Was jetzt zuerst?
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
- Bestattung organisieren
Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Graubünden – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Zuständig für Testamentseröffnung, Erbbescheinigung und Ausschlagung ist das Regionalgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person. Konkubinatspartner/innen sind von der Erbschaftssteuer befreit (siehe FAQ unten).
Checkliste für Graubünden erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.
Auf dieser Seite
Die ersten 48 Stunden
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.
Frist: innert zwei Tagen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.
Frist: innert zwei Tagen
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Bestattungskosten im Kanton Graubünden
Bestattung organisierenFragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).
Erste Woche
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AHV und Pensionskasse im Kanton Graubünden
AHV-Ausgleichskasse benachrichtigenMeldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.
Frist: so bald wie möglich
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Testament einreichen im Kanton Graubünden
Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhandenWer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses einreichen (Einlieferungspflicht). Zuständig ist im Kanton Graubünden das Regionalgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.
Frist: ohne unnötigen Verzug
Monat 1 bis 3
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Erbausschlagung im Kanton Graubünden
Erbausschlagung prüfenDie Ausschlagungserklärung ist beim zuständigen Regionalgericht einzureichen (Einzelrichterin/Einzelrichter im summarischen Verfahren).
Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod bzw. ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)
- Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt
Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).
Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar
Laufend
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Erbbescheinigung im Kanton Graubünden
Erbbescheinigung beantragenBeim Regionalgericht am letzten Wohnsitz beantragen (siehe Zuständige Behörden unten).
Frist: frühestens nach Ablauf der 3-monatigen Ausschlagungsfrist bzw. nach Testamentseröffnung
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Bankkonto nach dem Tod im Kanton Graubünden
Bankkonten und Depots meldenBank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.
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Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Graubünden
Steuererklärung der verstorbenen Person einreichenDie Erbinnen und Erben reichen innert einer vom Kanton gesetzten Frist eine Steuererklärung für den Nachlass ein.
Frist: auf Formular der Steuerverwaltung Graubünden
Zuständige Behörden im Kanton Graubünden
| Zuständig für | Behörde | Adresse | Formular |
|---|---|---|---|
| Erbbescheinigung | Regionalgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Einzelrichterin/Einzelrichter im summarischen Verfahren) Art. 559 Abs. 1 ZGB | Zuständiges Regionalgericht per Gemeinde finden | Formular / Merkblatt |
| Testamentseröffnung | Regionalgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person Art. 556 ZGB (Einlieferungspflicht) | Zuständiges Regionalgericht per Gemeinde finden | Formular / Merkblatt |
| Ausschlagung | Regionalgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person Art. 567 ZGB | Zuständiges Regionalgericht per Gemeinde finden | Formular / Merkblatt |
| Todesfall-Meldung | Zivilstandsamt des Sterbeorts (nicht Wohnort). Bei Tod im Spital/Heim meldet die Institution automatisch. Bei Tod zu Hause: Arzt/Ärztin beiziehen, ärztliche Todesbescheinigung besorgen, Angehörige melden persönlich oder schriftlich beim Zivilstandsamt. Zivilstandsverordnung (Bundesrecht, national identisch in allen Kantonen) | ||
| KESB-Meldung | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Graubünden am Wohnsitz der betroffenen Person (3 Regionen mit Zweigstellen: Nordbünden, Mittelbünden/Moesa, Engadin/Südtäler) Art. 390 ff. ZGB | Organisation und Standorte der KESB Graubünden |
Kantonale Besonderheiten
- Erbschaftssteuer
Graubünden erhebt sowohl auf kantonaler als auch auf Gemeindeebene eine Erbschaftssteuer. Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern (nicht Grosseltern) sind steuerfrei. Für Geschwister und übrige Erbinnen und Erben gilt ein Freibetrag von CHF 7'700 je Empfänger (Art. 114 StG, indexierter Betrag Stand 1. Januar 2025; der Betrag wird nach Art. 4 StG jährlich der Teuerung angepasst, der Betrag für 2026 ist amtlich noch nicht veröffentlicht). Darüber hinaus gilt ein einfacher, flacher Tarif: 5 % für Erbinnen und Erben aus dem elterlichen Stamm, 15 % für alle übrigen Personen.
Quellen
- ch.ch – Todesfall-Checkliste
- justiz-gr.ch – Behördensuche (zuständiges Regionalgericht per Gemeinde)
- gr.ch – Regionalgerichte des Kantons Graubünden
- ESTV/SSK – Dossier Steuerinformationen: Erbschafts- und Schenkungssteuern (Stand 1.1.2025), Tabelle 6.2 und 9.1.1
- ESTV – Kantonsblatt Graubünden, Natürliche Personen (Stand Februar 2026), Art. 39 und Art. 40a StG
- Kanton Graubünden – Steuergesetz (BR 720.000), Art. 106–115 Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Kanton Graubünden – Gesetz über die Gemeinde- und Kirchensteuern (BR 720.200), Art. 21 Erbschafts- und Schenkungssteuer der Gemeinden
- Steuerverwaltung Graubünden – Steuergesetzgebung 2025 (nach Art. 4 StG indexierte Beträge)
Häufige Fragen
Wie hoch ist die Erbschaftssteuer im Kanton Graubünden?
Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen und Eltern sind steuerfrei. Für Geschwister und übrige Erbinnen und Erben gilt ein Freibetrag von CHF 7'700 je Empfänger (Art. 114 StG, indexierter Betrag Stand 1. Januar 2025; der Betrag wird nach Art. 4 StG jährlich der Teuerung angepasst, der Betrag für 2026 ist amtlich noch nicht veröffentlicht), danach ein flacher Tarif von 5 % (elterlicher Stamm) bzw. 15 % (übrige Personen).
Sind Konkubinatspartner im Kanton Graubünden von der Erbschaftssteuer befreit?
Ja. Lebenspartner/innen sind wie Ehegatten von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (Art. 107b StG). Das Gesetz definiert das Konkubinat nicht: Mit gemeinsamen Kindern ist es immer gegeben, sonst wird es anhand von Indizien beurteilt, etwa einem gemeinsamen Haushalt von mindestens drei Jahren, gegenseitiger Unterstützung und gemeinsamen Mitteln. Den Nachweis muss die steuerpflichtige Person erbringen.
Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.
Nächster Schritt
Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen
Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Graubünden ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.
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