Was jetzt zuerst?
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
- Bestattung organisieren
Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Zug – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Für Testamentseröffnung und Erbbescheinigung ist das Erbschaftsamt der jeweiligen Wohnsitzgemeinde zuständig – anders als in vielen anderen Kantonen gibt es damit kein einzelnes kantonales Amt. Für die Erbausschlagung ist dagegen das Kantonsgericht zuständig. Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind von der Erbschaftssteuer befreit (siehe FAQ unten).
Checkliste für Zug erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.
Auf dieser Seite
Die ersten 48 Stunden
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.
Frist: innert zwei Tagen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.
Frist: innert zwei Tagen
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Bestattungskosten im Kanton Zug
Bestattung organisierenFragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).
Erste Woche
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AHV und Pensionskasse im Kanton Zug
AHV-Ausgleichskasse benachrichtigenMeldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.
Frist: so bald wie möglich
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Testament einreichen im Kanton Zug
Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhandenWer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses einreichen (Einlieferungspflicht). Zuständig ist im Kanton Zug das Erbschaftsamt der Wohnsitzgemeinde – jede Gemeinde führt ihr eigenes Amt.
Frist: ohne unnötigen Verzug
Monat 1 bis 3
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Erbausschlagung im Kanton Zug
Erbausschlagung prüfenDie Ausschlagungserklärung ist im Kanton Zug nicht beim Erbschaftsamt, sondern bei der Einzelrichterin bzw. dem Einzelrichter am Kantonsgericht einzureichen.
Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod bzw. ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)
- Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt
Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).
Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar
Laufend
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Erbbescheinigung im Kanton Zug
Erbbescheinigung beantragenBeim Erbschaftsamt der Wohnsitzgemeinde beantragen (siehe Zuständige Behörden unten).
Frist: frühestens nach Ablauf der 3-monatigen Ausschlagungsfrist bzw. nach Testamentseröffnung
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Bankkonto nach dem Tod im Kanton Zug
Bankkonten und Depots meldenBank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.
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Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Zug
Steuererklärung der verstorbenen Person einreichenDie Erbinnen und Erben reichen innert einer vom Kanton gesetzten Frist eine Steuererklärung für den Nachlass ein.
Frist: 90 Tage
Zuständige Behörden im Kanton Zug
| Zuständig für | Behörde | Adresse | Formular |
|---|---|---|---|
| Erbbescheinigung | Erbschaftsamt der Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person (jede Gemeinde führt ein eigenes Erbschaftsamt, z. B. Stadt Zug, Cham, Unterägeri, Risch-Rotkreuz) Art. 559 Abs. 1 ZGB | Gemeindeverzeichnis Kanton Zug | Formular / Merkblatt |
| Testamentseröffnung | Erbschaftsamt der Wohnsitzgemeinde der verstorbenen Person Art. 556 ZGB (Einlieferungspflicht) | Gemeindeverzeichnis Kanton Zug | Formular / Merkblatt |
| Ausschlagung | Einzelrichterin/Einzelrichter am Kantonsgericht Zug – anders als bei Erbbescheinigung und Testamentseröffnung nicht das gemeindliche Erbschaftsamt Art. 567 ZGB | Aabachstrasse 3, 6301 Zug | Formular / Merkblatt |
| Todesfall-Meldung | Zivilstandsamt des Sterbeorts (nicht Wohnort). Bei Tod im Spital/Heim meldet die Institution automatisch. Bei Tod zu Hause: Arzt/Ärztin beiziehen, ärztliche Todesbescheinigung besorgen, Angehörige melden persönlich oder schriftlich beim Zivilstandsamt. Zivilstandsverordnung (Bundesrecht, national identisch in allen Kantonen) | ||
| KESB-Meldung | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zug (eine einzige kantonale Stelle) Art. 390 ff. ZGB | Baarerstrasse 139 (Eingang Baarerstrasse 135), Postfach, 6301 Zug |
Kantonale Besonderheiten
- Erbschaftssteuer
Ehegatten, eingetragene Partner, Lebenspartner/innen, Nachkommen und Stiefkinder sowie Eltern und Stiefeltern sind von der Erbschaftssteuer befreit (§ 175 Abs. 1 StG). Für die übrigen Erbinnen und Erben gilt ein Stufentarif von 10 bis 20 % (§ 180 StG), von dem je nach Verwandtschaft 20 % (Schwiegereltern, Schwiegerkinder), 40 % (Geschwister), 60 %, 80 % oder 100 % (übrige Personen) geschuldet sind. Zuwendungen an Pflegekinder, Patenkinder und Dienstpersonal bis CHF 10'000 sowie Gelegenheitsgeschenke bis CHF 5'000 sind steuerfrei (§ 175 Abs. 3 StG). Der Ertrag der Erbschaftssteuer fliesst vollständig den Gemeinden zu, auch wenn der Kanton die Steuer erhebt.
Quellen
- ch.ch – Todesfall-Checkliste
- zg.ch – Gemeindeverzeichnis Kanton Zug
- zg.ch – Kantonsgericht Zug (Adresse)
- stadtzug.ch – Erbschaft (Erbschaftsamt, Ausschlagung, Erbbescheinigung)
- stadtzug.ch – Todesfall und persönliche Vorbereitung
- zg.ch – Besondere Zivilverfahren (Kantonsgericht, Erbausschlagung)
- zg.ch – Erbschafts- und Schenkungssteuer
- ESTV/SSK – Dossier Steuerinformationen: Erbschafts- und Schenkungssteuern (Stand 1.1.2025), Tabelle 6.2
- ESTV – Kantonsblatt Zug, Natürliche Personen (Stand Februar 2026), § 35 und § 37 StG
- Kanton Zug – Steuergesetz (BGS 632.1), §§ 172–186 Erbschafts- und Schenkungssteuer
Häufige Fragen
Warum sind in Zug auch Konkubinatspaare von der Erbschaftssteuer befreit?
Lebenspartnerinnen und Lebenspartner sind nach § 175 Abs. 1 Steuergesetz wie Ehegatten von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit. Das Gesetz nennt keine Mindestdauer. Die Steuerverwaltung geht nach ihrem Merkblatt vom 23. April 2025 von einer Lebenspartnerschaft aus, wenn eine eheähnliche Lebensgemeinschaft seit mindestens fünf Jahren besteht und die Personen in einer gemeinsamen Wohnung leben; im Übrigen entscheiden die konkreten Verhältnisse des Einzelfalls, den Nachweis haben die Steuerpflichtigen zu erbringen.
Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Im Kanton Zug ist dafür das Kantonsgericht zuständig, nicht das Erbschaftsamt.
Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.
Nächster Schritt
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Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Zug ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.
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