Was jetzt zuerst?
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
- Todesfall beim Bestattungsbüro Basel-Stadt anmelden
- Bestattung organisieren
Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Basel-Stadt – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Als Stadtkanton kennt Basel-Stadt nur eine einzige zuständige Stelle für Testamentseröffnung, Erbbescheinigung und Ausschlagung: das Erbschaftsamt Basel-Stadt. Eine kantonale Besonderheit ist die automatische Inventaraufnahme bei jedem Todesfall einer im Kanton wohnhaften Person (siehe FAQ unten). Den Todesfall selbst melden Sie in Basel-Stadt nicht direkt beim Zivilstandsamt an, sondern beim Bestattungsbüro auf dem Friedhof am Hörnli, das die Unterlagen an das Zivilstandsamt weiterleitet (siehe «Die ersten 48 Stunden»).
Checkliste für Basel-Stadt erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.
Auf dieser Seite
Die ersten 48 Stunden
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
Tod zu Hause: Benachrichtigen Sie so rasch wie möglich die Ärztin oder den Arzt der verstorbenen Person, bei Nichterreichbarkeit den Notfallarzt. Sie oder er bestätigt den Tod und stellt die ärztliche Todesbescheinigung aus (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt).
Tod im Spital, in einer Klinik oder im Heim: Sie erhalten die ärztliche Todesbescheinigung zusammen mit einem Anzeigeformular von der Spitalverwaltung.
Bei einem Verbrechen, einem Unfalltod oder einem Suizid muss die Polizei informiert werden. Befolgen Sie in diesem Fall deren Anweisungen.
Frist: so rasch wie möglich
- Todesfall beim Bestattungsbüro Basel-Stadt anmelden
Bei einem Todesfall im Kanton Basel-Stadt ist nicht das Zivilstandsamt die erste Meldestelle, sondern das Bestattungsbüro auf dem Friedhof am Hörnli (Hörnliallee 70, 4125 Riehen, Telefon +41 61 267 20 00). Melden Sie den Todesfall dort innert zwei Tagen telefonisch an und vereinbaren Sie einen Beratungstermin für die Bestattungsformalitäten. Die eingereichten Unterlagen leitet das Bestattungsbüro anschliessend an das Zivilstandsamt zur Registrierung weiter.
Tod zu Hause: vorher eine Ärztin oder einen Arzt beiziehen und die ärztliche Todesbescheinigung einholen.
Tod im Spital, in einer Klinik oder im Heim: Es gelten die dort ausgestellten Unterlagen (ärztliche Todesbescheinigung und Anzeigeformular). Wohnte die verstorbene Person nicht im Kanton Basel-Stadt, zeigt die Spital- oder Heimleitung den Todesfall direkt an; Sie melden sich für die Bestattung bei der Gemeindeverwaltung des Wohnorts.
Tod in einem anderen Kanton: Die Meldung erfolgt beim zuständigen Zivilstandsamt des Sterbeorts. Wünschen Sie eine Beisetzung auf einem Basler Friedhof, vereinbaren Sie einen Termin beim Bestattungsbüro und bringen die Todesurkunde oder das nachgeführte Familienbüchlein mit.
Zur Anmeldung mitbringen, wenn möglich: ärztliche Todesbescheinigung, allenfalls Anzeigeformular von Spital oder Heim, Familienbüchlein oder Familien- bzw. Partnerschaftsausweis, bei ausländischen Staatsangehörigen zusätzlich Niederlassungs- oder Ausländerausweis und Pass oder Identitätskarte.
Frist: 2 Tage
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Bestattungskosten im Kanton Basel-Stadt
Bestattung organisierenInformieren Sie ein Bestattungsinstitut. Einwohnerinnen und Einwohner des Kantons Basel-Stadt haben Anspruch auf eine unentgeltliche Erd- oder Urnenbestattung; Wünsche, die über dieses Grundangebot hinausgehen, sind kostenpflichtig. Es steht Ihnen frei, ein anderes Bestattungsunternehmen zu beauftragen. Die Bestattungsformalitäten besprechen und legen Sie beim Beratungstermin im Bestattungsbüro fest.
Erste Woche
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AHV und Pensionskasse im Kanton Basel-Stadt
AHV-Ausgleichskasse benachrichtigenMeldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.
Frist: so bald wie möglich
- Todesurkunde beim Zivilstandsamt Basel-Stadt bestellen
Die Todesurkunde bestellen Sie beim Zivilstandsamt des Sterbeorts, nicht des Wohn- oder Heimatorts. Das Zivilstandsamt Basel-Stadt (Rittergasse 11, 4051 Basel) ist zuständig, wenn der Tod in Basel, Riehen oder Bettingen eingetreten ist. Bestellen können Sie online, am Schalter oder per Brief; telefonische Bestellungen sind nicht möglich. Eine Urkunde kostet CHF 30.–, bei Postversand zuzüglich Porto. Soll sie bei persönlicher Bestellung sofort ausgestellt werden, kommt ein Zuschlag von 50 % dazu. Für die Todesurkunde einer anderen Person brauchen Sie eine Vollmacht oder einen Interessennachweis.
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Testament einreichen im Kanton Basel-Stadt
Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhandenWer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses einreichen (Einlieferungspflicht). Zuständig ist im Kanton Basel-Stadt ausschliesslich das Erbschaftsamt – anders als in flächengrösseren Kantonen gibt es keine regionale Aufteilung.
Frist: ohne unnötigen Verzug
Monat 1 bis 3
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Erbausschlagung im Kanton Basel-Stadt
Erbausschlagung prüfenDas Erbschaftsamt nimmt bei jedem Todesfall einer im Kanton wohnhaften Person automatisch ein vollständiges Inventar auf (§ 136 EG ZGB BS). Die Ausschlagungsfrist von drei Monaten beginnt mit der eingeschriebenen Zustellung dieses Inventars (Art. 568 ZGB) – das Gesamtverfahren dauert dadurch oft mehrere Monate. Wird kein Inventar aufgenommen, läuft die Frist ab Kenntnis vom Tod (Art. 567 ZGB).
Frist: 3 Monate ab Zustellung des amtlichen Inventars (Art. 568 ZGB); ohne Inventar ab Kenntnis vom Tod bzw. für eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB)
- Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt
Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).
Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar
Laufend
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Erbbescheinigung im Kanton Basel-Stadt
Erbbescheinigung beantragenBeim Erbschaftsamt Basel-Stadt beantragen, das sie als «Erbenbescheinigung» ausstellt; die Vermögensfreigabe erfolgt auf Antrag aller Erbinnen und Erben gemeinsam oder ihrer gemeinsamen Vertretung. Das Vollmachtsformular für eine gemeinsame Vertretung erhalten Sie zusammen mit dem Inventar.
Frist: Auf Antrag aller Erben gemeinsam; für eingesetzte Erben nach Ablauf eines Monats seit der Mitteilung an die Beteiligten (Art. 559 Abs. 1 ZGB)
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Bankkonto nach dem Tod im Kanton Basel-Stadt
Bankkonten und Depots meldenBank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.
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Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Basel-Stadt
Steuererklärung der verstorbenen Person einreichenDie Erbschaft muss bereits im Sterbejahr in der Steuererklärung deklariert werden, auch wenn die Erbteilung noch nicht vorgenommen wurde.
Frist: Erbschaftssteuer fällig 30 Tage nach Veranlagung, spätestens 12 Monate nach Todestag
Zuständige Behörden im Kanton Basel-Stadt
| Zuständig für | Behörde | Adresse | Gebühr | Bearbeitungsdauer | Formular |
|---|---|---|---|---|---|
| Erbbescheinigung | Erbschaftsamt Basel-Stadt (eine einzige kantonale Stelle, keine regionale Aufteilung) Art. 559 Abs. 1 ZGB | Rittergasse 10, 4051 Basel | Mehrere Monate oder länger, da das Erbschaftsamt für jeden Todesfall zunächst von Amtes wegen ein vollständiges Inventar aufnimmt | Formular / Merkblatt | |
| Testamentseröffnung | Erbschaftsamt Basel-Stadt Art. 556 ZGB (Einlieferungspflicht) | Rittergasse 10, 4051 Basel | Formular / Merkblatt | ||
| Ausschlagung | Erbschaftsamt Basel-Stadt § 136 EG ZGB BS i. V. m. Art. 553 Abs. 3 ZGB (Inventaraufnahme); Art. 568 ZGB (Fristbeginn bei Inventar); Art. 567 Abs. 2 ZGB | Rittergasse 10, 4051 Basel | Formular / Merkblatt | ||
| Sicherungsmassnahmen | Erbschaftsamt Basel-Stadt – Sicherungsmassnahmen wie die Siegelung der Wohnung oder die Sperrung von Bankkonten ordnet es auf begründetes Begehren von Berechtigten an, nicht automatisch. Von Amtes wegen erfolgt dagegen bei jedem Todesfall einer im Kanton wohnhaften Person die Aufnahme eines vollständigen Inventars (§ 136 EG ZGB BS) Art. 551 ff. ZGB | Rittergasse 10, 4051 Basel | Formular / Merkblatt | ||
| Todesfall-Meldung | Bestattungsbüro Friedhof am Hörnli, Telefon +41 61 267 20 00 – erste Meldestelle bei einem Todesfall im Kanton Basel-Stadt (nicht das Zivilstandsamt). Es nimmt die Anmeldung entgegen und leitet die Unterlagen zur Registrierung an das Zivilstandsamt weiter. Bei einem Tod im Spital oder Heim einer ausserhalb des Kantons wohnhaften Person zeigt die Institution den Todesfall direkt an. Bei einem Tod in einem anderen Kanton: Zivilstandsamt des Sterbeorts. | Hörnliallee 70, 4125 Riehen | Formular / Merkblatt | ||
| Todesurkunde | Zivilstandsamt Basel-Stadt (für Todesfälle in Basel, Riehen und Bettingen) – Bestellung online, am Schalter oder per Brief, nicht telefonisch | Rittergasse 11, 4051 Basel | CHF 30.– pro Urkunde, bei Postversand zuzüglich Porto | Formular / Merkblatt | |
| KESB-Meldung | Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Basel-Stadt (eine einzige kantonale Stelle) Art. 390 ff. ZGB | Rheinsprung 18, 4001 Basel | Formular / Merkblatt |
Kantonale Besonderheiten
- Erbschaftssteuer
Ehegatten, eingetragene Partner, Nachkommen (inkl. Adoptivnachkommen) und Pflegekinder (mind. 1 Jahr Lebensgemeinschaft während der Minderjährigkeit) sind steuerfrei (§ 120 StG). Freibetrag für alle übrigen Erbinnen und Erben: CHF 2'000 (§ 129 StG). Die weiteren Verwandtschaftsgrade werden nach Grundtarif in Klassen eingeteilt, dazu kommt ein betragsabhängiger Zuschlag (25 % bis CHF 100'000, steigend bis 175 % über CHF 3 Mio.): Eltern/Adoptiveltern 4 % Grundtarif (effektiv 5–11 %); Grosseltern / Geschwister / Halbgeschwister / Schwiegerkinder / Stiefnachkommen / Schwiegereltern / Stiefeltern sowie privilegierte Konkubinatspaare (siehe unten) 6 % Grundtarif (effektiv 7.5–16.5 %); Nichten/Neffen 8 % (effektiv 10–22 %); Onkel / Tanten / Schwäger 10 % (effektiv 12.5–27.5 %); übrige gesetzlich erbberechtigte Verwandte 14 % (effektiv 17.5–38.5 %); alle anderen Personen sowie nicht privilegierte Konkubinatspaare 18 % Grundtarif (effektiv 22.5–49.5 %).
- Automatisches Nachlassinventar
Im Gegensatz zu vielen anderen Kantonen nimmt das Erbschaftsamt Basel-Stadt bei jedem Todesfall einer im Kanton wohnhaften Person automatisch ein vollständiges Inventar auf (§ 136 EG ZGB BS), unabhängig davon, ob dies beantragt wird. Die 3-monatige Ausschlagungsfrist beginnt erst mit der eingeschriebenen Zustellung dieses Inventars an die Erbinnen und Erben (Art. 568 ZGB) – das Gesamtverfahren dauert dadurch oft mehrere Monate. Wird kein Inventar aufgenommen, läuft sie ab Kenntnis vom Tod (Art. 567 ZGB).
Quellen
- ch.ch – Todesfall-Checkliste
- bs.ch – Erbschaftsamt Basel-Stadt
- bs.ch – Erbgang: Ablauf, Inventar, Ausschlagung
- bs.ch – Erbschafts- und Schenkungssteuer (Steuerverwaltung)
- Steuerverwaltung Basel-Stadt – FAQ zur Erbschafts- und Schenkungssteuer
- Steuerverwaltung Basel-Stadt – Tarife Schenkungs- und Erbschaftssteuer
- bs.ch – Jemand ist gestorben: Was muss ich tun? (Anmeldung beim Bestattungsbüro)
- bs.ch – Todesurkunde bestellen (Zivilstandsamt Basel-Stadt)
- bs.ch – Zivilstandsamt Basel-Stadt
- ESTV – Kantonsblatt Basel-Stadt, Natürliche Personen (Stand Februar 2026), § 39 StG
Häufige Fragen
Wo melde ich einen Todesfall in Basel-Stadt?
Innert zwei Tagen telefonisch beim Bestattungsbüro auf dem Friedhof am Hörnli (+41 61 267 20 00). Das Bestattungsbüro leitet die Unterlagen zur Registrierung an das Zivilstandsamt weiter. Das gilt bei einem Tod zu Hause und bei einem Tod im Spital oder Heim, wenn die verstorbene Person in Basel-Stadt wohnte. Wohnte sie ausserhalb des Kantons, zeigt das Spital oder Heim den Todesfall direkt an. Ist der Tod in einem anderen Kanton eingetreten, ist das Zivilstandsamt des Sterbeorts zuständig.
Wo bestelle ich in Basel-Stadt eine Todesurkunde?
Beim Zivilstandsamt Basel-Stadt (Rittergasse 11), sofern der Tod in Basel, Riehen oder Bettingen eingetreten ist – massgebend ist der Sterbeort, nicht der Wohnort. Die Bestellung ist online, am Schalter oder per Brief möglich, nicht telefonisch. Eine Urkunde kostet CHF 30.–, bei Postversand zuzüglich Porto.
Warum dauert das Erbschaftsverfahren in Basel-Stadt oft länger als anderswo?
Weil das Erbschaftsamt Basel-Stadt bei jedem Todesfall einer im Kanton wohnhaften Person automatisch ein vollständiges Inventar aufnimmt (§ 136 EG ZGB BS) – unabhängig davon, ob dies beantragt wird. Erst mit der eingeschriebenen Zustellung dieses Inventars beginnt die dreimonatige Ausschlagungsfrist zu laufen (Art. 568 ZGB), was das Gesamtverfahren auf mehrere Monate verlängern kann.
Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). In Basel-Stadt beginnt sie, wenn das Erbschaftsamt ein Inventar aufnimmt (bei einer im Kanton wohnhaften Person regelmässig), erst mit der Zustellung dieses Inventars (Art. 568 ZGB); ohne Inventar gelten die genannten Fristbeginne.
Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.
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