Was jetzt zuerst?

  1. Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
  2. Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
  3. Bestattung organisieren

Details, Fristen und Zuständigkeiten

Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Uri – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Eine Besonderheit vorab: Im Kanton Uri ist durchgehend der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde für Testamentseröffnung, Erbausschlagung und Erbbescheinigung zuständig. Bei der Erbschaftssteuer sind Ehegatten, direkte Nachkommen, Eltern und Grosseltern vollständig befreit – ebenso Konkubinatspartner/innen, die zusammen mit minderjährigen Kindern oder seit mindestens 5 Jahren im gemeinsamen Haushalt gelebt haben.

Checkliste für Uri erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.

Auf dieser Seite

Die ersten 48 Stunden

  • Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen

    Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden

    Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Bestattungskosten im Kanton Uri

    Bestattung organisieren

    Fragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).

Erste Woche

  • AHV und Pensionskasse im Kanton Uri

    AHV-Ausgleichskasse benachrichtigen

    Meldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.

    Frist: so bald wie möglich

  • Testament einreichen im Kanton Uri

    Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhanden

    Wer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses unverzüglich einreichen – auch wenn es ungültig erscheint. Zuständig ist im Kanton Uri der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde; die Errichtung öffentlicher Testamente selbst erfolgt beim Notar, die Aufbewahrung bei der Gemeinde.

    Frist: unverzüglich

Monat 1 bis 3

  • Erbausschlagung im Kanton Uri

    Erbausschlagung prüfen

    Prüfen Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder ein öffentliches Inventar verlangen. Zuständig ist im Kanton Uri ebenfalls der Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde.

    Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)

  • Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt

    Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).

    Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar

Laufend

  • Erbbescheinigung im Kanton Uri

    Erbbescheinigung beantragen

    Beim Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde beantragen.

    Frist: frühestens 1 Monat nach Mitteilung an die Beteiligten bzw. nach Ablauf der Ausschlagungsfrist

  • Bankkonto nach dem Tod im Kanton Uri

    Bankkonten und Depots melden

    Bank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.

  • Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Uri

    Erbschaftssteuer prüfen

    Ehegatten, direkte Nachkommen, Eltern und Grosseltern sind vollständig befreit. Geschwister (8 %), Onkel/Tanten und Geschwisterkinder (12 %) sowie übrige Personen (24 %) werden proportional besteuert, mit einem Freibetrag von CHF 15'000. Konkubinatspartner/innen sind steuerfrei, wenn sie zusammen mit minderjährigen Kindern oder seit mindestens 5 Jahren im gleichen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben.

Zuständige Behörden im Kanton Uri

Zuständig für Behörde Adresse
Erbbescheinigung Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde Art. 559 ZGB; Art. 60 EG/ZGB (RB 9.2111) Gemeindeverzeichnis Kanton Uri
Testamentseröffnung Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde (Einreichung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen). Die Errichtung öffentlicher Testamente selbst erfolgt beim Notar, die Aufbewahrung bei der Gemeinde. Art. 556 ZGB; Art. 63 f. EG/ZGB (RB 9.2111) Gemeindeverzeichnis Kanton Uri
Ausschlagung Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde – auch zuständig für das öffentliche Inventar Art. 567 ZGB; Art. 65 EG/ZGB (RB 9.2111); öffentliches Inventar Art. 66 Gemeindeverzeichnis Kanton Uri
Sicherungsmassnahmen Gemeinderat der Wohnsitzgemeinde (Siegelung) Art. 551 f. ZGB; Art. 57 und Art. 61 EG/ZGB (RB 9.2111)
KESB-Meldung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uri (eine einzige kantonale Stelle) Art. 390 ff. ZGB Klausenstrasse 4, 6460 Altdorf

Kantonale Besonderheiten

  • Erbschaftssteuer

    Ehegatten, direkte Nachkommen (Kinder, Enkel, Urenkel, inkl. Adoptiv- und Stiefkinder), Eltern und Grosseltern sind vollständig von der Erbschaftssteuer befreit (Art. 151 ff. StG UR). Geschwister und Stiefgeschwister werden zu 8 %, Onkel/Tanten und Geschwisterkinder zu 12 %, übrige Personen und Nichtverwandte zu 24 % besteuert – jeweils proportional, ohne Zuschlag nach Vermögenshöhe. Steuerbar ist in diesen Fällen nur der CHF 15'000 übersteigende Vermögensübergang (Freibetrag, Art. 161 Abs. 1 StG UR). Kanton und Einwohnergemeinden erhalten je 50 % des Ertrags.

  • Hausrat

    Hausrat, der nicht der Vermögenssteuer unterliegt (Gegenstände ohne Kapitalanlagecharakter), ist vollständig von der Erbschaftssteuer befreit.

Quellen

Häufige Fragen

Sind Konkubinatspartner/innen im Kanton Uri von der Erbschaftssteuer befreit?

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Konkubinatspartner/innen sind steuerfrei, wenn sie im Zeitpunkt der Zuwendung oder des Todestags zusammen mit minderjährigen Kindern oder seit mindestens 5 Jahren mit der Erblasserin/dem Erblasser in einem gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz in einem eheähnlichen Verhältnis gelebt haben. Das Gesetz sagt nicht ausdrücklich, ob die minderjährigen Kinder gemeinsame Kinder sein müssen. Ohne diese Voraussetzung gilt der Satz für Nichtverwandte (24 %).

Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Diese Frist gilt schweizweit.

Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.

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Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Uri ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.

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