Was jetzt zuerst?
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
- Bestattung organisieren
Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Freiburg – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Im Kanton Freiburg ist das Friedensgericht des Bezirks am letzten Wohnsitz für Testamentseröffnung und Erbausschlagung zuständig; die Erbbescheinigung stellt ein Notar aus. Bei der Erbschaftssteuer sind Ehegatten, eingetragene Partner/innen sowie Verwandte in gerader Linie vollständig befreit.
Checkliste für Freiburg erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.
Auf dieser Seite
Die ersten 48 Stunden
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.
Frist: innert zwei Tagen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.
Frist: innert zwei Tagen
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Bestattungskosten im Kanton Freiburg
Bestattung organisierenFragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).
Erste Woche
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AHV und Pensionskasse im Kanton Freiburg
AHV-Ausgleichskasse benachrichtigenMeldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.
Frist: so bald wie möglich
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Testament einreichen im Kanton Freiburg
Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhandenWer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses unverzüglich einreichen – auch wenn es ungültig erscheint. Zuständig ist im Kanton Freiburg das Friedensgericht des Bezirks am letzten Wohnsitz, das das Testament einem Notar zur Verwahrung anvertraut; die formelle Eröffnung führt ein Notar unter der Leitung des Friedensrichters durch. Notare beurkunden öffentliche Verfügungen von Todes wegen und nehmen eigenhändige Testamente in Verwahrung (Art. 15 EGZGB).
Frist: unverzüglich
Monat 1 bis 3
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Erbausschlagung im Kanton Freiburg
Erbausschlagung prüfenPrüfen Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder ein öffentliches Inventar verlangen. Zuständig ist im Kanton Freiburg ebenfalls das Friedensgericht des Bezirks am letzten Wohnsitz.
Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB); wurde ein Sicherungsinventar erstellt, für alle Erben ab Mitteilung des Inventarabschlusses (Art. 568 ZGB)
- Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt
Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).
Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar
Laufend
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Erbbescheinigung im Kanton Freiburg
Erbbescheinigung beantragenBei einem Freiburger Notar beantragen; er stellt die Erbbescheinigung von Gesetzes wegen aus, unter der Autorität des Friedensgerichts.
Frist: bei im Testament eingesetzten Erben frühestens 1 Monat nach Mitteilung an die Beteiligten (Art. 559 Abs. 1 ZGB)
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Bankkonto nach dem Tod im Kanton Freiburg
Bankkonten und Depots meldenBank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.
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Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Freiburg
Erbschaftssteuer prüfenEhegatten, eingetragene Partner/innen sowie Verwandte in gerader Linie (Eltern, Grosseltern, Kinder, Enkel) sind vollständig befreit. Übrige Begünstigte werden nach Verwandtschaftsgrad zu festen Sätzen besteuert (Geschwister 5,25 %, nicht verwandte Personen 22 %), abzüglich CHF 5'000 je Begünstigtem.
Zuständige Behörden im Kanton Freiburg
| Zuständig für | Behörde | Adresse |
|---|---|---|
| Erbbescheinigung | Notar/in im Kanton Freiburg (stellt die Erbbescheinigung von Gesetzes wegen aus, unter der Autorität des Friedensgerichts am letzten Wohnsitz) Art. 559 ZGB; Art. 17 Abs. 1 Bst. e Notariatsgesetz (SGF 261.1); Art. 14 Abs. 1 EGZGB (SGF 210.1) | |
| Testamentseröffnung | Friedensgericht des Bezirks am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person; die formelle Eröffnung führt ein Notar unter der Leitung des Friedensrichters durch. Notare beurkunden öffentliche Verfügungen von Todes wegen und nehmen eigenhändige Testamente in Verwahrung (Art. 15 EGZGB). Art. 556 ZGB; Art. 16–18 EGZGB (SGF 210.1) | Liste der 7 Friedensgerichte mit Adressen |
| Ausschlagung | Friedensgericht des Bezirks am letzten Wohnsitz der verstorbenen Person Art. 567 ZGB; Art. 568 ZGB (Fristbeginn bei Sicherungsinventar); Art. 14 Abs. 1 EGZGB (SGF 210.1) | Liste der 7 Friedensgerichte mit Adressen |
| Sicherungsmassnahmen | Friedensgericht des Bezirks am letzten Wohnsitz (Sicherung des Erbgangs, Siegelung) Art. 551 f. ZGB; Art. 14 Abs. 1 und Art. 24 EGZGB (SGF 210.1) | Liste der 7 Friedensgerichte mit Adressen |
| KESB-Meldung | Justice de paix (Friedensgericht, in dieser Funktion zugleich kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde/APEA) am Wohnsitz der betroffenen Person (7 Gerichtsbezirke im Kanton) Art. 390 ff. ZGB | Justices de paix des 7 Bezirke im Kanton Freiburg |
Kantonale Besonderheiten
- Erbschaftssteuer
Ehegatten, eingetragene Partner/innen sowie Verwandte in gerader Linie (Eltern, Grosseltern, Kinder, Enkel) sind von der Erbschaftssteuer befreit. Für alle anderen Begünstigten gelten feste Sätze nach Verwandtschaftsgrad (kein Zuschlag nach Vermögenshöhe), zum Beispiel für Geschwister 5,25 %, für Nichten und Neffen 8,25 %, für Stiefkinder 7,75 % und für nicht verwandte Personen 22 % (Art. 25 ESchG). Jede begünstigte Person kann CHF 5'000 abziehen; erhält sie innert fünf Jahren mehrere Zuwendungen von derselben Person, wird dieser Abzug insgesamt nur einmal gewährt (Art. 24 ESchG). Die Gemeinde kann einen Zuschlag von höchstens 70 % der Steuer erheben (Art. 26 ESchG). Verwandte durch Heirat (z. B. Schwiegerkinder) gelten als nicht verwandte Personen.
Quellen
- ch.ch – Todesfall-Checkliste
- fr.ch – Erbschaftssteuer
- fr.ch – Erbschafts- und Schenkungssteuer: Allgemeines (Sätze, Konkubinat)
- Kanton Freiburg – Einführungsgesetz zum ZGB (EGZGB, SGF 210.1), Art. 14–18 Erbrecht, Art. 24 Siegelung
- fr.ch – Erbschafts- und Schenkungssteuern: FAQ (Lebensversicherungen)
- Kanton Freiburg – Notariatsgesetz (SGF 261.1), Art. 17 (Erbbescheinigung)
- Gerichtsbehörden Freiburg – Informationen zum Erbrecht (Testament, Erbbescheinigung, Ausschlagung)
- fr.ch – Friedensgerichte (Liste mit Adressen)
- bdlf.fr.ch – Loi du 14 septembre 2007 sur l'impôt sur les successions et les donations (RSF 635.2.1)
- ESTV/SSK – Dossier Steuerinformationen: Erbschafts- und Schenkungssteuern (Stand 1.1.2025), Tabelle 6.2/6.4
- ESTV – Feuille cantonale Fribourg, Personnes physiques (Stand Februar 2026), Art. 39 LICD (nur auf Französisch verfügbar)
Häufige Fragen
Sind Konkubinatspartner/innen im Kanton Freiburg von der Erbschaftssteuer befreit?
Teilweise. Konkubinatspartner/innen sind nicht befreit, profitieren aber von einem reduzierten Satz von 8,25 % (statt 22 %), wenn sie seit mindestens 10 Jahren ununterbrochen im gemeinsamen Haushalt mit gleichem steuerrechtlichem Wohnsitz leben und die Lebensgemeinschaft beim Tod noch besteht; die Dauer ist nachzuweisen. Dazu kommt ein Gemeindezuschlag von höchstens 70 % der Steuer. Abziehbar sind CHF 5'000 (Art. 25 ESchG).
Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Wurde ein Sicherungsinventar aufgenommen, beginnt die Frist für alle Erbinnen und Erben erst, wenn ihnen der Abschluss des Inventars mitgeteilt wurde (Art. 568 ZGB). Diese Regeln gelten schweizweit.
Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.
Nächster Schritt
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