Was jetzt zuerst?
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
- Bestattung organisieren
Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Bern – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Bern hat gegenüber anderen Kantonen eine besondere Struktur: Gemeinde, Notariat und Regierungsstatthalteramt teilen sich die Zuständigkeiten je nach Fall, statt einer einzelnen kantonalen Stelle. Die Übersicht Zuständige Behörden unten zeigt, wer im jeweiligen Fall zuständig ist. Eine persönliche Todesfall-Checkliste für den Kanton Bern, abgestimmt auf Ihre Situation, erstellen Sie mit dem Knopf direkt unter diesem Text.
Checkliste für Bern erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.
Auf dieser Seite
Die ersten 48 Stunden
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.
Frist: innert zwei Tagen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
Das Zivilstandsamt muss innert zwei Tagen benachrichtigt werden. Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person; der Kanton Bern hat sieben Zivilstandsämter. Ist die Person im Spital oder Heim verstorben, meldet die Institution den Todesfall direkt an das Zivilstandsamt. Ist sie zu Hause verstorben, melden Sie den Todesfall mit der ärztlichen Todesbescheinigung persönlich beim Zivilstandsamt an. Ein beauftragtes Bestattungsunternehmen kann Ihnen diese Formalitäten abnehmen.
Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.
Bei der persönlichen Anmeldung vorzulegen: Pass oder Identitätskarte der anmeldenden Person, ärztliche Todesbescheinigung, wenn vorhanden: Familienbüchlein oder Familienausweis.
Frist: innert zwei Tagen
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Bestattungskosten im Kanton Bern
Bestattung organisierenFragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung), und im Kanton Bern frühestens 48 Stunden nach dem Tod (Art. 4 Bestattungsverordnung).
Erste Woche
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AHV und Pensionskasse im Kanton Bern
AHV-Ausgleichskasse benachrichtigenMeldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.
Frist: so bald wie möglich
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Testament einreichen im Kanton Bern
Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhandenWer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses einreichen (Einlieferungspflicht). Im Kanton Bern ist die Zuständigkeit uneinheitlich geregelt: Führt Ihre Wohngemeinde einen eigenen Testamentsdienst, eröffnet die Gemeinde das Testament, sonst eine bernische Notarin oder ein bernischer Notar. Details siehe Zuständige Behörden unten.
Frist: ohne unnötigen Verzug
Monat 1 bis 3
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Erbausschlagung im Kanton Bern
Erbausschlagung prüfenWer ein Erbe ausschlagen will, hat dafür drei Monate Zeit. Für gesetzliche Erbinnen und Erben beginnt die Frist mit Kenntnis vom Tod – auch wenn ein Testament vorliegt –, für im Testament eingesetzte erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB, national geregelt). Im Kanton Bern senden Sie das unterschriebene Ausschlagungsformular an das zuständige Regierungsstatthalteramt (zehn Ämter, zuständig nach Wohnsitz; siehe Zuständige Behörden).
Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)
- Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt
Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).
Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar
Laufend
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Erbbescheinigung im Kanton Bern
Erbenschein beantragenDen Erbenschein (oft auch Erbbescheinigung genannt) stellt nur die Gemeinde aus, wenn sie selbst das Testament eröffnet hat; sonst ausschliesslich eine bernische Notarin oder ein bernischer Notar (siehe Zuständige Behörden unten für die Minimalgebühr).
Frist: frühestens nach Ablauf der 3-monatigen Ausschlagungsfrist bzw. nach Testamentseröffnung
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Bankkonto nach dem Tod im Kanton Bern
Bankkonten und Depots meldenBank informieren und Erbbescheinigung (in Bern: Erbenschein) zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.
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Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Bern
Steuererklärung der verstorbenen Person einreichenDie Gemeinde bildet für den Nachlass automatisch eine Erbengemeinschaft mit eigener Steuererklärung (Alleinerbinnen/Alleinerben vermerken dies entsprechend). Bei Verheirateten bzw. eingetragenen Partnerschaften erstellt die überlebende Person zunächst die gemeinsame Erklärung bis zum Todestag, danach eine eigene für den Rest des Jahres.
Frist: keine feste Tagesfrist – die Steuerverwaltung stellt die Unterlagen erst nach einer Pietätsfrist von rund 30 Tagen zu; die Frist steht auf dem Formular, Fristerstreckung möglich
Zuständige Behörden im Kanton Bern
| Zuständig für | Behörde | Adresse | Gebühr | Formular |
|---|---|---|---|---|
| Testamentseröffnung | Uneinheitlich geregelt: Führt die Wohngemeinde einen eigenen Testamentsdienst (z. B. Stadt Bern), eröffnet die Gemeinde das Testament. Andernfalls übernimmt eine bernische Notarin oder ein bernischer Notar. Erbverträge werden immer ausschliesslich von Notarinnen/Notaren eröffnet. | Notariatsregister des Kantons Bern | Formular / Merkblatt | |
| Erbbescheinigung | Im Kanton Bern "Erbenschein" genannt. Nur die Gemeinde, wenn sie selbst das Testament eröffnet hat; in allen anderen Fällen ausschliesslich eine bernische Notarin oder ein bernischer Notar (freie Notariatswahl im Kanton Bern). Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN, BSG 169.81) | Notariatsregister des Kantons Bern | Kein Fixbetrag: Zeittarif nach Verordnung über die Notariatsgebühren (GebVN). Amtlich publizierte Minimalgebühr CHF 216.20 (Stand 1.1.2024), tatsächlicher Betrag je nach Zeitaufwand darüber. | |
| Ausschlagung | Regierungsstatthalteramt (10 Ämter im Kanton, zuständig nach Wohnsitz) | Zuständiges Regierungsstatthalteramt per Gemeinde finden | Formular / Merkblatt | |
| Todesfall-Meldung | Zivilstandsamt am Sterbeort (sieben Zivilstandsämter im Kanton). Bei Tod im Spital oder Heim meldet die Institution direkt; bei Tod zu Hause persönliche Anmeldung mit Ausweis und ärztlicher Todesbescheinigung. | Formular / Merkblatt | ||
| KESB-Meldung | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der betroffenen Person (11 kantonale KESB-Kreise plus eine bürgerliche KESB im Kanton) Art. 390 ff. ZGB | Zuständige KESB im Kanton Bern finden |
Kantonale Besonderheiten
- Erbschaftssteuer
Ehegatten/eingetragene Partner sowie Nachkommen und Stiefkinder sind steuerbefreit; Pflegekinder bei einem Pflegeverhältnis von mindestens zwei Jahren (Art. 9 ESchG BE). Abzug von CHF 12'000 pro steuerpflichtige Person; erhält jemand mehrfach Zuwendungen von der gleichen Person, wird der Abzug innert fünf Jahren insgesamt nur einmal gewährt, unabhängig davon, ob es sich um Erbschaft oder Schenkung handelt (Art. 17 ESchG). Grundtarif progressiv 1–2,5 % (Art. 18 ESchG), multipliziert nach Verwandtschaftsgrad (Art. 19 ESchG): Eltern / Grosseltern / Geschwister / Halbgeschwister 6×, Neffen / Nichten / Schwiegerkinder / Schwiegereltern / Onkel / Tanten 11×, langjährige Wohngemeinschaft günstiger gestellt als übrige, Nichtverwandte 16×. Gesamtsteuerbelastung reicht von 6 % bis 40 %.
- Sicherungsmassnahmen / öffentliches Inventar
Das Erbschaftsinventar wird von der Gemeinde angeordnet, u. a. wenn Erben nicht erreichbar/unbekannt sind, minderjährige Kinder hinterlassen werden, ein Erbe unter umfassender Beistandschaft steht oder eine Vor-/Nacherbeneinsetzung vorliegt. Das öffentliche Inventar kann dagegen auf Gesuch eines Erben beim Regierungsstatthalteramt verlangt werden (Frist: 1 Monat ab Kenntnis vom Tod); ein beauftragter Notar/eine Notarin publiziert den Rechnungsruf, damit Gläubigerinnen und Gläubiger ihre Forderungen anmelden können. Bei Annahme unter öffentlichem Inventar haftet der Erbe nur für die inventarisierten Schulden; hat die Gemeinde ein Erbschaftsinventar angeordnet, beginnt die Ausschlagungsfrist erst mit der Mitteilung über dessen Abschluss.
Quellen
- ch.ch – Todesfall-Checkliste
- bern.ch – Testament im Todesfall
- rsta.dij.be.ch – Erbrecht (Regierungsstatthalterämter)
- rsta.dij.be.ch – Erbschaftsausschlagung (Vorgehen und Formular)
- rsta.dij.be.ch – Zuständiges Regierungsstatthalteramt per Gemeinde finden
- gba.dij.be.ch – Notariatsregister des Kantons Bern
- zivilstand.sid.be.ch – Todesfall melden (innert zwei Tagen, Spital/Heim, zu Hause)
- Kanton Bern – Bestattungsverordnung (BestV, BSG 811.811), Art. 4 Bestattungszeitpunkt
- fedlex.admin.ch – Zivilstandsverordnung (ZStV), Art. 36 Bestattung
- taxinfo.sv.fin.be.ch – Erbschaftssteuer (Steuerverwaltung Kanton Bern)
- taxinfo.sv.fin.be.ch – Kapitalleistungen: Besteuerung und Deklaration
- sv.fin.be.ch – Bernisches Steuerrecht 2024, Art. 44 StG (Kapitalleistungen aus Vorsorge)
- rsta.dij.be.ch – Inventare (Erbschaftsinventar / öffentliches Inventar)
- Kanton Bern – Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG, BSG 662.1)
Häufige Fragen
Wo muss ich einen Todesfall im Kanton Bern melden?
Beim Zivilstandsamt, und zwar innert zwei Tagen. Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort. Stirbt eine Person im Spital oder Heim, meldet die Institution den Todesfall direkt. Stirbt sie zu Hause, melden Sie ihn persönlich mit Ausweis und ärztlicher Todesbescheinigung beim Zivilstandsamt an; ein beauftragtes Bestattungsunternehmen kann das für Sie übernehmen.
Warum gibt es im Kanton Bern keine einzelne Erbschaftsbehörde?
Bern regelt den Erbgang dezentraler als andere Kantone: je nach Fall sind Gemeinde, Notariat oder Regierungsstatthalteramt zuständig. Die Details finden Sie unter «Zuständige Behörden» auf dieser Seite.
Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Diese Frist gilt schweizweit.
Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.
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