Was jetzt zuerst?
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
- Bestattung organisieren
Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Nidwalden – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Eine Besonderheit vorab: Für die Erbausschlagung ist nicht die Gemeinde, sondern die Abteilung für öffentliche Inventarisationen (Amt für Schuldbetreibung und Konkurs) zuständig. Bei der Erbschaftssteuer sind Ehegatten, Kinder und Eltern vollständig befreit – ebenso Konkubinatspartner/innen nach mindestens 5 Jahren gemeinsamem Haushalt am gleichen Wohnsitz.
Checkliste für Nidwalden erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.
Auf dieser Seite
Die ersten 48 Stunden
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.
Frist: innert zwei Tagen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.
Frist: innert zwei Tagen
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Bestattungskosten im Kanton Nidwalden
Bestattung organisierenFragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).
Erste Woche
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AHV und Pensionskasse im Kanton Nidwalden
AHV-Ausgleichskasse benachrichtigenMeldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.
Frist: so bald wie möglich
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Testament einreichen im Kanton Nidwalden
Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhandenWer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses unverzüglich einreichen – auch wenn es ungültig erscheint. Zuständig ist im Kanton Nidwalden die kommunale Teilungsbehörde der letzten Wohnsitzgemeinde; die Errichtung öffentlicher Testamente erfolgt bei der Landschreiberei, dem Amtsnotariat, dem Handelsregisterführer, der Gemeindeschreiberei oder bei im Kanton wohnhaften Anwälten.
Frist: unverzüglich
Monat 1 bis 3
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Erbausschlagung im Kanton Nidwalden
Erbausschlagung prüfenPrüfen Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder ein öffentliches Inventar verlangen. Die Ausschlagung erklären Sie im Kanton Nidwalden gegenüber der Abteilung für öffentliche Inventarisationen (Amt für Schuldbetreibung und Konkurs) – nicht gegenüber der Gemeinde, die sonst für die Erbbescheinigung zuständig ist. Ein öffentliches Inventar beantragen Sie bei der Justiz- und Sicherheitsdirektion.
Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)
- Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt
Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).
Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar
Laufend
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Erbbescheinigung im Kanton Nidwalden
Erbbescheinigung beantragenBei der kommunalen Teilungsbehörde der letzten Wohnsitzgemeinde beantragen.
Frist: frühestens 1 Monat nach Mitteilung an die Beteiligten bzw. nach Ablauf der Ausschlagungsfrist
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Bankkonto nach dem Tod im Kanton Nidwalden
Bankkonten und Depots meldenBank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.
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Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Nidwalden
Erbschaftssteuer prüfenEhegatten und Kinder sowie Eltern sind vollständig befreit. Geschwister (5 %), Onkel/Tanten (10 %) und alle übrigen Fälle (15 %) werden proportional besteuert, mit einem einheitlichen Freibetrag von CHF 20'000.
Zuständige Behörden im Kanton Nidwalden
| Zuständig für | Behörde | Adresse |
|---|---|---|
| Erbbescheinigung | Kommunale Teilungsbehörde der letzten Wohnsitzgemeinde Art. 559 ZGB; Art. 8 Ziff. 1 EG ZGB (NG 211.1) | Gemeindeverzeichnis Kanton Nidwalden |
| Testamentseröffnung | Teilungsbehörde der Wohnsitzgemeinde. Die Errichtung öffentlicher Testamente erfolgt bei der Landschreiberei, dem Amtsnotariat, dem Handelsregisterführer, der Gemeindeschreiberei oder bei im Kanton wohnhaften Anwälten; die Aufbewahrung bei der Gemeinde. Art. 556 ZGB; Art. 8 Ziff. 1 und Art. 72 EG ZGB (NG 211.1) | Gemeindeverzeichnis Kanton Nidwalden |
| Ausschlagung | Abteilung für öffentliche Inventarisationen (Verwaltungsabteilung des Amts für Schuldbetreibung und Konkurs) Art. 567 ZGB; Art. 10 Ziff. 4 EG ZGB (NG 211.1) | Engelbergstrasse 34, 6371 Stans |
| Sicherungsmassnahmen | Kommunale Teilungsbehörde der letzten Wohnsitzgemeinde (Siegelung) Art. 551 f. ZGB; Art. 8 Ziff. 4 und Art. 71 EG ZGB (NG 211.1) | Gemeindeverzeichnis Kanton Nidwalden |
| KESB-Meldung | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Nidwalden (eine einzige kantonale Stelle) Art. 390 ff. ZGB | Stansstaderstrasse 54, Postfach 1251, 6371 Stans |
Kantonale Besonderheiten
- Erbschaftssteuer
Ehegatten und Kinder (inkl. Stief-, Pflege- und Schwiegerkinder sowie Gross- und Urgrosskinder) sowie Eltern (inkl. Stief- und Pflegeeltern sowie Schwiegereltern, aber ohne Grosseltern) sind vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Geschwister und deren Nachkommen sowie Grosseltern und Urgrosseltern werden mit 5 %, Onkel/Tanten und deren Nachkommen mit 10 %, alle übrigen Fälle (inkl. nicht privilegierte Konkubinatspartner/innen) mit 15 % besteuert – proportional, ohne Zuschlag nach Vermögenshöhe. Der Freibetrag beträgt einheitlich CHF 20'000 pro Empfänger und Steuerperiode.
- Hausrat
Hausrat, der nicht der Vermögenssteuer unterliegt (Gegenstände ohne Kapitalanlagecharakter), ist vollständig von der Erbschaftssteuer befreit.
Quellen
- ch.ch – Todesfall-Checkliste
- steuern-nw.ch – Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Kanton Nidwalden – Einführungsgesetz zum ZGB (NG 211.1), Art. 8 Teilungsbehörde, Art. 10 Abteilung für öffentliche Inventarisationen, Art. 71 Siegelung, Art. 72 Eröffnung
- nw.ch – Öffentliche Inventarisationen (Aufgaben und Adresse)
- nw.ch – Gemeindeverzeichnis Kanton Nidwalden
- ESTV/SSK – Dossier Steuerinformationen: Erbschafts- und Schenkungssteuern (Stand 1.1.2025), Tabelle 6.2/6.4
- ESTV – Kantonsblatt Nidwalden, Natürliche Personen (Stand Februar 2026), Art. 40 und Art. 42 StG
Häufige Fragen
Sind Konkubinatspartner/innen im Kanton Nidwalden von der Erbschaftssteuer befreit?
Nur unter einer klaren Bedingung: Konkubinatspartner/innen werden grundsätzlich wie Nichtverwandte besteuert (15 %). Steuerfrei – den Ehegatten gleichgestellt – sind sie nur, wenn sie am gleichen Wohnsitz seit mindestens 5 Jahren in dauernder Wohngemeinschaft mit der Erblasserin/dem Erblasser gelebt haben.
Warum ist im Kanton Nidwalden für die Erbausschlagung eine andere Behörde zuständig als für die Erbbescheinigung?
Das ist eine Besonderheit des Kantons Nidwalden: Während die kommunale Teilungsbehörde für die Erbbescheinigung, die Testamentseröffnung und die Siegelung zuständig ist, nimmt die Ausschlagung die Abteilung für öffentliche Inventarisationen entgegen (Art. 10 EG ZGB). Sie errichtet auch das öffentliche Inventar; das Gesuch dafür geht an die Justiz- und Sicherheitsdirektion.
Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.
Nächster Schritt
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Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Nidwalden ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.
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