Was jetzt zuerst?
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
- Bestattung organisieren
Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Obwalden – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Eine wichtige Besonderheit vorab: Der Kanton Obwalden hat die Erbschaftssteuer per 1. Januar 2017 vollständig abgeschafft. Für Erbfälle ab diesem Datum entfällt die Erbschaftssteuer somit vollständig, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Checkliste für Obwalden erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.
Auf dieser Seite
Die ersten 48 Stunden
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.
Frist: innert zwei Tagen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.
Frist: innert zwei Tagen
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Bestattungskosten im Kanton Obwalden
Bestattung organisierenFragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).
Erste Woche
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AHV und Pensionskasse im Kanton Obwalden
AHV-Ausgleichskasse benachrichtigenMeldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.
Frist: so bald wie möglich
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Testament einreichen im Kanton Obwalden
Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhandenWer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses unverzüglich einreichen – auch wenn es ungültig erscheint. Zuständig ist im Kanton Obwalden die Gemeinde des letzten Wohnsitzes; die Errichtung öffentlicher Testamente erfolgt beim kantonalen Amtsnotar, bei freien Notaren oder Gemeindenotaren.
Frist: unverzüglich
Monat 1 bis 3
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Erbausschlagung im Kanton Obwalden
Erbausschlagung prüfenPrüfen Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder ein öffentliches Inventar verlangen. Die Ausschlagung erklären Sie im Kanton Obwalden beim Einwohnergemeindepräsidenten am letzten Wohnort der verstorbenen Person (Art. 87 EG ZGB).
Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)
- Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt
Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).
Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar
Laufend
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Erbbescheinigung im Kanton Obwalden
Erbbescheinigung beantragenBei der Gemeinde des letzten Wohnsitzes beantragen.
Frist: frühestens 1 Monat nach Mitteilung an die Beteiligten bzw. nach Ablauf der Ausschlagungsfrist
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Bankkonto nach dem Tod im Kanton Obwalden
Bankkonten und Depots meldenBank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.
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Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Obwalden
Erbschaftssteuer prüfenDer Kanton Obwalden hat die Erbschaftssteuer per 1. Januar 2017 vollständig abgeschafft. Für Erbfälle ab diesem Datum fällt somit keine Erbschaftssteuer an – unabhängig vom Verwandtschaftsgrad.
Zuständige Behörden im Kanton Obwalden
| Zuständig für | Behörde | Adresse |
|---|---|---|
| Erbbescheinigung | Gemeinde des letzten Wohnsitzes Art. 559 ZGB; Art. 86 EG ZGB (GDB 210.1) | Gemeindeverzeichnis Kanton Obwalden |
| Testamentseröffnung | Gemeinde des letzten Wohnsitzes (Einreichung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen). Die Errichtung öffentlicher Testamente erfolgt beim kantonalen Amtsnotar, bei freien Notaren oder Gemeindenotaren. Art. 556 ZGB; Art. 85 EG ZGB (GDB 210.1) | Gemeindeverzeichnis Kanton Obwalden |
| Ausschlagung | Einwohnergemeindepräsident/in am letzten Wohnort der verstorbenen Person (zuhanden des Gemeinderats) Art. 567 ZGB; Art. 87 EG ZGB (GDB 210.1) | Gemeindeverzeichnis Kanton Obwalden |
| Sicherungsmassnahmen | Erbschaftsamt (Siegelung) | |
| KESB-Meldung | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Obwalden (eine einzige kantonale Stelle) Art. 390 ff. ZGB | Dorfplatz 4a, 6060 Sarnen |
Kantonale Besonderheiten
- Keine Erbschaftssteuer
Der Kanton Obwalden hat die Erbschafts- und die Schenkungssteuer per 1. Januar 2017 vollständig abgeschafft. Neben Obwalden erhebt schweizweit nur noch der Kanton Schwyz keine Erbschaftssteuer. Für Erbfälle mit Todestag ab dem 1. Januar 2017 fällt in Obwalden somit keinerlei Erbschaftssteuer an, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad. Für Todesfälle im Jahr 2016 oder früher gilt noch die frühere, abgeschaffte Regelung.
Quellen
- ch.ch – Todesfall-Checkliste
- ow.ch – Erbschafts- und Schenkungssteuer
- ow.ch – Gemeindeverzeichnis Kanton Obwalden
- Kanton Obwalden – Einführungsgesetz zum ZGB (GDB 210.1), Art. 85 Testamente, Art. 86 Erbbescheinigung, Art. 87 Ausschlagung
- ESTV/SSK – Dossier Steuerinformationen: Erbschafts- und Schenkungssteuern (Stand 1.1.2025) – bestätigt, dass OW (neben SZ) keine Erbschafts- oder Schenkungssteuer erhebt
- ESTV – Kantonsblatt Obwalden, Natürliche Personen (Stand Februar 2026), Art. 38 und Art. 40 StG
Häufige Fragen
Muss ich als Erbin oder Erbe im Kanton Obwalden Erbschaftssteuer bezahlen?
Nein. Der Kanton Obwalden hat die Erbschaftssteuer per 1. Januar 2017 abgeschafft. Neben Obwalden erhebt schweizweit nur noch der Kanton Schwyz keine Erbschaftssteuer. Das gilt für alle Erbinnen und Erben, unabhängig vom Verwandtschaftsgrad – auch für Konkubinatspartner/innen.
Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Diese Frist gilt schweizweit.
Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.
Nächster Schritt
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Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Obwalden ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.
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