Was jetzt zuerst?

  1. Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
  2. Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
  3. Bestattung organisieren

Details, Fristen und Zuständigkeiten

Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Freiburg – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Im Kanton Freiburg ist das Friedensgericht des Bezirks am letzten Wohnsitz für Testamentseröffnung und Erbausschlagung zuständig; die Erbbescheinigung stellt ein Notar aus. Bei der Erbschaftssteuer sind Ehegatten, eingetragene Partner/innen sowie Verwandte in gerader Linie vollständig befreit.

Checkliste für Freiburg erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.

Auf dieser Seite

Die ersten 48 Stunden

  • Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen

    Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden

    Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Bestattungskosten im Kanton Freiburg

    Bestattung organisieren

    Fragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).

Erste Woche

  • AHV und Pensionskasse im Kanton Freiburg

    AHV-Ausgleichskasse benachrichtigen

    Meldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.

    Frist: so bald wie möglich

  • Testament einreichen im Kanton Freiburg

    Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhanden

    Wer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses unverzüglich einreichen – auch wenn es ungültig erscheint. Zuständig ist im Kanton Freiburg das Friedensgericht des Bezirks am letzten Wohnsitz, das das Testament einem Notar zur Verwahrung anvertraut; die formelle Eröffnung führt ein Notar unter der Leitung des Friedensrichters durch. Notare beurkunden öffentliche Verfügungen von Todes wegen und nehmen eigenhändige Testamente in Verwahrung (Art. 15 EGZGB).

    Frist: unverzüglich

Monat 1 bis 3

  • Erbausschlagung im Kanton Freiburg

    Erbausschlagung prüfen

    Prüfen Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder ein öffentliches Inventar verlangen. Zuständig ist im Kanton Freiburg ebenfalls das Friedensgericht des Bezirks am letzten Wohnsitz.

    Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB); wurde ein Sicherungsinventar erstellt, für alle Erben ab Mitteilung des Inventarabschlusses (Art. 568 ZGB)

  • Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt

    Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).

    Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar

Laufend

  • Erbbescheinigung im Kanton Freiburg

    Erbbescheinigung beantragen

    Bei einem Freiburger Notar beantragen; er stellt die Erbbescheinigung von Gesetzes wegen aus, unter der Autorität des Friedensgerichts.

    Frist: bei im Testament eingesetzten Erben frühestens 1 Monat nach Mitteilung an die Beteiligten (Art. 559 Abs. 1 ZGB)

  • Bankkonto nach dem Tod im Kanton Freiburg

    Bankkonten und Depots melden

    Bank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.

  • Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Freiburg

    Erbschaftssteuer prüfen

    Ehegatten, eingetragene Partner/innen sowie Verwandte in gerader Linie (Eltern, Grosseltern, Kinder, Enkel) sind vollständig befreit. Übrige Begünstigte werden nach Verwandtschaftsgrad zu festen Sätzen besteuert (Geschwister 5,25 %, nicht verwandte Personen 22 %), abzüglich CHF 5'000 je Begünstigtem.

Zuständige Behörden im Kanton Freiburg

Zuständig für Behörde Adresse
Erbbescheinigung Notar/in im Kanton Freiburg (stellt die Erbbescheinigung von Gesetzes wegen aus, unter der Autorität des Friedensgerichts am letzten Wohnsitz) Art. 559 ZGB; Art. 17 Abs. 1 Bst. e Notariatsgesetz (SGF 261.1); Art. 14 Abs. 1 EGZGB (SGF 210.1)
Testamentseröffnung Friedensgericht des Bezirks am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person; die formelle Eröffnung führt ein Notar unter der Leitung des Friedensrichters durch. Notare beurkunden öffentliche Verfügungen von Todes wegen und nehmen eigenhändige Testamente in Verwahrung (Art. 15 EGZGB). Art. 556 ZGB; Art. 16–18 EGZGB (SGF 210.1) Liste der 7 Friedensgerichte mit Adressen
Ausschlagung Friedensgericht des Bezirks am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person Art. 567 ZGB; Art. 568 ZGB (Fristbeginn bei Sicherungsinventar); Art. 14 Abs. 1 EGZGB (SGF 210.1) Liste der 7 Friedensgerichte mit Adressen
Sicherungsmassnahmen Friedensgericht des Bezirks am letzten Wohnsitz (Sicherung des Erbgangs, Siegelung) Art. 551 f. ZGB; Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 EGZGB (SGF 210.1) Liste der 7 Friedensgerichte mit Adressen
KESB-Meldung Justice de paix (Friedensgericht, in dieser Funktion zugleich kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde/APEA) am Wohnsitz der betroffenen Person (7 Gerichtsbezirke im Kanton) Art. 390 ff. ZGB Justices de paix des 7 Bezirke im Kanton Freiburg

Kantonale Besonderheiten

  • Erbschaftssteuer

    Ehegatten, eingetragene Partner/innen sowie Verwandte in gerader Linie (Eltern, Grosseltern, Kinder, Enkel) sind von der Erbschaftssteuer befreit. Für alle anderen Begünstigten gelten feste Sätze nach Verwandtschaftsgrad (kein Zuschlag nach Vermögenshöhe), zum Beispiel für Geschwister 5,25 %, für Nichten und Neffen 8,25 %, für Stiefkinder 7,75 % und für nicht verwandte Personen 22 % (Art. 25 ESchG). Jede begünstigte Person kann CHF 5'000 abziehen; erhält sie innert fünf Jahren mehrere Zuwendungen von derselben Person, wird dieser Abzug insgesamt nur einmal gewährt (Art. 24 ESchG). Die Gemeinde kann einen Zuschlag von höchstens 70 % der Steuer erheben (Art. 26 ESchG). Verwandte durch Heirat (z. B. Schwiegerkinder) gelten als nicht verwandte Personen.

Quellen

Häufige Fragen

Sind Konkubinatspartner/innen im Kanton Freiburg von der Erbschaftssteuer befreit?

Teilweise. Konkubinatspartner/innen sind nicht befreit, profitieren aber von einem reduzierten Satz von 8,25 % (statt 22 %), wenn sie seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz leben und die Lebensgemeinschaft beim Tod noch besteht; die Dauer ist nachzuweisen. Dazu kommt ein Gemeindezuschlag von höchstens 70 % der Steuer. Abziehbar sind CHF 5'000 (Art. 25 ESchG).

Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Wurde ein Sicherungsinventar aufgenommen, beginnt die Frist für alle Erbinnen und Erben erst, wenn ihnen der Abschluss des Inventars mitgeteilt wurde (Art. 568 ZGB). Diese Regeln gelten schweizweit.

Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.

Nächster Schritt

Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen

Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Freiburg ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.

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