Was jetzt zuerst?
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
- Bestattung organisieren
Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Zürich – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Für Erbschein (Erbbescheinigung), Testamentseröffnung und Erbausschlagung ist das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person zuständig.
Checkliste für Zürich erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.
Auf dieser Seite
Die ersten 48 Stunden
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution den Todesfall dem Zivilstandsamt. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.
Die ärztliche Todesbescheinigung ist ein medizinisches Dokument: Die Ärztin oder der Arzt bestätigt darin nach persönlicher Untersuchung, dass der Tod eingetreten ist (§ 4 ff. Bestattungsverordnung). Sie dient dem Zivilstandsamt des Todesortes für die Beurkundung.
Frist: innert zwei Tagen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
Der Todesfall ist innert zwei Tagen dem Zivilstandsamt zu melden (Art. 35 Abs. 1 Zivilstandsverordnung). Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person.
Nach der Beurkundung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (auch als Sterbeurkunde bezeichnet). Sie ist ein amtliches Dokument und nicht dasselbe wie die ärztliche Todesbescheinigung; Bank, Versicherung oder Pensionskasse verlangen oft die Todesurkunde.
Frist: innert zwei Tagen
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Bestattungskosten im Kanton Zürich
Bestattung organisierenFragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).
Erste Woche
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AHV und Pensionskasse im Kanton Zürich
AHV-Ausgleichskasse benachrichtigenMeldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.
Frist: so bald wie möglich
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Testament einreichen im Kanton Zürich
Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhandenWer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses einreichen (Einlieferungspflicht). Zuständig ist im Kanton Zürich das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz (11 Bezirksgerichte), siehe Zuständige Behörden unten.
Frist: ohne unnötigen Verzug
Monat 1 bis 3
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Erbausschlagung im Kanton Zürich
Erbausschlagung prüfenDie Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben beginnt sie mit Kenntnis vom Tod – auch wenn ein Testament vorliegt –, für im Testament eingesetzte erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB, national geregelt). Die Ausschlagung erklären Sie im Kanton Zürich beim Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person.
Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)
- Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt
Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).
Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar
Laufend
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Erbbescheinigung im Kanton Zürich
Erbschein (Erbbescheinigung) beantragenDen Erbschein (auch Erbbescheinigung genannt) stellt das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person aus. Er bestätigt den Kreis der Erbberechtigten und ist oft nötig, um über Konten oder Grundeigentum verfügen zu können. Bestellen können Sie ihn mit dem Formular der Zürcher Gerichte, das Sie per Post einschicken oder beim Gericht abgeben. Liegt ein Testament oder Erbvertrag vor, ist der Erbschein erst nach der Testamentseröffnung erhältlich.
Wichtig: Beantragen Sie den Erbschein erst, wenn klar ist, dass der Nachlass nicht überschuldet ist – der Antrag kann den Anschein erwecken, dass Sie die Erbschaft annehmen. Zur Abklärung können Sie beim Gericht eine «Bescheinigung für Auskunft» verlangen, falls kein Testament eröffnet wurde. Gebühr, Bearbeitungsdauer und Formular: siehe Zuständige Behörden unten.
Frist: Bei Testament oder Erbvertrag erst im Anschluss an die Testamentseröffnung; für eingesetzte Erben nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten (Art. 559 Abs. 1 ZGB)
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Bankkonto nach dem Tod im Kanton Zürich
Bankkonten und Depots meldenBank informieren und den Erbschein zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald dieser vorliegt.
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Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Zürich
Steuererklärung der verstorbenen Person einreichenBei Alleinstehenden reichen die Erbinnen und Erben Inventarfragebogen und Steuererklärung per Todestag beim Gemeindesteueramt ein. Bei Verheirateten bzw. eingetragenen Partnerschaften erstellt die überlebende Person zunächst die gemeinsame Erklärung bis zum Todestag, danach eine eigene für den Rest des Jahres.
Frist: 60 Tage ab Todestag; Fristerstreckung beim Gemeindesteueramt möglich
Zuständige Behörden im Kanton Zürich
| Zuständig für | Behörde | Adresse | Gebühr | Bearbeitungsdauer | Formular |
|---|---|---|---|---|---|
| Erbbescheinigung | Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (11 Bezirksgerichte im Kanton: Affoltern, Andelfingen, Bülach, Dielsdorf, Dietikon, Hinwil, Horgen, Meilen, Pfäffikon, Uster, Winterthur, Zürich) Art. 559 Abs. 1 ZGB; Art. 28 Abs. 2 ZPO; § 137 lit. d GOG; § 8 Abs. 3 GebV OG | Liste der 11 Bezirksgerichte mit Adressen | CHF 100–7'000 (Entscheidgebühr, nach Aufwand und Nachlasshöhe bemessen; in der Praxis selten unter CHF 250), zzgl. Auslagen für eingeholte Zivilstandsurkunden/Dokumente | ca. 6–12 Wochen, selbst bei einfachen Erbenermittlungen | Formular / Merkblatt |
| Testamentseröffnung | Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person Art. 556 ZGB (Einlieferungspflicht); Art. 28 Abs. 2 ZPO; § 137 lit. c GOG | Liste der 11 Bezirksgerichte mit Adressen | Formular / Merkblatt | ||
| Todesfall-Meldung | Zivilstandsamt des Sterbeorts (nicht Wohnort). Bei Tod im Spital/Heim meldet die Institution den Todesfall. Bei Tod zu Hause: Arzt/Ärztin beiziehen, ärztliche Todesbescheinigung besorgen, Angehörige melden persönlich oder schriftlich beim Zivilstandsamt. Art. 35 Abs. 1 Zivilstandsverordnung (ZStV) | ||||
| KESB-Meldung | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der betroffenen Person (13 KESB-Kreise im Kanton) Art. 390 ff. ZGB | Übersicht aller 13 KESB-Standorte im Kanton Zürich |
Kantonale Besonderheiten
- Erbschaftssteuer
Ehegatten, eingetragene Partner und direkte Nachkommen sind steuerbefreit (§ 11 ESchG). Freibeträge: Eltern CHF 200'000, Geschwister/Grosseltern CHF 15'000, Verlobte CHF 15'000, Stiefkind/Kind des eingetragenen Partners / Patenkind / Pflegekind CHF 15'000, Lebenspartner (mind. 5 Jahre gemeinsamer Haushalt) CHF 50'000 (§ 21 ESchG). Grundtarif progressiv 2–7 % je nach Betragsstufe, darüber (mehr als CHF 1,5 Mio.) pauschal 6 % des Gesamtbetrags (§ 22 ESchG). Multiplikatoren auf den Grundtarif nach Verwandtschaftsgrad (§ 23 ESchG): Eltern 1×, Grosseltern / Stiefkinder / Kinder des eingetragenen Partners 2×, Geschwister 3×, Stiefeltern 4×, Onkel / Tanten / Nachkommen von Geschwistern 5×, übrige/Nichtverwandte 6× (Maximalsatz 36 %).
- Erbschaftssteuer-Verfahren
Das Verfahren wird von Amtes wegen eingeleitet – anders als bei der Schenkungssteuer müssen Erbinnen und Erben keine eigene Steuererklärung fristgerecht einreichen. Die 3-Monats-Frist nach § 34 ESchG gilt nur für die Schenkungssteuer, nicht für die Erbschaftssteuer.
- Öffentliches Inventar / Sicherungsmassnahmen
Die allgemeinen Sicherungsmassnahmen des Erbgangs (Siegelung, Sicherungsinventar, Erbschaftsverwaltung, Art. 551–555 ZGB) werden von Amtes wegen angeordnet; zuständig ist das Einzelgericht am Bezirksgericht bzw. bei entsprechenden Voraussetzungen die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (§ 125 EG ZGB, § 137 GOG). Davon zu unterscheiden ist das öffentliche Inventar (Art. 580 ff. ZGB): Erbinnen und Erben können es innert einem Monat ab Beginn der Ausschlagungsfrist beim zuständigen Bezirksgericht beantragen. Nach öffentlichem Rechnungsruf an die Gläubiger und Annahme unter öffentlichem Inventar haften die Erben grundsätzlich nur für die darin aufgeführten Schulden. Das Verfahren kostet mehrere tausend Franken; die antragstellenden Erben leisten einen Kostenvorschuss und haften persönlich für einen allfälligen Fehlbetrag, falls der Nachlass nicht ausreicht.
Quellen
- ch.ch – Todesfall-Checkliste
- gerichte-zh.ch – Liste der 11 Bezirksgerichte mit Adressen
- gerichte-zh.ch – Erbschein (Erbbescheinigung)
- gerichte-zh.ch – Merkblatt Erbschein
- gerichte-zh.ch – Erbscheinbestellung (Formular, Gebühr, Verfahrensdauer)
- gerichte-zh.ch – Bescheinigung für Auskunft
- gerichte-zh.ch – Ausschlagung
- zh.ch – Ärztliche Todesbescheinigung und Todesanmeldung (Gesundheitsdirektion)
- gerichte-zh.ch – Testamentseröffnung
- zh.ch – Merkblatt Erbschafts- und Schenkungssteuer (Form. 398)
- gerichte-zh.ch – Öffentliches Inventar
- zh.ch – Weisung des kantonalen Steueramtes zur Besteuerung von Kapitalleistungen aus Vorsorge und Versicherung (§§ 22, 37 StG)
- zh.ch – Medienmitteilung: Besteuerung von Kapitalleistungen wird ab Anfang 2022 reduziert
- ESTV – Kantonsblatt Zürich, Natürliche Personen (Stand Februar 2026), Grundtarif § 35 StG und § 37 StG
- Kanton Zürich - Zusatzleistungsgesetz (ZLG, LS 831.3), § 3a
Häufige Fragen
Was ist ein Erbschein bzw. eine Erbbescheinigung?
Der Erbschein (auch Erbbescheinigung genannt) bestätigt den Kreis der Erbberechtigten. Er ist oft nötig, um über den Nachlass verfügen zu können, besonders über Konten oder Grundeigentum. Im Kanton Zürich stellt ihn das Bezirksgericht am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person aus.
Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Diese Frist gilt schweizweit.
Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.
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