Was jetzt zuerst?

  1. Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
  2. Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
  3. Bestattung organisieren

Details, Fristen und Zuständigkeiten

Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Basel-Landschaft – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Im Kanton Basel-Landschaft ist für Testamentseröffnung, Erbbescheinigung und Ausschlagung einheitlich das kantonale Erbschaftsamt zuständig. Bei der Erbschaftssteuer sind Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern befreit; für Konkubinatspaare gilt ab 5 Jahren gemeinsamem Haushalt eine steuerliche Privilegierung (siehe FAQ unten).

Checkliste für Basel-Landschaft erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.

Auf dieser Seite

Die ersten 48 Stunden

  • Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen

    Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden

    Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Bestattungskosten im Kanton Basel-Landschaft

    Bestattung organisieren

    Fragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).

Erste Woche

  • AHV und Pensionskasse im Kanton Basel-Landschaft

    AHV-Ausgleichskasse benachrichtigen

    Meldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.

    Frist: so bald wie möglich

  • Testament einreichen im Kanton Basel-Landschaft

    Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhanden

    Wer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses einreichen (Einlieferungspflicht). Zuständig ist im Kanton Basel-Landschaft das kantonale Erbschaftsamt.

    Frist: ohne unnötigen Verzug

Monat 1 bis 3

  • Erbausschlagung im Kanton Basel-Landschaft

    Erbausschlagung prüfen

    Die Ausschlagungserklärung ist beim Erbschaftsamt Basel-Landschaft einzureichen.

    Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod bzw. ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)

  • Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt

    Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).

    Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar

Laufend

  • Erbbescheinigung im Kanton Basel-Landschaft

    Erbbescheinigung beantragen

    Beim Erbschaftsamt Basel-Landschaft beantragen (siehe Zuständige Behörden unten).

    Frist: frühestens nach Ablauf der 3-monatigen Ausschlagungsfrist bzw. nach Testamentseröffnung

  • Bankkonto nach dem Tod im Kanton Basel-Landschaft

    Bankkonten und Depots melden

    Bank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.

  • Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Basel-Landschaft

    Steuererklärung der verstorbenen Person einreichen

    Die Erbinnen und Erben reichen innert einer vom Kanton gesetzten Frist eine Steuererklärung für den Nachlass ein.

    Frist: auf Formular der Steuerverwaltung Basel-Landschaft

Zuständige Behörden im Kanton Basel-Landschaft

Zuständig für Behörde Adresse Formular
Erbbescheinigung Erbschaftsamt Basel-Landschaft (Zivilrechtsverwaltung, kantonal zentralisiert) Art. 559 Abs. 1 ZGB Domplatz 9–13, 4144 Arlesheim Formular / Merkblatt
Testamentseröffnung Erbschaftsamt Basel-Landschaft Art. 556 ZGB (Einlieferungspflicht) Domplatz 9–13, 4144 Arlesheim Formular / Merkblatt
Ausschlagung Erbschaftsamt Basel-Landschaft Art. 567 ZGB Domplatz 9–13, 4144 Arlesheim Formular / Merkblatt
Todesfall-Meldung Zivilstandsamt des Sterbeorts (nicht Wohnort). Bei Tod im Spital/Heim meldet die Institution automatisch. Bei Tod zu Hause: Arzt/Ärztin beiziehen, ärztliche Todesbescheinigung besorgen, Angehörige melden persönlich oder schriftlich beim Zivilstandsamt. Zivilstandsverordnung (Bundesrecht, national identisch in allen Kantonen)
KESB-Meldung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der betroffenen Person (6 interkommunale KESB im Kanton: Laufental, Birstal, Leimental, Kreis Liestal, Sissach/Gelterkinden, beider Frenkentäler) Art. 390 ff. ZGB Übersicht der 6 KESB im Kanton Basel-Landschaft

Kantonale Besonderheiten

  • Erbschaftssteuer

    Ehegatten, eingetragene Partner, direkte Nachkommen und Eltern sind von der Erbschaftssteuer befreit (§ 9 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, SGS 334). Für die übrigen Verwandtschaftsgrade gilt ein linearer (nicht progressiver) Steuersatz nach Freibetrag (§ 12): 7,5 % nach Freibetrag CHF 50'000 für Stief- und Pflegekinder; 15 % nach Freibetrag CHF 30'000 für Geschwister, Grosseltern, Urgrosseltern, Schwiegereltern/-kinder und Stiefeltern/-grosskinder; 22,5 % nach Freibetrag CHF 20'000 für Tanten/Onkel, Nichten/Neffen und Cousinen/Cousins; 30 % nach Freibetrag CHF 10'000 für alle übrigen Empfänger. Stief- und Pflegekinder, die vor dem 25. Altersjahr mindestens zehn Jahre mit der zuwendenden Person in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, sind den Nachkommen gleichgestellt und steuerfrei (§ 9 Abs. 2).

Quellen

Häufige Fragen

Sind Konkubinatspartner im Kanton Basel-Landschaft von der Erbschaftssteuer befreit?

Nein. Bei mindestens fünf Jahren ununterbrochener häuslicher Gemeinschaft am gemeinsamen Wohnsitz gilt der Satz der Geschwister: 15 % nach Abzug eines Freibetrags von CHF 30'000 (§ 12 Abs. 1 lit. b); sonst 30 % nach CHF 10'000.

Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB).

Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.

Nächster Schritt

Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen

Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Basel-Landschaft ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.

Checkliste für Basel-Landschaft erstellen

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