Was jetzt zuerst?
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
- Bestattung organisieren
Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Thurgau – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Zwei Besonderheiten vorab: Für die Erbausschlagung ist nicht das Notariat, sondern der Bezirksgerichtspräsident zuständig, und das Nachlassinventar für die Steuerveranlagung muss bereits 14 Tage nach dem Todesfall vorliegen – deutlich schneller als in den übrigen Startkantonen.
Checkliste für Thurgau erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.
Auf dieser Seite
Die ersten 48 Stunden
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.
Frist: innert zwei Tagen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.
Frist: innert zwei Tagen
-
Bestattungskosten im Kanton Thurgau
Bestattung organisierenFragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).
Erste Woche
-
AHV und Pensionskasse im Kanton Thurgau
AHV-Ausgleichskasse benachrichtigenMeldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.
Frist: so bald wie möglich
-
Testament einreichen im Kanton Thurgau
Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhandenWer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses unverzüglich einreichen – auch wenn es ungültig erscheint. Zuständig ist im Kanton Thurgau das Notariat am letzten Wohnsitz (5 Bezirks-Notariate).
Frist: unverzüglich
-
Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Thurgau
Nachlassinventar für Steuerzwecke aufnehmen lassenBesonderheit Thurgau: Das Nachlassinventar für die Steuerveranlagung muss deutlich schneller erstellt werden als in den übrigen Startkantonen.
Frist: 14 Tage nach Todesfall (§ 180 StG TG i. V. m. Art. 154 DBG)
Monat 1 bis 3
-
Erbausschlagung im Kanton Thurgau
Erbausschlagung prüfenDie Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben beginnt sie mit Kenntnis vom Tod – auch wenn ein Testament vorliegt –, für im Testament eingesetzte erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB, national geregelt). Besonderheit Thurgau: Zuständig ist hierfür nicht das Notariat, sondern der Bezirksgerichtspräsident.
Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)
- Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt
Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).
Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar
Laufend
-
Erbbescheinigung im Kanton Thurgau
Erbbescheinigung beantragenBeim zuständigen Notariat beantragen (siehe Zuständige Behörden unten).
Frist: nach Ablauf der 3-monatigen Ausschlagungsfrist bzw. nach Testamentseröffnung
-
Bankkonto nach dem Tod im Kanton Thurgau
Bankkonten und Depots meldenBank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.
- Steuererklärung der verstorbenen Person einreichen
Bei Alleinstehenden reichen die Erbinnen und Erben die Steuererklärung für die Zeit vom 1. Januar bis zum Todestag ein. Bei Verheirateten bzw. eingetragenen Partnerschaften erstellt die überlebende Person zunächst die gemeinsame Erklärung bis zum Todestag, danach eine eigene für den Rest des Jahres.
Frist: keine feste Tagesfrist genannt – die Frist steht auf dem zugestellten Formular
Zuständige Behörden im Kanton Thurgau
| Zuständig für | Behörde | Adresse | Gebühr | Bearbeitungsdauer | Formular |
|---|---|---|---|---|---|
| Erbbescheinigung | Notariat am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (5 Bezirks-Notariate im Kanton, seit Reorganisation per 1.6.2016) Art. 559 ZGB | Liste der 5 Bezirks-Notariate mit Adressen | Ab CHF 200.00 nach Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen; ab CHF 400.00 ohne vorherige Eröffnung (Grundtaxe nach Arbeits-/Zeitaufwand, Preisliste Grundbuch- und Notariatsverwaltung, Stand 1.1.2026) | Keine feste Bearbeitungsdauer – variiert laut telefonischer Auskunft des Notariats von Fall zu Fall. | Formular / Merkblatt |
| Testamentseröffnung | Ebenfalls das Notariat. Verfügung ist unverzüglich einzuliefern (auch wenn ungültig erscheint), wird dann amtlich eröffnet. Erbverträge werden binnen Monatsfrist nach Einlieferung eröffnet, sofern kein Verzicht vereinbart wurde. | Liste der 5 Bezirks-Notariate mit Adressen | Ab CHF 400.00 zuzüglich Beglaubigungsgebühren (Preisliste Grundbuch- und Notariatsverwaltung, Stand 1.1.2026) | Formular / Merkblatt | |
| Ausschlagung | Bezirksgerichtspräsident (nicht das Notariat, das sonst für Erbbescheinigung und Testamentseröffnung zuständig ist) – auch zuständig für öffentliches Inventar und amtliche Liquidation | ||||
| Sicherungsmassnahmen | Siegelung, Sicherungsinventar, amtliche Erbschaftsverwaltung und Erbenruf (wenn Erben unbekannt sind) – werden vom Notariat angeordnet und durchgeführt | ||||
| Todesfall-Meldung | Zivilstandsamt des Sterbeorts – informiert in TG automatisch sowohl die Steuerverwaltung als auch das zuständige Notariat über jeden Todesfall § 21 EStG TG (Meldepflicht der Zivilstandsämter); Zivilstandsverordnung | ||||
| KESB-Meldung | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der betroffenen Person (5 KESB im Kanton: Arbon, Frauenfeld, Kreuzlingen, Münchwilen, Weinfelden) Art. 390 ff. ZGB | Übersicht der 5 KESB im Kanton Thurgau |
Kantonale Besonderheiten
- Erbschaftssteuer
Ehegatten, eingetragene Partner und Nachkommen sind steuerfrei (§ 7 Abs. 1 ESchG). Den Nachkommen gleichgestellt sind Stiefkinder sowie Pflegekinder, die mindestens sieben Jahre ununterbrochen in einem Familienpflegeverhältnis nach Bundesrecht zum Erblasser oder Schenker standen (§ 7 Abs. 1bis ESchG, § 3 ESchV); deren Nachkommen sind steuerpflichtig. Steuerfrei zudem: Hausrat (soweit nicht vermögenssteuerpflichtig), übliche Gelegenheitsgeschenke sowie Vermögensübergänge aufgrund gesetzlichen Erbrechts oder einer Verfügung von Todes wegen bis zum Betrag von CHF 5'000 (§ 7 Abs. 2 Ziff. 4 ESchG). Freibetrag Eltern CHF 20'000, dauernd pflege-/unterstützungsbedürftige Personen CHF 100'000 (§ 15). Einfache Steuersätze (§ 16): Eltern 2 %, Grosseltern / Geschwister / Schwiegerkinder 4 %, Pflegekinder mit mindestens zwei Jahren Pflegeverhältnis, die nicht nach § 7 Abs. 1bis befreit sind, 4 %, Onkel / Tanten / Nachkommen von Geschwistern 6 %, übrige/Nichtverwandte 8 %. Zuschlag (§ 17): 0,5 % je CHF 1'000 bis CHF 500'000 Vermögensanfall, darüber einheitlich 250 % – ergibt einen Maximalsatz von 8 % × 3,5 = 28 %.
- Nachlassinventar für Steuerzwecke
Muss innert nur 14 Tagen nach Todesfall aufgenommen werden (§ 180 StG TG i. V. m. Art. 154 DBG) – deutlich kürzere Frist als in den anderen Startkantonen.
- Todesfallmeldung
Das Zivilstandsamt informiert nach der Todesfallmeldung automatisch sowohl die Steuerverwaltung als auch das zuständige Notariat.
Quellen
- ch.ch – Todesfall-Checkliste
- gni.tg.ch – Standorte der Grundbuchämter und Notariate
- gni.tg.ch – Grundbuch- und Notariatsverwaltung Thurgau, Erbschaften
- gni.tg.ch – Preisliste Grundbuchamt und Notariat (Stand 1.1.2026), Abschnitt "Erbschaften"
- Kanton Thurgau – Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (ESchG, RB 641.8), aktuelle Fassung
- steuerverwaltung.tg.ch – Merkblatt zur Erbschafts- und Schenkungssteuer (mit Steuersatz-Tabelle)
- steuerpraxis.tg.ch – StP 39 Nr. 2: Berechnung der Steuer auf Kapitalleistungen aus Vorsorge (mit Berechnungsbeispielen)
- Kanton Thurgau – Erbschafts- und Schenkungssteuerverordnung (ESchV, RB 641.81)
Häufige Fragen
Warum ist im Kanton Thurgau eine andere Behörde für die Erbausschlagung zuständig als für die Erbbescheinigung?
Das ist eine Besonderheit des Kantons Thurgau: Während das Notariat für Erbbescheinigung, Testamentseröffnung und Sicherungsmassnahmen zuständig ist, liegt die Ausschlagung sowie das öffentliche Inventar beim Bezirksgerichtspräsidenten. In den übrigen Startkantonen ist dafür durchgehend dieselbe Behörde zuständig.
Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Diese Frist gilt schweizweit.
Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.
Nächster Schritt
Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen
Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Thurgau ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.
Checkliste für Thurgau erstellenOhne Registrierung. Ihre Angaben verlassen Ihr Gerät nicht.