Was jetzt zuerst?
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
- Bestattung organisieren
Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Basel-Landschaft – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Im Kanton Basel-Landschaft ist für Testamentseröffnung, Erbbescheinigung und Ausschlagung einheitlich das kantonale Erbschaftsamt zuständig. Bei der Erbschaftssteuer sind Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern befreit; für Konkubinatspaare gilt ab 5 Jahren gemeinsamem Haushalt eine steuerliche Privilegierung (siehe FAQ unten).
Checkliste für Basel-Landschaft erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.
Auf dieser Seite
Die ersten 48 Stunden
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.
Frist: innert zwei Tagen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.
Frist: innert zwei Tagen
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Bestattungskosten im Kanton Basel-Landschaft
Bestattung organisierenFragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).
Erste Woche
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AHV und Pensionskasse im Kanton Basel-Landschaft
AHV-Ausgleichskasse benachrichtigenMeldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.
Frist: so bald wie möglich
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Testament einreichen im Kanton Basel-Landschaft
Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhandenWer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses einreichen (Einlieferungspflicht). Zuständig ist im Kanton Basel-Landschaft das kantonale Erbschaftsamt.
Frist: ohne unnötigen Verzug
Monat 1 bis 3
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Erbausschlagung im Kanton Basel-Landschaft
Erbausschlagung prüfenDie Ausschlagungserklärung ist beim Erbschaftsamt Basel-Landschaft einzureichen.
Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod bzw. ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)
- Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt
Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).
Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar
Laufend
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Erbbescheinigung im Kanton Basel-Landschaft
Erbbescheinigung beantragenBeim Erbschaftsamt Basel-Landschaft beantragen (siehe Zuständige Behörden unten).
Frist: frühestens nach Ablauf der 3-monatigen Ausschlagungsfrist bzw. nach Testamentseröffnung
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Bankkonto nach dem Tod im Kanton Basel-Landschaft
Bankkonten und Depots meldenBank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.
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Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Basel-Landschaft
Steuererklärung der verstorbenen Person einreichenDie Erbinnen und Erben reichen innert einer vom Kanton gesetzten Frist eine Steuererklärung für den Nachlass ein.
Frist: auf Formular der Steuerverwaltung Basel-Landschaft
Zuständige Behörden im Kanton Basel-Landschaft
| Zuständig für | Behörde | Adresse | Formular |
|---|---|---|---|
| Erbbescheinigung | Erbschaftsamt Basel-Landschaft (Zivilrechtsverwaltung, kantonal zentralisiert) Art. 559 Abs. 1 ZGB | Domplatz 9–13, 4144 Arlesheim | Formular / Merkblatt |
| Testamentseröffnung | Erbschaftsamt Basel-Landschaft Art. 556 ZGB (Einlieferungspflicht) | Domplatz 9–13, 4144 Arlesheim | Formular / Merkblatt |
| Ausschlagung | Erbschaftsamt Basel-Landschaft Art. 567 ZGB | Domplatz 9–13, 4144 Arlesheim | Formular / Merkblatt |
| Todesfall-Meldung | Zivilstandsamt des Sterbeorts (nicht Wohnort). Bei Tod im Spital/Heim meldet die Institution automatisch. Bei Tod zu Hause: Arzt/Ärztin beiziehen, ärztliche Todesbescheinigung besorgen, Angehörige melden persönlich oder schriftlich beim Zivilstandsamt. Zivilstandsverordnung (Bundesrecht, national identisch in allen Kantonen) | ||
| KESB-Meldung | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der betroffenen Person (6 interkommunale KESB im Kanton: Laufental, Birstal, Leimental, Kreis Liestal, Sissach/Gelterkinden, beider Frenkentäler) Art. 390 ff. ZGB | Übersicht der 6 KESB im Kanton Basel-Landschaft |
Kantonale Besonderheiten
- Erbschaftssteuer
Ehegatten, eingetragene Partner, direkte Nachkommen und Eltern sind von der Erbschaftssteuer befreit (§ 9 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, SGS 334). Für die übrigen Verwandtschaftsgrade gilt ein linearer (nicht progressiver) Steuersatz nach Freibetrag (§ 12): 7,5 % nach Freibetrag CHF 50'000 für Stief- und Pflegekinder; 15 % nach Freibetrag CHF 30'000 für Geschwister, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwiegereltern/-kinder und Stiefeltern/-grosskinder; 22,5 % nach Freibetrag CHF 20'000 für Tanten/Onkel, Nichten/Neffen und Cousinen/Cousins; 30 % nach Freibetrag CHF 10'000 für alle übrigen Empfänger. Stief- und Pflegekinder, die vor dem 25. Altersjahr mindestens zehn Jahre mit der zuwendenden Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, sind den Nachkommen gleichgestellt und steuerfrei (§ 9 Abs. 2).
Quellen
- ch.ch – Todesfall-Checkliste
- baselland.ch – Erbschaftsamt Basel-Landschaft
- Gemeinde Sissach – Kontaktadresse Erbschaftsamt Basel-Landschaft (baselland.ch selbst blockiert automatisierte Abfragen, Adresse daher über unabhängige Gemeinde-Website verifiziert, siehe auch oberwil.ch)
- ESTV/SSK – Dossier Steuerinformationen: Erbschafts- und Schenkungssteuern (Stand 1.1.2025), Tabelle 6.2 und 9.1.1
- bl.clex.ch – Gesetz über die Erbschafts- und die Schenkungssteuer (SGS 334), §§ 9 und 12, vollständiger Gesetzestext
- ESTV – Kantonsblatt Basel-Landschaft, Natürliche Personen (Stand Februar 2026), § 36 Steuergesetz
Häufige Fragen
Sind Konkubinatspartner im Kanton Basel-Landschaft von der Erbschaftssteuer befreit?
Nein. Bei mindestens fünf Jahren ununterbrochener häuslicher Gemeinschaft am gemeinsamen Wohnsitz gilt der Satz der Geschwister: 15 % nach Abzug eines Freibetrags von CHF 30'000 (§ 12 Abs. 1 lit. b); sonst 30 % nach CHF 10'000.
Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB).
Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.
Nächster Schritt
Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen
Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Basel-Landschaft ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.
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