Was jetzt zuerst?

  1. Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
  2. Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
  3. Bestattung organisieren

Details, Fristen und Zuständigkeiten

Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Tessin – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Im Kanton Tessin ist durchgehend die Pretura distrettuale (Bezirksgericht) für Testamentseröffnung, Erbausschlagung und Erbbescheinigung zuständig. Bei der Erbschaftssteuer sind Ehegatten, Vorfahren und direkte Nachkommen vollständig befreit; seit der Reform per 1.1.2024 profitieren auch Konkubinatspartner/innen von einer deutlich tieferen Steuerklasse.

Checkliste für Tessin erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.

Auf dieser Seite

Die ersten 48 Stunden

  • Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen

    Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden

    Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Bestattungskosten im Kanton Tessin

    Bestattung organisieren

    Fragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).

Erste Woche

  • AHV und Pensionskasse im Kanton Tessin

    AHV-Ausgleichskasse benachrichtigen

    Meldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.

    Frist: so bald wie möglich

  • Testament einreichen im Kanton Tessin

    Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhanden

    Wer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses unverzüglich einreichen – auch wenn es ungültig erscheint. Zuständig ist im Kanton Tessin die Pretura distrettuale (Bezirksgericht); die Errichtung öffentlicher Testamente sowie deren Aufbewahrung erfolgen beim Notar (Notaio).

    Frist: unverzüglich

Monat 1 bis 3

  • Erbausschlagung im Kanton Tessin

    Erbausschlagung prüfen

    Prüfen Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder ein öffentliches Inventar verlangen. Zuständig ist im Kanton Tessin ebenfalls die Pretura distrettuale (Bezirksgericht).

    Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)

  • Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt

    Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).

    Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar

Laufend

  • Erbbescheinigung im Kanton Tessin

    Erbbescheinigung beantragen

    Bei der Pretura distrettuale (Bezirksgericht) beantragen.

    Frist: frühestens 1 Monat nach Mitteilung an die Beteiligten bzw. nach Ablauf der Ausschlagungsfrist

  • Bankkonto nach dem Tod im Kanton Tessin

    Bankkonten und Depots melden

    Bank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.

  • Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Tessin

    Erbschaftssteuer prüfen

    Ehegatten, eingetragene Partner sowie Vorfahren und direkte Nachkommen sind befreit; für alle übrigen werden die ersten CHF 10'000 pro Jahr und Begünstigtem nicht besteuert. Seit der Reform per 1.1.2024 gilt ein neues, vierstufiges System von 15,5 % (u. a. Geschwister, Stiefkinder, Konkubinatspartner/innen) bis 35 % (übrige, nicht verwandte Personen) – der frühere Höchstsatz von 41 % wurde gesenkt.

Zuständige Behörden im Kanton Tessin

Zuständig für Behörde Adresse
Erbbescheinigung Pretura distrettuale (Bezirksgericht) des letzten Wohnsitzes Art. 559 ZGB; Art. 86a Abs. 1 lit. c LAC
Testamentseröffnung Pretura distrettuale (Bezirksgericht). Die Errichtung öffentlicher Testamente sowie deren Aufbewahrung erfolgen beim Notar (Notaio). Art. 556 ZGB; Art. 81 f. LAC
Ausschlagung Pretura distrettuale (Bezirksgericht) Art. 567 ZGB; Art. 86a Abs. 1 lit. d LAC
Sicherungsmassnahmen Pretura distrettuale (Siegelung) Art. 551 f. ZGB; Art. 86a Abs. 1 lit. b und Art. 87a LAC
KESB-Meldung Autorità regionale di protezione (ARP, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) am Wohnsitz der betroffenen Person (16 ARP im Kanton) Art. 390 ff. ZGB Übersicht der 16 Autorità regionali di protezione im Kanton Tessin

Kantonale Besonderheiten

  • Erbschaftssteuer

    Ehegatten, eingetragene Partner sowie Vorfahren und Nachkommen in direkter Linie (einschliesslich Adoptierte) sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit (Art. 154 Abs. 1 lit. f LT). Für alle übrigen Personen werden die ersten CHF 10'000 netto pro Jahr und pro Begünstigtem von einer einzelnen erblassenden bzw. schenkenden Person nicht besteuert (Art. 155 Abs. 2 LT). Der Steuersatz folgt aus einem progressiven Basistarif (5,95 % bis 17,85 %), der je nach Verwandtschaftsgrad mit einem Koeffizienten multipliziert und auf einen Höchstsatz begrenzt wird (Art. 164 LT, Reform per 1. Januar 2024): Grad 1 (Koeffizient 1,0, Höchstsatz 15,5 %): Geschwister, Stiefkinder und deren Kinder, Konkubinatspartner/innen und deren Kinder sowie «affiliati e affidatari» (Pflegekinder bzw. Pflegefamilien; im Gesetz nicht definiert); Grad 2 (1,3, Höchstsatz 18,5 %): Stiefgeschwister («fratellastri e sorellastre»), Neffen und Nichten, Enkel des Konkubinatspartners; Grad 3 (1,8, Höchstsatz 27 %): Onkel und Tanten, Grossneffen und Grossnichten, Cousins und Cousinen ersten Grades, Schwiegersohn und Schwiegertochter, Stiefeltern; Grad 4 (3,0, Höchstsatz 35 %): übrige Verwandte, übrige Verschwägerte und nicht verwandte Personen. Bis Ende 2023 betrug der Höchstsatz für Nichtverwandte 41 %.

Quellen

Häufige Fragen

Sind Konkubinatspartner/innen im Kanton Tessin von der Erbschaftssteuer befreit?

Nicht befreit, aber seit der Reform per 1.1.2024 deutlich begünstigt: Konkubinatspartner/innen gehören zum günstigsten Verwandtschaftsgrad (Koeffizient 1,0, Höchstsatz 15,5 %) – wie Geschwister und Stiefkinder – statt zuvor mit bis zu 41 % als 'nicht verwandte Person' besteuert zu werden.

Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Diese Frist gilt schweizweit.

Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.

Nächster Schritt

Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen

Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Tessin ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.

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