Was jetzt zuerst?

  1. Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
  2. Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
  3. Bestattung organisieren

Details, Fristen und Zuständigkeiten

Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Waadt – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Im Kanton Waadt ist durchgehend die Justice de paix (Friedensgericht) für Testamentseröffnung, Erbausschlagung und Erbbescheinigung zuständig. Bei der Erbschaftssteuer sind Ehegatten vollständig befreit; Kinder bleiben seit der Reform per 1.1.2025 bis CHF 1 Million je Erbstamm steuerfrei; oberhalb dieser Grenze läuft die Befreiung rasch aus (Einzelheiten bei der Erbschaftssteuer).

Checkliste für Waadt erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.

Auf dieser Seite

Die ersten 48 Stunden

  • Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen

    Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden

    Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.

    Frist: innert zwei Tagen

  • Bestattungskosten im Kanton Waadt

    Bestattung organisieren

    Fragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).

Erste Woche

  • AHV und Pensionskasse im Kanton Waadt

    AHV-Ausgleichskasse benachrichtigen

    Meldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.

    Frist: so bald wie möglich

  • Testament einreichen im Kanton Waadt

    Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhanden

    Wer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses unverzüglich einreichen – auch wenn es ungültig erscheint. Zuständig ist im Kanton Waadt die Justice de paix (Friedensgericht) des Bezirks des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person. Öffentliche Testamente werden beim Notar errichtet; ein Testament kann auch bei einem Notar, Anwalt, Treuhänder, einem Dritten oder beim Willensvollstrecker aufbewahrt sein.

    Frist: unverzüglich

Monat 1 bis 3

  • Erbausschlagung im Kanton Waadt

    Erbausschlagung prüfen

    Prüfen Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder ein öffentliches Inventar verlangen. Zuständig ist im Kanton Waadt der Juge de paix (Friedensrichter/in) des Bezirks des letzten Wohnsitzes der verstorbenen Person. Wird als Sicherungsmassnahme ein Inventar aufgenommen, beginnt die Ausschlagungsfrist für alle Erben erst mit der Bekanntgabe des Inventarabschlusses (Art. 568 ZGB); ohne Sicherungsinventar gilt der Fristbeginn nach Art. 567 ZGB (siehe Frist).

    Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB); wird ein Sicherungsinventar aufgenommen, für alle Erben erst ab Bekanntgabe des Inventarabschlusses (Art. 568 ZGB)

  • Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt

    Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).

    Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar

Laufend

  • Erbbescheinigung im Kanton Waadt

    Erbbescheinigung beantragen

    Bei der Justice de paix (Friedensgericht) beantragen.

    Frist: bei im Testament eingesetzten Erben frühestens 1 Monat nach Mitteilung an die Beteiligten (Art. 559 Abs. 1 ZGB)

  • Bankkonto nach dem Tod im Kanton Waadt

    Bankkonten und Depots melden

    Bank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.

  • Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Waadt

    Erbschaftssteuer prüfen

    Ehegatten und eingetragene Partner/innen sind vollständig befreit. Bei Todesfällen ab dem 1.1.2025 bleiben Erbteile von Kindern bis CHF 1'000'000 je Erbstamm steuerfrei. Oberhalb davon entfällt die Befreiung nicht sofort, sondern läuft bis etwa CHF 1'100'000 aus: Der Steuersatz steigt nach einem Spezialtarif (Art. 31 LMSD) von 0 % auf rund 3,4 %. Darüber wird der Tarif für direkte Nachkommen (1,2–3,5 %, je nach Höhe) auf den gesamten Erbteil erhoben, nicht nur auf den Betrag über CHF 1 Mio. Für die übrigen Verwandtschaftsklassen gilt ein eigenes, sechsstufiges progressives Tarifsystem.

Zuständige Behörden im Kanton Waadt

Zuständig für Behörde Adresse
Erbbescheinigung Justice de paix (Friedensgericht) Art. 559 ZGB; Art. 5 CDPJ (BLV 211.02) Liste der Friedensgerichte (Justices de paix) mit Adressen
Testamentseröffnung Justice de paix (Friedensgericht). Öffentliche Testamente werden beim Notar errichtet; ein Testament kann auch bei einem Notar, Anwalt, Treuhänder, einem Dritten oder beim Willensvollstrecker aufbewahrt sein. Art. 556 ZGB; Art. 5 CDPJ (BLV 211.02) Liste der Friedensgerichte (Justices de paix) mit Adressen
Ausschlagung Juge de paix (Friedensrichter/in) Art. 567 ZGB; Art. 568 ZGB (Fristbeginn bei Sicherungsinventar); Art. 5 CDPJ (BLV 211.02) Liste der Friedensgerichte (Justices de paix) mit Adressen
Sicherungsmassnahmen Juge de paix (Friedensrichter/in, Siegelung) Art. 552 ZGB; Art. 5 und Art. 119 ff. CDPJ (BLV 211.02) Liste der Friedensgerichte (Justices de paix) mit Adressen
KESB-Meldung Justice de paix (Friedensgericht, in dieser Funktion zugleich kantonale Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde/APEA) am Wohnsitz der betroffenen Person (neun Friedensgerichte (Justices de paix) im Kanton) Art. 390 ff. ZGB Die neun Justices de paix im Kanton Waadt

Kantonale Besonderheiten

  • Erbschaftssteuer

    Ehegatten und eingetragene Partner/innen sind vollständig von der Erbschaftssteuer befreit. Bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2025 wurde die Steuerbefreiung für direkte Nachkommen (Kinder) deutlich angehoben: Erbteile bis CHF 1'000'000 je Erbstamm bleiben steuerfrei (zuvor CHF 250'000). Oberhalb davon entfällt die Befreiung nicht sofort, sondern läuft bis etwa CHF 1'100'000 aus: Der Steuersatz steigt nach einem Spezialtarif (Art. 31 LMSD) von 0 % auf rund 3,4 %. Darüber gilt der Tarif für direkte Nachkommen von 1,2–3,5 % je nach Höhe auf dem gesamten Erbteil, nicht nur auf dem Betrag über CHF 1 Mio. Schenkungen an Kinder sind seit dem 1. Januar 2025 steuerfrei, wenn sie CHF 300'000 je Kind und Kalenderjahr nicht übersteigen (zuvor: unter CHF 50'000). Das ist eine Freigrenze: Wird sie überschritten, wird die gesamte Schenkung besteuert (Art. 16 Abs. 1 lit. cbis LMSD). Für die übrigen Verwandtschaftsklassen (Eltern/Grosseltern, Geschwister/Schwiegerkinder, Onkel/Neffen, Grossonkel/Cousins, übrige/Nichtverwandte) gilt ein eigenes, nach Vermögenshöhe progressives Tarifsystem mit sechs gesetzlichen Klassen (A–F); die genauen Prozentsätze je Klasse erfahren Sie bei der kantonalen Steuerverwaltung.

Quellen

Häufige Fragen

Wie hoch ist der Freibetrag für Kinder im Kanton Waadt seit der Reform 2025?

Bei Todesfällen ab dem 1. Januar 2025 bleiben Erbteile von Kindern bis CHF 1'000'000 je Erbstamm steuerfrei (zuvor CHF 250'000). Oberhalb von CHF 1'000'000 entfällt die Befreiung nicht sofort, sondern läuft bis etwa CHF 1'100'000 aus: Der Steuersatz steigt nach einem Spezialtarif (Art. 31 LMSD) von 0 % auf rund 3,4 %. Darüber gilt der Tarif für direkte Nachkommen von 1,2 bis 3,5 % je nach Höhe auf dem gesamten Erbteil, nicht nur auf dem Betrag über CHF 1 Mio. Bei Schenkungen an Kinder gilt seit 2025 eine Freigrenze von CHF 300'000 je Kind und Kalenderjahr (zuvor CHF 50'000); wird sie überschritten, wird die gesamte Schenkung besteuert.

Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Wird als Sicherungsmassnahme ein Inventar aufgenommen, beginnt die Frist für alle Erben erst mit der Bekanntgabe des Inventarabschlusses (Art. 568 ZGB). Diese Regeln gelten schweizweit.

Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.

Nächster Schritt

Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen

Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Waadt ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.

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