Was jetzt zuerst?

  1. Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
  2. Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
  3. Bestattung organisieren

Details, Fristen und Zuständigkeiten

Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Schaffhausen – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Zuständig für Testamentseröffnung, Erbbescheinigung und Ausschlagung ist die Erbschaftsbehörde Ihrer Wohnsitzgemeinde. Bei der Erbschaftssteuer werden Konkubinatspaare wie nicht verwandte Personen besteuert (siehe FAQ unten).

Checkliste für Schaffhausen erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.

Auf dieser Seite

Die ersten 48 Stunden

  • Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen

    Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden

    Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Bestattungskosten im Kanton Schaffhausen

    Bestattung organisieren

    Fragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).

Erste Woche

  • AHV und Pensionskasse im Kanton Schaffhausen

    AHV-Ausgleichskasse benachrichtigen

    Meldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.

    Frist: so bald wie möglich

  • Testament einreichen im Kanton Schaffhausen

    Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhanden

    Wer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses einreichen (Einlieferungspflicht). Zuständig ist die Erbschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person.

    Frist: ohne unnötigen Verzug

Monat 1 bis 3

  • Erbausschlagung im Kanton Schaffhausen

    Erbausschlagung prüfen

    Die Ausschlagungserklärung ist bei der Erbschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde einzureichen.

    Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod bzw. ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)

  • Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt

    Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).

    Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar

Laufend

  • Erbbescheinigung im Kanton Schaffhausen

    Erbbescheinigung beantragen

    Bei der Erbschaftsbehörde der Wohnsitzgemeinde beantragen (siehe Zuständige Behörden unten).

    Frist: frühestens nach Ablauf der 3-monatigen Ausschlagungsfrist bzw. nach Testamentseröffnung

  • Bankkonto nach dem Tod im Kanton Schaffhausen

    Bankkonten und Depots melden

    Bank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.

  • Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Schaffhausen

    Steuererklärung der verstorbenen Person einreichen

    Die Erbinnen und Erben reichen innert einer vom Kanton gesetzten Frist eine Steuererklärung für den Nachlass ein.

    Frist: auf Formular der Steuerverwaltung Schaffhausen

Zuständige Behörden im Kanton Schaffhausen

Zuständig für Behörde Adresse
Erbbescheinigung Erbschaftsamt der Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person – wie in BE/LU keine einzelne kantonale Stelle, sondern gemeindeweise organisiert (in kleineren Gemeinden teils an ein privates Treuhandbüro im Auftragsverhältnis delegiert, z. B. für Bargen, Büttenhardt, Dörflingen, Lohn, Merishausen, Stetten, Trasadingen) Art. 559 Abs. 1 ZGB
Testamentseröffnung Ebenfalls das Erbschaftsamt der Wohnsitzgemeinde (gemeindeweise organisiert, siehe Erbbescheinigung) Art. 556 ZGB (Einlieferungspflicht)
Ausschlagung Ebenfalls das Erbschaftsamt der Wohnsitzgemeinde (gemeindeweise organisiert, siehe Erbbescheinigung) Art. 567 ZGB
Todesfall-Meldung Zivilstandsamt des Sterbeorts (nicht Wohnort). Bei Tod im Spital/Heim meldet die Institution automatisch. Bei Tod zu Hause: Arzt/Ärztin beiziehen, ärztliche Todesbescheinigung besorgen, Angehörige melden persönlich oder schriftlich beim Zivilstandsamt. Zivilstandsverordnung (Bundesrecht, national identisch in allen Kantonen)
KESB-Meldung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) des Kantons Schaffhausen (eine einzige kantonale Stelle) Art. 390 ff. ZGB Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen

Kantonale Besonderheiten

  • Erbschaftssteuer

    Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen (inkl. Stiefkinder sowie Pflegekinder ab 2 Jahren Pflegeverhältnis) sind steuerfrei. Für Eltern, Adoptiv- und Stiefeltern (nicht Grosseltern) gilt ein Freibetrag von CHF 30'000, für Geschwister sowie alle übrigen Erbinnen und Erben ein Freibetrag von CHF 10'000. Darüber hinaus gilt ein Stufentarif von 2 bis 10 % (ab CHF 700'000 einheitlich 8 %), der je nach Verwandtschaft mit dem Faktor 1 (Eltern, Adoptiv-, Stiefeltern), 2 (Grosseltern, Geschwister), 3, 4 oder 5 (übrige Personen) multipliziert wird (Art. 12 Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer, SHR 643.100).

  • Keine Konkubinats-Privilegierung

    Anders als viele andere Kantone kennt Schaffhausen keine steuerliche Privilegierung für Konkubinatspartner/innen. Sie werden erbschaftssteuerlich wie nicht verwandte Personen behandelt und zahlen im Vergleich zu vielen anderen Deutschschweizer Kantonen eine überdurchschnittlich hohe Erbschaftssteuer.

Quellen

Häufige Fragen

Sind Konkubinatspartner im Kanton Schaffhausen von der Erbschaftssteuer befreit?

Nein. Schaffhausen kennt keine steuerliche Privilegierung für Konkubinatspartner/innen. Sie werden wie nicht verwandte Personen besteuert: Freibetrag CHF 10'000, danach der fünffache Betrag der einfachen Steuer (Stufentarif von 2 bis 10 %).

Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB).

Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.

Nächster Schritt

Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen

Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Schaffhausen ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.

Checkliste für Schaffhausen erstellen

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