Was jetzt zuerst?
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
- Bestattung organisieren
Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Genf – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Im Kanton Genf ist die Justice de paix (Friedensgericht) für Testamentseröffnung und Erbausschlagung zuständig; die Erbbescheinigung stellt ein Notar aus. Bei der Erbschaftssteuer sind Ehegatten und direkte Verwandte vollständig befreit; alle übrigen Verwandtschaftsgrade unterliegen einem mehrstufigen, progressiven System.
Checkliste für Genf erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.
Auf dieser Seite
Die ersten 48 Stunden
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.
Frist: innert zwei Tagen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.
Frist: innert zwei Tagen
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Bestattungskosten im Kanton Genf
Bestattung organisierenFragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).
Erste Woche
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AHV und Pensionskasse im Kanton Genf
AHV-Ausgleichskasse benachrichtigenMeldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.
Frist: so bald wie möglich
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Testament einreichen im Kanton Genf
Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhandenWer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses unverzüglich einreichen – auch wenn es ungültig erscheint. Zuständig ist im Kanton Genf die Justice de paix (Friedensgericht); die Errichtung öffentlicher Testamente erfolgt beim Notar.
Frist: unverzüglich
Monat 1 bis 3
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Erbausschlagung im Kanton Genf
Erbausschlagung prüfenPrüfen Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder ein öffentliches Inventar verlangen. Zuständig ist im Kanton Genf ebenfalls die Justice de paix (Friedensgericht). Wird als Sicherungsmassnahme ein Inventar aufgenommen, beginnt die Ausschlagungsfrist für alle Erben erst mit der Bekanntgabe des Inventarabschlusses (Art. 568 ZGB); ohne Sicherungsinventar gilt der Fristbeginn nach Art. 567 ZGB (siehe Frist).
Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB); wird ein Sicherungsinventar aufgenommen, für alle Erben erst ab Bekanntgabe des Inventarabschlusses (Art. 568 ZGB)
- Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt
Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).
Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar
Laufend
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Erbbescheinigung im Kanton Genf
Erbbescheinigung beantragenBei einem Genfer Notar (Notaire) beantragen. Liegt ein Testament vor, muss die Justice de paix (Friedensgericht) die Erbbescheinigung homologieren.
Frist: bei im Testament eingesetzten Erben frühestens 1 Monat nach Mitteilung an die Beteiligten (Art. 559 Abs. 1 ZGB)
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Bankkonto nach dem Tod im Kanton Genf
Bankkonten und Depots meldenBank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.
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Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Genf
Erbschaftssteuer prüfenEhegatten und Blutsverwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Grosseltern) sind vollständig befreit, ausser die verstorbene Person wurde pauschal nach dem Aufwand besteuert (Art. 6A LDS). Für alle übrigen Klassen gilt ein progressives, mehrstufiges System von 2 % bis 55 %, je nach Verwandtschaftsgrad und Vermögenshöhe.
Zuständige Behörden im Kanton Genf
| Zuständig für | Behörde | Adresse |
|---|---|---|
| Erbbescheinigung | Notar (Notaire) im Kanton Genf; liegt ein Testament vor, wird die Erbbescheinigung von der Justice de paix (Friedensgericht) homologiert Art. 559 ZGB; Art. 93 LaCC (rsGE E 1 05) | |
| Testamentseröffnung | Justice de paix (Friedensgericht) Genf – Greffe des successions. Die Errichtung öffentlicher Testamente erfolgt beim Notar (Notaire), ein Testament kann bei der Justice de paix, bei einem Notar (Notaire), bei einer Vertrauensperson oder zu Hause aufbewahrt werden. Art. 556 ZGB; Art. 3 Abs. 1 lit. f und Art. 110 LaCC (rsGE E 1 05) | Rue des Glacis-de-Rive 6, 1207 Genève |
| Ausschlagung | Justice de paix (Friedensgericht) Genf – Greffe des successions Art. 567 ZGB; Art. 568 ZGB (Fristbeginn bei Sicherungsinventar); Art. 3 Abs. 1 lit. g LaCC (rsGE E 1 05) | Rue des Glacis-de-Rive 6, 1207 Genève |
| Sicherungsmassnahmen | Justice de paix (Friedensgericht) Genf – Greffe des successions (Siegelung) Art. 552 ZGB; Art. 94 LaCC (rsGE E 1 05) | Rue des Glacis-de-Rive 6, 1207 Genève |
| KESB-Meldung | Tribunal de protection de l'adulte et de l'enfant (TPAE, Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde) Genf (eine einzige kantonale Stelle) Art. 390 ff. ZGB | Rue des Glacis-de-Rive 6, Case postale 3950, 1211 Genève 3 |
Kantonale Besonderheiten
- Erbschaftssteuer
Ehegatten sowie Blutsverwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Grosseltern) sind vollständig von der Erbschaftssteuer befreit, ausser die verstorbene Person wurde in einer der letzten drei rechtskräftigen Veranlagungen pauschal nach dem Aufwand besteuert (Art. 6A LDS). Für die übrigen Verwandtschaftsklassen gilt ein progressives, mehrstufiges System: Geschwister 18–23 %, Onkel/Tanten sowie Neffen/Nichten 22–27 %, entferntere Verwandte und Nichtverwandte 50–55 % (jeweils progressiv nach Vermögenshöhe innerhalb der Klasse; inklusive der Zuschläge von 110 % der Steuer). Verschwägerte (z. B. Schwiegerkinder, Schwiegereltern) und Verwandte, die nicht von der Befreiung profitieren, gehören zur ersten Kategorie (2–6 %, ohne Zuschläge; bei Verschwägerten verdoppelt). Der Freibetrag beträgt für alle übrigen Begünstigten CHF 500 je Begünstigtem (Art. 7 LDS).
Quellen
- ch.ch – Todesfall-Checkliste
- ge.ch – Erbschaftssteuer schätzen
- Kanton Genf – Loi d'application du code civil (LaCC, rsGE E 1 05), Art. 3 Justice de paix, Art. 93 Certificat d'héritier, Art. 94 Scellés, Art. 110 Ouverture des testaments
- justice.ge.ch – Successions (Greffe des successions mit Adresse; Erbbescheinigung beim Notar, Homologation bei Testament)
- silgeneve.ch – Loi sur les droits de succession (LDS, D 3 25)
- ESTV/SSK – Dossier Steuerinformationen: Erbschafts- und Schenkungssteuern (Stand 1.1.2025), Tabelle 6.2
- ESTV – Feuille cantonale Genève, Personnes physiques (Stand Februar 2026), Art. 41 und Art. 45 LIPP
- Kanton Genf - Loi sur les prestations fédérales complémentaires à l'AVS/AI (LPFC, rsGE J 4 20), Art. 2 Abs. 2
- Kanton Genf - Règlement fixant les montants destinés à déterminer le financement résiduel selon l'art. 25a LAMal (RFRLAMal, rsGE J 3 05.23), Art. 3
Häufige Fragen
Sind Konkubinatspartner/innen im Kanton Genf von der Erbschaftssteuer befreit?
Nein. Der Kanton Genf kennt keine eigene, begünstigte Steuerklasse für Konkubinatspartner/innen. Sie werden mangels Blutsverwandtschaft der höchsten Steuerklasse zugeordnet (entferntere Verwandte/Nichtverwandte, 50–55 %) – unabhängig von der Dauer des Zusammenlebens.
Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Wird als Sicherungsmassnahme ein Inventar aufgenommen, beginnt die Frist für alle Erben erst mit der Bekanntgabe des Inventarabschlusses (Art. 568 ZGB). Diese Regeln gelten schweizweit.
Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.
Nächster Schritt
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