Was jetzt zuerst?

  1. Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
  2. Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
  3. Bestattung organisieren

Details, Fristen und Zuständigkeiten

Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Jura – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Eine Besonderheit vorab: Für die Erbausschlagung ist im Kanton Jura nicht der Notar, sondern der Juge administratif zuständig. Bei der Erbschaftssteuer sind Ehegatten und direkte Nachkommen vollständig befreit; Konkubinatspartner/innen profitieren nach mehr als 10 Jahren gemeinsamem Haushalt von einer deutlich tieferen Steuerklasse.

Checkliste für Jura erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.

Auf dieser Seite

Die ersten 48 Stunden

  • Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen

    Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden

    Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Bestattungskosten im Kanton Jura

    Bestattung organisieren

    Fragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).

Erste Woche

  • AHV und Pensionskasse im Kanton Jura

    AHV-Ausgleichskasse benachrichtigen

    Meldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.

    Frist: so bald wie möglich

  • Testament einreichen im Kanton Jura

    Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhanden

    Wer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses unverzüglich einreichen – auch wenn es ungültig erscheint. Im Kanton Jura nimmt die Recette et Administration de district das Testament entgegen; geöffnet wird es durch einen Notar (Art. 9a, 55c LiCC). Testamente, die nicht beim Notar hinterlegt sind, bewahrt die Gemeinde auf (Art. 9 LiCC). Ist das Testament bei einem Notar oder bei der Wohnsitzgemeinde hinterlegt, informieren Sie diese Stelle über den Todesfall.

    Frist: unverzüglich

Monat 1 bis 3

  • Erbausschlagung im Kanton Jura

    Erbausschlagung prüfen

    Prüfen Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder ein öffentliches Inventar verlangen. Zuständig ist im Kanton Jura der Juge administratif (Verwaltungsrichter/in).

    Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB); wurde ein Sicherungsinventar erstellt, für alle Erben ab Mitteilung des Inventarabschlusses (Art. 568 ZGB)

  • Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt

    Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).

    Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar

Laufend

  • Erbbescheinigung im Kanton Jura

    Erbbescheinigung beantragen

    Beim Notar beantragen.

    Frist: bei im Testament eingesetzten Erben frühestens 1 Monat nach Mitteilung an die Beteiligten (Art. 559 Abs. 1 ZGB)

  • Bankkonto nach dem Tod im Kanton Jura

    Bankkonten und Depots melden

    Bank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.

  • Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Jura

    Erbschaftssteuer prüfen

    Ehegatten und direkte Nachkommen sind vollständig befreit. Eltern zahlen 7 %, Geschwister und Konkubinatspartner/innen (nach mehr als 10 Jahren gemeinsamem Haushalt) 14 %, Onkel/Tanten/Neffen/Nichten/Cousins 21 %, die übrigen Verwandten und nicht verwandte Personen 35 %.

Zuständige Behörden im Kanton Jura

Zuständig für Behörde Adresse
Erbbescheinigung Notar (Notaire) Art. 559 ZGB; Art. 56a LiCC (RSJU 211.1) Notariat im Kanton Jura (Chambre des notaires, Conseil du notariat)
Testamentseröffnung Recette et Administration de district (nimmt Testamente entgegen); die Eröffnung erfolgt durch einen Notar (Notaire). Die Errichtung öffentlicher Testamente erfolgt beim Notar, die Aufbewahrung beim Notar oder bei der Gemeinde. Art. 556–558 ZGB; Art. 9, 9a und 55b–56 LiCC (RSJU 211.1) Notariat im Kanton Jura (Chambre des notaires, Conseil du notariat)
Ausschlagung Juge administratif (Verwaltungsrichter/in) Art. 567 ZGB; Art. 568 ZGB (Fristbeginn bei Sicherungsinventar); Art. 10 LiCC (RSJU 211.1)
Sicherungsmassnahmen Conseil communal (Gemeinderat) der Wohnsitzgemeinde oder die von der Gemeinde bezeichnete Stelle (Siegelung) Art. 552 ZGB; Art. 9 und Art. 54 LiCC (RSJU 211.1)
KESB-Meldung Autorité de protection de l'enfant et de l'adulte (APEA) Jura (kantonale Stelle) Art. 390 ff. ZGB Rue de la Préfecture 12, 2800 Delémont

Kantonale Besonderheiten

  • Erbschaftssteuer

    Ehegatten und direkte Nachkommen sind vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Für die übrigen Klassen gilt gemäss Art. 22 des Gesetzes über die Erbschafts- und Schenkungssteuer (LISD) ein proportionaler Tarif: 7 % für Vorfahren (Eltern, Grosseltern), Stiefkinder (Kinder des Ehegatten, früheren Ehegatten, eingetragenen oder früheren eingetragenen Partners) und deren Nachkommen sowie Pflegekinder; 14 % für Geschwister, den Ehegatten eines Vorfahren sowie Konkubinatspartner/innen (bei mehr als 10 Jahren gemeinsamem Haushalt) und deren Nachkommen; 21 % für Onkel/Tanten, Neffen/Nichten, Cousins/Cousinen sowie Schwäger/Schwägerinnen; 35 % für die übrigen Verwandten und für nicht verwandte Personen. Zuwendungen bis CHF 9'999 sind steuerfrei; ab CHF 10'000 ist die gesamte Zuwendung steuerbar (kein reiner Abzug).

Quellen

Häufige Fragen

Sind Konkubinatspartner/innen im Kanton Jura von der Erbschaftssteuer befreit?

Nicht vollständig, aber deutlich begünstigt: Konkubinatspartner/innen zahlen wie Geschwister nur 14 % statt der 35 % für nicht verwandte Personen, sofern sie im Zeitpunkt des Todes seit mehr als 10 Jahren mit der Erblasserin/dem Erblasser in gemeinsamem Haushalt gelebt haben (Art. 22 LISD).

Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Wurde ein Sicherungsinventar aufgenommen, beginnt die Frist für alle Erbinnen und Erben erst, wenn ihnen die Behörde den Abschluss des Inventars mitgeteilt hat (Art. 568 ZGB). Diese Regeln gelten schweizweit.

Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.

Nächster Schritt

Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen

Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Jura ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.

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