Was jetzt zuerst?

  1. Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
  2. Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
  3. Bestattung organisieren

Details, Fristen und Zuständigkeiten

Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Glarus – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Für Testamentseröffnung und Erbbescheinigung ist die Fachstelle Erbschaft zuständig, für die Erbausschlagung dagegen das Kantonsgericht. Bei der Erbschaftssteuer sind eigene Nachkommen sowie Ehegatten vollständig befreit; für Konkubinatspaare gilt ab 5 Jahren eine steuerliche Privilegierung (siehe FAQ unten).

Checkliste für Glarus erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.

Auf dieser Seite

Die ersten 48 Stunden

  • Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen

    Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden

    Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Bestattungskosten im Kanton Glarus

    Bestattung organisieren

    Fragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).

Erste Woche

  • AHV und Pensionskasse im Kanton Glarus

    AHV-Ausgleichskasse benachrichtigen

    Meldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.

    Frist: so bald wie möglich

  • Testament einreichen im Kanton Glarus

    Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhanden

    Wer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses einreichen (Einlieferungspflicht). Zuständig ist im Kanton Glarus die Fachstelle Erbschaft.

    Frist: ohne unnötigen Verzug

Monat 1 bis 3

  • Erbausschlagung im Kanton Glarus

    Erbausschlagung prüfen

    Die Ausschlagungserklärung ist im Kanton Glarus nicht bei der Fachstelle Erbschaft, sondern beim Kantonsgericht einzureichen.

    Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod bzw. ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)

  • Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt

    Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).

    Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar

Laufend

  • Erbbescheinigung im Kanton Glarus

    Erbbescheinigung beantragen

    Bei der Fachstelle Erbschaft beantragen (siehe Zuständige Behörden unten).

    Frist: frühestens nach Ablauf der 3-monatigen Ausschlagungsfrist bzw. nach Testamentseröffnung

  • Bankkonto nach dem Tod im Kanton Glarus

    Bankkonten und Depots melden

    Bank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.

  • Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Glarus

    Steuererklärung der verstorbenen Person einreichen

    Die Erbinnen und Erben reichen innert einer vom Kanton gesetzten Frist eine Steuererklärung für den Nachlass ein.

    Frist: auf Formular der Steuerverwaltung Glarus

Zuständige Behörden im Kanton Glarus

Zuständig für Behörde Adresse Formular
Erbbescheinigung Fachstelle Erbschaft (Departement Volkswirtschaft und Inneres) Art. 559 Abs. 1 ZGB Asylstrasse 30, 8750 Glarus Formular / Merkblatt
Testamentseröffnung Fachstelle Erbschaft (Departement Volkswirtschaft und Inneres) Art. 556 ZGB (Einlieferungspflicht) Asylstrasse 30, 8750 Glarus Formular / Merkblatt
Ausschlagung Kantonsgericht Glarus Art. 567 ZGB Gerichtshaus, Spielhof 6, 8750 Glarus Formular / Merkblatt
Todesfall-Meldung Zivilstandsamt des Sterbeorts (nicht Wohnort). Bei Tod im Spital/Heim meldet die Institution automatisch. Bei Tod zu Hause: Arzt/Ärztin beiziehen, ärztliche Todesbescheinigung besorgen, Angehörige melden persönlich oder schriftlich beim Zivilstandsamt. Zivilstandsverordnung (Bundesrecht, national identisch in allen Kantonen)
KESB-Meldung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Glarus (eine einzige kantonale Stelle) Art. 390 ff. ZGB Asylstrasse 30, 8750 Glarus

Kantonale Besonderheiten

  • Erbschaftssteuer

    Ehegatten und eingetragene Partner sind steuerfrei. Eigene Nachkommen sind ebenfalls steuerfrei; für Stief- und Pflegekinder gilt ein Freibetrag von CHF 100'000. Für Eltern (nicht Grosseltern) gilt ein Freibetrag von CHF 50'000, für Geschwister und alle übrigen Erbinnen und Erben ein Freibetrag von CHF 10'000, Die Steuer wird mit einem festen Satz auf den Betrag nach Abzug des Freibetrags berechnet (kein Stufentarif): 2,5 % für Eltern und Grosseltern, 4 % für vollbürtige Geschwister und Konkubinatspartner nach mindestens fünf Jahren gemeinsamem Haushalt, 5 % für halbbürtige Geschwister, 6 % für Stief- und Pflegekinder, 7 % für Onkel, Tanten, Neffen und Nichten, 10 % für übrige und nicht verwandte Personen. Dazu kommen Zuschläge auf die Steuer von 50 % (über CHF 200'000), 100 % (über CHF 400'000) und 150 % (über CHF 2'000'000 Vermögensanfall) (Art. 127 StG). Auf die berechnete Erbschafts- und Schenkungssteuer wird im Jahr 2026 ein Bausteuerzuschlag von 5 % erhoben (Landsgemeinde vom 4. Mai 2025).

Quellen

Häufige Fragen

Sind Konkubinatspartner im Kanton Glarus von der Erbschaftssteuer befreit?

Nein. Nach nachweislich mindestens fünf Jahren gemeinsamem Haushalt beträgt der Steuersatz 4 % statt 10 %; bei kürzerer Dauer gilt der Satz für Nichtverwandte (10 %). Der Freibetrag beträgt CHF 10'000. Bei einem Vermögensanfall über CHF 200'000 erhöht sich die Steuer durch Zuschläge (Art. 126 und 127 StG).

Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Im Kanton Glarus ist dafür das Kantonsgericht zuständig, nicht die Fachstelle Erbschaft.

Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.

Nächster Schritt

Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen

Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Glarus ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.

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