.

    Frist: so bald wie möglich

  • Testament einreichen im Kanton Appenzell Ausserrhoden

    Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhanden

    Wer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses unverzüglich einreichen – auch wenn es ungültig erscheint. Zuständig ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde; die Errichtung öffentlicher Testamente erfolgt beim Gemeindeschreiber, dem Leiter des Erbschaftsamts oder einer öffentlichen Urkundsperson.

    Frist: unverzüglich

Monat 1 bis 3

  • Erbausschlagung im Kanton Appenzell Ausserrhoden

    Erbausschlagung prüfen

    Prüfen Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder ein öffentliches Inventar verlangen. Zuständig ist im Kanton Appenzell Ausserrhoden ebenfalls der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde.

    Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)

  • Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt

    Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).

    Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar

Laufend

  • Erbbescheinigung im Kanton Appenzell Ausserrhoden

    Erbbescheinigung beantragen

    Beim Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Frist: frühestens 1 Monat nach Mitteilung an die Beteiligten bzw. nach Ablauf der Ausschlagungsfrist

  • Bankkonto nach dem Tod im Kanton Appenzell Ausserrhoden

    Bankkonten und Depots melden

    Bank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.

  • Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Appenzell Ausserrhoden

    Erbschaftssteuer prüfen

    Ehegatten, Nachkommen (inkl. Stief- und Pflegekinder) sowie Eltern sind vollständig befreit. Konkubinatspartner/innen profitieren – unter Bedingungen – von einer eigenen, begünstigten Steuerklasse (12 %, Freibetrag CHF 10'000).

Zuständige Behörden im Kanton Appenzell Ausserrhoden

Zuständig für Behörde Adresse
Erbbescheinigung Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde Art. 559 ZGB; Art. 3 Ziff. 11 EG zum ZGB (bGS 211.1) Gemeindeverzeichnis Kanton Appenzell Ausserrhoden (Staatskalender)
Testamentseröffnung Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde. Die Errichtung öffentlicher Testamente erfolgt beim Gemeindeschreiber, dem Leiter des Erbschaftsamts oder einer öffentlichen Urkundsperson. Art. 556 ZGB; Art. 3 Ziff. 11 und Art. 78 EG zum ZGB (bGS 211.1) Gemeindeverzeichnis Kanton Appenzell Ausserrhoden (Staatskalender)
Ausschlagung Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde Art. 567 ZGB; Art. 3 Ziff. 12 EG zum ZGB (bGS 211.1) Gemeindeverzeichnis Kanton Appenzell Ausserrhoden (Staatskalender)
Sicherungsmassnahmen Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde (Siegelung) Art. 551 f. ZGB; Art. 3 Ziff. 10 und Art. 77 EG zum ZGB (bGS 211.1) Gemeindeverzeichnis Kanton Appenzell Ausserrhoden (Staatskalender)
KESB-Meldung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Appenzell Ausserrhoden (eine einzige kantonale Stelle) Art. 390 ff. ZGB Schützenstrasse 1, 9100 Herisau

Kantonale Besonderheiten

  • Erbschaftssteuer

    Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen (inkl. Stief- und Pflegekinder) sowie Eltern sind von der Erbschaftssteuer befreit. Für nichtverheiratete Lebenspartner/innen gilt ein Satz von 12 % nach Abzug von CHF 10'000, sofern sie vor dem Tod während mindestens fünf Jahren ununterbrochen im gleichen Haushalt lebten und die verstorbene Person wesentlich zu ihrem Unterhalt beigetragen hat oder die Mittel gemeinsam waren. Geschwister, Stiefeltern, Schwiegereltern, Schwiegersohn, Schwiegertochter und Grosseltern zahlen 22 %, alle übrigen Empfänger 32 %, jeweils nach Abzug von CHF 5'000 (Art. 146 und 147 StG).

Quellen

Häufige Fragen

Sind Konkubinatspartner/innen im Kanton Appenzell Ausserrhoden von der Erbschaftssteuer befreit?

Nicht vollständig, aber deutlich begünstigt: Konkubinatspartner/innen ("Lebenspartner/innen") unterliegen einer eigenen Steuerklasse mit 12 % Satz und einem persönlichen Abzug von CHF 10'000 – klar günstiger als der Satz für übrige, nicht verwandte Personen. Voraussetzung ist ein mindestens 5-jähriges gemeinsames Zusammenleben mit wesentlichem Unterstützungsbeitrag der Erblasserin/des Erblassers oder einer Gemeinschaft der Mittel.

Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Diese Frist gilt schweizweit.

Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.

Nächster Schritt

Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen

Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.

Checkliste für Appenzell Ausserrhoden erstellen

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