Was jetzt zuerst?
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
- Bestattung organisieren
Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Neuenburg – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Im Kanton Neuenburg sind Notarinnen und Notare für Testamentseröffnung und Erbbescheinigung zuständig; die Erbausschlagung nimmt das Tribunal régional (Regionalgericht) Ihres Gerichtskreises entgegen. Bei der Erbschaftssteuer sind Ehegatten vollständig befreit; Kinder und Eltern profitieren von einem tiefen Satz, und Konkubinatspartner/innen erhalten nach 5 Jahren gemeinsamem Haushalt eine eigene, begünstigte Steuerklasse.
Checkliste für Neuenburg erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.
Auf dieser Seite
Die ersten 48 Stunden
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.
Frist: innert zwei Tagen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.
Frist: innert zwei Tagen
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Bestattungskosten im Kanton Neuenburg
Bestattung organisierenFragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).
Erste Woche
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AHV und Pensionskasse im Kanton Neuenburg
AHV-Ausgleichskasse benachrichtigenMeldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.
Frist: so bald wie möglich
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Testament einreichen im Kanton Neuenburg
Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhandenWer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses unverzüglich einreichen – auch wenn es ungültig erscheint. Zuständig ist im Kanton Neuenburg ein Notar (Notaire), der das Testament auch eröffnet; bei ihm erfolgen ebenfalls die Errichtung und Aufbewahrung öffentlicher Testamente.
Frist: unverzüglich
Monat 1 bis 3
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Erbausschlagung im Kanton Neuenburg
Erbausschlagung prüfenPrüfen Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder ein öffentliches Inventar verlangen. Die Ausschlagung erklären Sie im Kanton Neuenburg gegenüber dem Tribunal régional (Regionalgericht) Ihres Gerichtskreises (Art. 36 LACDM); ein öffentliches Inventar beantragen Sie beim Notar.
Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB); wurde ein Sicherungsinventar erstellt, für alle Erben ab Mitteilung des Inventarabschlusses (Art. 568 ZGB)
- Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt
Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).
Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar
Laufend
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Erbbescheinigung im Kanton Neuenburg
Erbbescheinigung beantragenBei einem Notar (Notaire) beantragen.
Frist: bei im Testament eingesetzten Erben frühestens 1 Monat nach Mitteilung an die Beteiligten (Art. 559 Abs. 1 ZGB)
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Bankkonto nach dem Tod im Kanton Neuenburg
Bankkonten und Depots meldenBank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.
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Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Neuenburg
Erbschaftssteuer prüfenEhegatten und eingetragene Partner/innen sind vollständig befreit. Kinder und Eltern zahlen 3 % (Freibetrag CHF 50'000), Geschwister 15 %, Konkubinatspartner/innen ab 5 Jahren gemeinsamem Haushalt 20 %, übrige Personen bis zu 45 %.
Zuständige Behörden im Kanton Neuenburg
| Zuständig für | Behörde | Adresse |
|---|---|---|
| Erbbescheinigung | Notar (Notaire) Art. 559 ZGB; Art. 37 ff. LACDM (RSN 214.10); Art. 9 Abs. 1 lit. d LI-CC (RSN 211.1) | |
| Testamentseröffnung | Notar (Notaire). Auch die Errichtung öffentlicher Testamente und deren Aufbewahrung erfolgen beim Notar. Art. 556 ZGB; Art. 17 LACDM (RSN 214.10); Art. 9 Abs. 1 lit. a und b LI-CC (RSN 211.1) | |
| Ausschlagung | Tribunal d'instance (Regionalgericht): Tribunal régional des zuständigen Gerichtskreises (Littoral/Val-de-Travers oder Montagnes/Val-de-Ruz) Art. 567 ZGB; Art. 568 ZGB (Fristbeginn bei Sicherungsinventar); Art. 36 lit. a LACDM (RSN 214.10) | Liste der 2 Tribunaux régionaux |
| Sicherungsmassnahmen | Tribunal d'instance, Sektion «Tribunal civil» (Siegelung), im Tribunal régional Ihres Gerichtskreises Art. 552 ZGB; Art. 49 LI-CC (RSN 211.1) | Liste der 2 Tribunaux régionaux |
| KESB-Meldung | Autorité de protection de l'enfant et de l'adulte (APEA), Sektion des Tribunal d'instance; erreichbar über das Tribunal régional Ihres Gerichtskreises (Littoral/Val-de-Travers oder Montagnes/Val-de-Ruz) Art. 390 ff. ZGB | Tribunaux régionaux im Kanton Neuenburg |
Kantonale Besonderheiten
- Erbschaftssteuer
Ehegatten und eingetragene Partner/innen sind von der Erbschaftssteuer befreit (Art. 9 Abs. 1 lit. a LSucc). Nachkommen (1. Parentel) sowie Eltern und Grosseltern werden mit 3 % besteuert; für Kinder und Eltern wird je Erbteil ein Betrag von CHF 50'000 abgezogen (Art. 22 LSucc). Geschwister werden mit 15 %, Neffen/Nichten mit 18 %, Grossneffen/-nichten mit 21 % und deren Nachkommen mit 24 % besteuert (2. Parentel). Onkel/Tanten werden mit 20 %, Cousins/Cousinen mit 23 % und deren Nachkommen mit 26 % besteuert (3. Parentel). Verschwägerte der 1. Parentel zahlen 15 %, jene der 2. Parentel 31 %. Alle übrigen, nicht verwandten Personen zahlen 45 %.
Quellen
- ch.ch – Todesfall-Checkliste
- rsn.ne.ch – Loi sur les successions (LSucc), Art. 23
- Kanton Neuenburg – Loi concernant l'introduction du code civil suisse (LI-CC, RSN 211.1), Art. 1 Tribunal civil, Art. 9 Notaire, Art. 49 Scellés
- Kanton Neuenburg – Loi sur le traitement des actes à cause de mort et actes similaires (LACDM, RSN 214.10), Art. 17 Testamentseröffnung, Art. 36 Ausschlagung, Art. 37 Erbbescheinigung
- ne.ch – Impôt sur les successions (Steuersätze, Abzug)
- ne.ch – Tribunal d'instance (Tribunaux régionaux)
- ne.ch – Taux d'imposition des successions et des donations
- ESTV/SSK – Dossier Steuerinformationen: Erbschafts- und Schenkungssteuern (Stand 1.1.2025), Tabelle 6.2
- ESTV – Feuille cantonale Neuchâtel, Personnes physiques (Stand Februar 2026), Art. 40bquater und Art. 42 LCdir
Häufige Fragen
Sind Konkubinatspartner/innen im Kanton Neuenburg von der Erbschaftssteuer befreit?
Nicht vollständig, aber deutlich begünstigt: Konkubinatspartner/innen zahlen 20 % statt der 45 % für Nichtverwandte, sofern sie im Zeitpunkt der Zuwendung seit mindestens 5 Jahren mit der Erblasserin/dem Erblasser in gemeinsamem Haushalt gelebt haben (Art. 23 LSucc).
Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Wurde ein Sicherungsinventar aufgenommen, beginnt die Frist für alle Erbinnen und Erben erst, wenn ihnen die Behörde den Abschluss des Inventars mitgeteilt hat (Art. 568 ZGB). Diese Regeln gelten schweizweit.
Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.
Nächster Schritt
Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen
Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Neuenburg ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.
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