Was jetzt zuerst?

  1. Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
  2. Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
  3. Bestattung organisieren

Details, Fristen und Zuständigkeiten

Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton St. Gallen – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Die national geregelten Schritte sowie die Zuständigkeit des Amtsnotariats für Erbbescheinigung und Testamentseröffnung sind bereits belegt.

Checkliste für St. Gallen erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.

Auf dieser Seite

Die ersten 48 Stunden

  • Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen

    Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden

    Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Bestattungskosten im Kanton St. Gallen

    Bestattung organisieren

    Fragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).

Erste Woche

  • AHV und Pensionskasse im Kanton St. Gallen

    AHV-Ausgleichskasse benachrichtigen

    Meldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.

    Frist: so bald wie möglich

  • Arbeitgeber und Versicherungen informieren

    Arbeitgeber der verstorbenen Person über den Todesfall informieren (letzte Lohnzahlung, Abmeldung bei der Pensionskasse). Laufende private Versicherungen (Kranken-, Hausrat-, Haftpflichtversicherung usw.) beim jeweiligen Versicherer melden und je nach Bedarf kündigen oder auf die Erbinnen und Erben ummelden.

    Frist: so bald wie möglich

  • Testament einreichen im Kanton St. Gallen

    Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhanden

    Wer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses einreichen (Einlieferungspflicht). Zuständig ist im Kanton St. Gallen das Amtsnotariat, siehe Zuständige Behörden unten.

    Frist: ohne unnötigen Verzug

Monat 1 bis 3

  • Erbausschlagung im Kanton St. Gallen

    Erbausschlagung prüfen

    Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben beginnt sie mit Kenntnis vom Tod – auch wenn ein Testament vorliegt –, für im Testament eingesetzte erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB, national geregelt). Die schriftliche Ausschlagungserklärung geht im Kanton St. Gallen an das Amtsnotariat am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person (Formular "Ausschlagungserklärung", Gebühr CHF 40.00 zzgl. CHF 15.00 pro minderjähriges Kind von ausschlagenden Erben).

    Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)

  • Wohnung kündigen im Kanton St. Gallen

    Mietwohnung kündigen, Verträge auflösen

    Die Erbengemeinschaft kann den Mietvertrag der verstorbenen Person mit der gesetzlichen Frist auf den nächsten gesetzlichen Termin kündigen (Art. 266i OR), unabhängig von einer im Mietvertrag vereinbarten längeren Frist. Kündigen können die Erbinnen und Erben nur gemeinsam, siehe [Wohnung kündigen](/wohnung-kuendigen/).

    Frist: 3 Monate auf einen ortsüblichen Termin (Art. 266c OR)

  • Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt

    Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).

    Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar

Laufend

  • Erbbescheinigung im Kanton St. Gallen

    Erbbescheinigung beantragen

    Beim Amtsnotariat beantragen (siehe Zuständige Behörden unten für Adresse, Gebühr und Formular).

    Frist: frühestens nach Ablauf der 3-monatigen Ausschlagungsfrist bzw. 1 Monat nach Testamentseröffnung

  • Bankkonto nach dem Tod im Kanton St. Gallen

    Bankkonten und Depots melden

    Bank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.

  • Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton St. Gallen

    Steuererklärung der verstorbenen Person einreichen

    Das Steueramt am letzten Wohnsitz stellt den Erbinnen und Erben zusammen mit dem Nachlassinventar eine Steuererklärung für die letzte Steuerperiode bis zum Todestag zu.

    Frist: auf dem zugestellten Formular vermerkt; Fristerstreckungsgesuche an das kantonale Steueramt, Abteilung Erbschafts- und Schenkungssteuer

Zuständige Behörden im Kanton St. Gallen

Zuständig für Behörde Adresse Gebühr Bearbeitungsdauer Formular
Erbbescheinigung Amtsnotariat (Amt für Handelsregister und Notariate, Abteilung Amtsnotariate) Art. 76 Abs. 1 EG-ZGB (SG) Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen (weitere Regionalstandorte, z. B. Buchs) CHF 300.00 + CHF 30.00 pro weiterem Erbe (ohne vorgängige Testamentseröffnung); CHF 200.00 + CHF 30.00 pro weiterem Erbe (nach Testamentseröffnung), zzgl. Barauslagen für Zivilstandsdokumente. Im Preis sind 3 Exemplare inbegriffen, jedes weitere Exemplar CHF 10.00. Keine feste Bearbeitungsdauer, variiert je nach Komplexität des Falls (telefonisch beim Amtsnotariat bestätigt) Formular / Merkblatt
Testamentseröffnung Amtsnotariat Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen (weitere Regionalstandorte) CHF 400.00 + CHF 30.00 pro Erbe/Beteiligter, zzgl. Kosten für Familienscheine u. Ä. Formular / Merkblatt
Ausschlagung Amtsnotariat (Amt für Handelsregister und Notariate, Abteilung Amtsnotariate) am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person Art. 566 ff., Art. 567 ZGB; Gebühr nach Gebührentarif für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (SG) Davidstrasse 27, 9001 St. Gallen (weitere Regionalstandorte: Buchs, Wil, Rapperswil-Jona) CHF 40.00 für die Ausschlagungserklärung, zuzüglich CHF 15.00 pro minderjähriges Kind von ausschlagenden Erben sowie Kosten für Familienscheine Formular / Merkblatt
Todesfall-Meldung Zivilstandsamt des Sterbeorts (nicht Wohnort). Bei Tod im Spital/Heim meldet die Institution automatisch. Bei Tod zu Hause: Arzt/Ärztin beiziehen, ärztliche Todesbescheinigung besorgen, Angehörige melden persönlich oder schriftlich beim Zivilstandsamt. Zivilstandsverordnung (Bundesrecht, national identisch in allen Kantonen)
KESB-Meldung Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) am Wohnsitz der betroffenen Person (9 Regionen im Kanton: Gossau, Rheintal, Rorschach, Sarganserland, St. Gallen, Toggenburg, Werdenberg, Wil-Uzwil, Zürichsee-Linth) Art. 390 ff. ZGB Zuständige KESB-Region im Kanton St. Gallen finden

Kantonale Besonderheiten

  • Erbschaftssteuer

    Ehegatten/eingetragene Partner, Nachkommen sowie Stief- und Pflegekinder sind steuerfrei. 10 %: Eltern, Stief-/Pflegeelternteil, Nachkommen von Stief-/Pflegekindern sowie Konkubinatspartner. 20 %: Geschwister, Schwiegereltern, Schwiegersohn/-tochter, Grosseltern. 30 %: übrige Empfänger. Freibeträge: CHF 25'000 für die 10-%-Kategorie, CHF 10'000 für übrige. Als Konkubinatspartner gilt, wer mit der verstorbenen Person mindestens fünf Jahre vor dem Tod im gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz gelebt hat (Art. 68a Steuerverordnung).

  • Sicherungsmassnahmen / öffentliches Inventar

    Das Amtsnotariat trifft von Amtes wegen die zur Sicherung des Erbganges nötigen Massnahmen (Art. 551 Abs. 1 ZGB): Siegelung (Art. 552 ZGB, auf Verlangen der Erben bei Gefahr des Beiseiteschaffens von Nachlassgegenständen), Sicherungsinventar (Art. 553 ZGB, auf Begehren oder unter bestimmten Umständen von Amtes wegen) und Erbschaftsverwaltung (Art. 554 ZGB, u. a. wenn nicht alle Erben bekannt sind oder ein Erbe dauernd und unvertreten abwesend ist). Weitere zulässige Massnahmen: Notverkauf verderblicher Waren, Hinterlegung von Geld, Verfügungssperren auf Konten / Depots / Grundstücken. Bei Unsicherheit über die Schuldenlage können Erben innert Monatsfrist beim Amtsnotariat ein öffentliches Inventar verlangen; nach einem publizierten Rechnungsruf an die Gläubiger haftet ein Erbe bei Annahme 'unter öffentlichem Inventar' nur für die inventarisierten Schulden.

Quellen

Häufige Fragen

Was ist eine Erbbescheinigung?

Die Erbbescheinigung (umgangssprachlich auch Erbschein genannt) bestätigt gegenüber Banken, Grundbuchamt und weiteren Stellen, wer als Erbin oder Erbe berechtigt ist. Im Kanton St. Gallen ist dafür das Amtsnotariat zuständig.

Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Diese Frist gilt schweizweit.

Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.

Nächster Schritt

Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen

Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton St. Gallen ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.

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