Was jetzt zuerst?

  1. Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
  2. Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
  3. Bestattung organisieren

Details, Fristen und Zuständigkeiten

Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Luzern – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Eine Besonderheit vorab: Im Kanton Luzern ist nicht ein einzelnes kantonales Amt, sondern die Teilungsbehörde der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zuständig – Gebühren und teilweise auch die Erbschaftssteuer für Kinder können sich daher von Gemeinde zu Gemeinde unterscheiden.

Checkliste für Luzern erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.

Auf dieser Seite

Die ersten 48 Stunden

  • Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen

    Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden

    Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Bestattungskosten im Kanton Luzern

    Bestattung organisieren

    Fragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).

Erste Woche

  • AHV und Pensionskasse im Kanton Luzern

    AHV-Ausgleichskasse benachrichtigen

    Meldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.

    Frist: so bald wie möglich

  • Testament einreichen im Kanton Luzern

    Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhanden

    Wer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses einreichen (Einlieferungspflicht). Zuständig ist im Kanton Luzern die Teilungsbehörde der Wohnsitzgemeinde; bei minderjährigen Erbinnen und Erben erfolgt zusätzlich eine Meldung an die KESB am Wohnort der Kinder.

    Frist: ohne unnötigen Verzug

Monat 1 bis 3

  • Erbausschlagung im Kanton Luzern

    Erbausschlagung prüfen

    Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben beginnt sie mit Kenntnis vom Tod – auch wenn ein Testament vorliegt –, für im Testament eingesetzte erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB, national geregelt).

    Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)

  • Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt

    Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).

    Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar

Laufend

  • Erbbescheinigung im Kanton Luzern

    Erbbescheinigung beantragen

    Zuständig ist die Teilungsbehörde ("Teilungsamt") der Wohnsitzgemeinde – jede Gemeinde hat ihr eigenes Gebührenreglement, es gibt keinen kantonalen Einheitstarif wie in St. Gallen. Details siehe Zuständige Behörden unten.

    Frist: erst wenn die Erben die Erbschaft angetreten haben und die Einsprachefrist gegen allfällige letztwillige Verfügungen abgelaufen ist (i. d. R. 1 Jahr)

  • Bankkonto nach dem Tod im Kanton Luzern

    Bankkonten und Depots melden

    Bank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.

  • Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Luzern

    Steuererklärung der verstorbenen Person einreichen

    Bei Alleinstehenden reichen die Hinterbliebenen die Steuererklärung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todestag ein. Bei Verheirateten erstellt die überlebende Person zunächst die gemeinsame Erklärung bis zum Todestag, danach eine eigene für den Rest des Jahres.

    Frist: keine feste Tagesfrist – die Frist steht auf dem zugestellten Formular, Fristerstreckung möglich

Zuständige Behörden im Kanton Luzern

Zuständig für Behörde Adresse Gebühr Bearbeitungsdauer
Erbbescheinigung Teilungsbehörde ("Teilungsamt") der Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person – jede Gemeinde hat ihre eigene, gesetzlich aber einheitlich geregelte Teilungsbehörde. § 9 Abs. 2 EGZGB LU (SRL 200); Verordnung über das Verfahren in Erbschaftsfällen (SRL 210) Die Kosten für die Erbbescheinigung sind im Kanton Luzern nicht einheitlich geregelt und hängen von der zuständigen Wohnsitzgemeinde sowie dem Aufwand des Verfahrens ab. Keine feste Frist – hängt von der zuständigen Wohnsitzgemeinde sowie dem Aufwand des Verfahrens ab.
Testamentseröffnung Ebenfalls die Teilungsbehörde der Wohnsitzgemeinde. Amtliche Mitwirkungspflicht bei Minderjährigen, Personen unter umfassender Beistandschaft oder mit unbekanntem Aufenthalt (§ 77 EGZGB) – bei Minderjährigen erfolgt Meldung an die KESB am Wohnort der Kinder. § 77 EGZGB LU
Sicherungsmassnahmen / öffentliches Inventar Das Teilungsamt ist in Luzern unter anderem zuständig für: Inventarisierung der Erbschaft, Erstellung des öffentlichen Inventars, Entgegennahme von Ausschlagungen, weitere erbrechtliche Sicherungsmassnahmen. Die zuständige Teilungsbehörde kann zur Sicherung des Nachlasses ein öffentliches Inventar erstellen. Dieses dient der Erfassung der Vermögenswerte und Schulden des Nachlasses. § 185 Abs. 2 StG
Todesfall-Meldung Zivilstandsamt des Sterbeorts (national geregelt, kantonsunabhängig) Zivilstandsverordnung
KESB-Meldung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der betroffenen Person (7 KESB-Kreise im Kanton) Art. 390 ff. ZGB Übersicht der 7 KESB-Kreise im Kanton Luzern

Kantonale Besonderheiten

  • Erbschaftssteuer

    Ehegatten, eingetragene Partner sowie Lebenspartner (mind. 2 Jahre eheähnliche Beziehung) sind steuerbefreit (§ 11 Abs. 1e EStG). Besonderheit: Direkte Nachkommen sind nicht automatisch kantonal steuerbefreit – die "Nachkommenerbschaftssteuer" ist eine optionale Gemeindesteuer (§§ 33 f. NEStG), die rund die Hälfte der Luzerner Gemeinden erhebt (max. 1 % vor Progression, max. 2 % mit voller Progression), mit einer Freigrenze von CHF 100'000 (bei Überschreiten wird der gesamte Betrag besteuert, nicht nur der übersteigende Teil). Elterlicher Stamm (Eltern, Geschwister, Neffen/Nichten): 6 %. Grosselterlicher Stamm (Grosseltern, Onkel/Tanten, Cousins): 15 %. Nichtverwandte (inkl. Schwiegerkinder/-eltern): 20 %. Angestellte sowie Pflege-/Stiefeltern: 6 % mit CHF 2'000 Freibetrag. Zusätzlicher Progressionszuschlag von 10–100 % je nach Betragshöhe.

Quellen

Häufige Fragen

Ist die Erbschaftssteuer für Kinder im Kanton Luzern gleich geregelt wie in anderen Kantonen?

Nein – das ist eine Luzerner Besonderheit. Während Ehegatten kantonal steuerbefreit sind, ist die Steuerbefreiung für direkte Nachkommen keine automatische kantonale Regel, sondern eine optionale Gemeindesteuer, die nur rund die Hälfte der Luzerner Gemeinden erhebt. Ob und wie viel Steuer für Kinder anfällt, hängt von der Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person ab.

Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Diese Frist gilt schweizweit.

Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.

Nächster Schritt

Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen

Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Luzern ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.

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