Was jetzt zuerst?
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
- Bestattung organisieren
Diese Seite begleitet Sie durch die Aufgaben nach einem Todesfall im Kanton Wallis – in der zeitlichen Reihenfolge, wie sie üblicherweise anfallen. Eine Besonderheit vorab: Für die Erbausschlagung ist im Kanton Wallis nicht der Gemeinderichter, sondern das Bezirksgericht zuständig. Bei der Erbschaftssteuer sind Ehegatten und direkte Nachkommen vollständig befreit, seit 2025 auch Konkubinatspartner/innen nach 5 Jahren nachgewiesenem Konkubinat oder mit gemeinsamem Kind; für alle übrigen Empfänger gilt eine einheitliche Freigrenze von CHF 20’000 je Erbanteil.
Checkliste für Wallis erstellen Fünf weitere Fragen, der Kanton ist schon gewählt.
Auf dieser Seite
Die ersten 48 Stunden
- Arzt verständigen, Todesbescheinigung ausstellen lassen
Bei einem Todesfall im Spital oder Heim meldet die Institution in der Regel automatisch. Bei einem Todesfall zu Hause: Arzt beiziehen und ärztliche Todesbescheinigung (umgangssprachlich auch Totenschein oder Todesschein genannt) besorgen.
Frist: innert zwei Tagen
- Todesfall dem Zivilstandsamt des Sterbeorts melden
Massgebend ist das Zivilstandsamt am Sterbeort, nicht am Wohnort der verstorbenen Person. Nach der Registrierung stellt das Zivilstandsamt auf Anfrage die Todesurkunde aus (umgangssprachlich auch Sterbeurkunde genannt) – das amtliche Gegenstück zur Geburtsurkunde, oft benötigt für Bank, Versicherung oder Pensionskasse.
Frist: innert zwei Tagen
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Bestattungskosten im Kanton Wallis
Bestattung organisierenFragen Sie zuerst bei der Gemeinde des letzten Wohnorts nach, ob diese die Grundbestattung ganz oder teilweise übernimmt – das ist oft der Fall, wird von privaten Bestattungsunternehmen aber selten von sich aus erwähnt. Erst danach das Bestattungsinstitut beauftragen. Bestattet werden darf erst, wenn der Tod dem Zivilstandsamt gemeldet ist (Art. 36 Zivilstandsverordnung).
Erste Woche
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AHV und Pensionskasse im Kanton Wallis
AHV-Ausgleichskasse benachrichtigenMeldung an die zuletzt zuständige Ausgleichskasse, falls eine Rente bezogen wurde oder laufende Beiträge bestanden.
Frist: so bald wie möglich
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Testament einreichen im Kanton Wallis
Testament der zuständigen Stelle einreichen, falls vorhandenWer im Besitz eines Testaments oder Erbvertrags ist, muss dieses unverzüglich einreichen – auch wenn es ungültig erscheint. Zuständig ist im Kanton Wallis der Gemeinderichter. Öffentliche Testamente werden im Kanton Wallis vom Notar beurkundet und in der Regel von ihm aufbewahrt; eigenhändige Testamente können auch bei anderen Personen oder zu Hause liegen (Art. 20 EGZGB).
Frist: unverzüglich
Monat 1 bis 3
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Erbausschlagung im Kanton Wallis
Erbausschlagung prüfenPrüfen Sie, ob Sie die Erbschaft annehmen, ausschlagen oder ein öffentliches Inventar verlangen. Zuständig ist im Kanton Wallis das Bezirksgericht – eine andere Stelle als für Testamentseröffnung und Erbbescheinigung.
Frist: 3 Monate ab Kenntnis vom Tod; für im Testament eingesetzte Erben ab amtlicher Mitteilung (Art. 567 ZGB); wurde ein Sicherungsinventar erstellt, für alle Erben ab Mitteilung des Inventarabschlusses (Art. 568 ZGB)
- Hinterlassenenrente beantragen, falls anspruchsberechtigt
Formular "Anmeldung für eine Hinterlassenenrente" bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse einreichen, sofern Anspruch besteht (z. B. als Ehepartner/in oder Kind).
Frist: möglichst rasch; maximal 12 Monate rückwirkend auszahlbar
Laufend
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Erbbescheinigung im Kanton Wallis
Erbbescheinigung beantragenBeim Gemeinderichter beantragen.
Frist: bei im Testament eingesetzten Erben frühestens 1 Monat nach Mitteilung an die Beteiligten (Art. 559 Abs. 1 ZGB)
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Bankkonto nach dem Tod im Kanton Wallis
Bankkonten und Depots meldenBank informieren und Erbbescheinigung zur Freigabe der Konten und Depots vorlegen, sobald diese vorliegt.
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Steuererklärung und Erbschaftssteuer im Kanton Wallis
Erbschaftssteuer prüfenBlutsverwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Grosseltern), Ehegatten in ungetrennter Ehe, Adoptivkinder sowie Konkubinatspartner/innen (seit mindestens 5 Jahren nachgewiesenes Konkubinat oder gemeinsames Kind) sind vollständig befreit. Für alle übrigen Empfänger gilt eine Freigrenze von CHF 20'000 je Erbanteil (Reinbetrag), danach ein linearer Satz von 10 % (Geschwister), 15 % (Onkel/Tanten), 20 % oder 25 % (übrige); gestaffelte Freibeträge kennt der Kanton Wallis nicht.
Zuständige Behörden im Kanton Wallis
| Zuständig für | Behörde | Adresse |
|---|---|---|
| Erbbescheinigung | Gemeinderichter/in (Juge communal) Art. 559 ZGB; Art. 90 Abs. 1 lit. f EGZGB (SGS 211.1) | Gemeindeverzeichnis Kanton Wallis |
| Testamentseröffnung | Gemeinderichter/in (Juge de commune). Öffentliche Testamente werden vom Notar beurkundet und in der Regel von ihm aufbewahrt. Art. 556 ZGB; Art. 90 Abs. 1 lit. f EGZGB (SGS 211.1) | Gemeindeverzeichnis Kanton Wallis |
| Ausschlagung | Bezirksgericht Art. 567 und 568 ZGB (Frist); Art. 570 ZGB; Art. 4 Abs. 1 EGZPO (SGS 270.1, allgemeine Zuständigkeit des Bezirksgerichts) | Liste der 9 Bezirksgerichte mit Adressen |
| Sicherungsmassnahmen | Gemeinderichter/in (Siegelung) Art. 552 f. ZGB; Art. 90 Abs. 1 lit. c und Art. 102 f. EGZGB (SGS 211.1) | Gemeindeverzeichnis Kanton Wallis |
| KESB-Meldung | Autorité de protection de l'enfant et de l'adulte (APEA) am Wohnsitz der betroffenen Person (9 kantonale Behörden, seit 1.1.2023 kantonal organisiert) Art. 390 ff. ZGB; Art. 13 ff. EGZGB (SGS 211.1) | Die 9 APEA-Behörden im Kanton Wallis |
Kantonale Besonderheiten
- Erbschaftssteuer
Blutsverwandte in gerader Linie (Kinder, Enkel, Eltern, Grosseltern), Ehegatten in ungetrennter Ehe, Adoptivkinder sowie Konkubinatspartner/innen (seit mindestens 5 Jahren nachgewiesenes Konkubinat oder gemeinsames Kind) sind vollständig von der Erbschaftssteuer befreit (Art. 112 Abs. 1 lit. a StG VS). Für alle übrigen Empfänger bleiben Erbanteile bis CHF 20'000 (Reinbetrag) steuerfrei; bei Schenkungen liegt die Freigrenze bei CHF 10'000 pro Jahr (Art. 112 Abs. 1 lit. b StG VS, Stand 1. Januar 2025). Darüber hinaus kennt Wallis keine Freibeträge. Der Steuersatz richtet sich linear nach dem Verwandtschaftsstamm (Art. 116 StG VS): 10 % im elterlichen Stamm (Geschwister und deren Nachkommen), 15 % im grosselterlichen Stamm (Onkel/Tanten und deren Nachkommen), 20 % im urgrosselterlichen Stamm, 25 % für alle übrigen Zugänge. Zwei Drittel des Nettoertrags gehen an die Gemeinde (Art. 116 Abs. 3 StG VS).
Quellen
- ch.ch – Todesfall-Checkliste
- vs.ch – Auszug aus dem Steuergesetz (StG VS), Stand 1.1.2025
- vs.ch – Bezirksgerichte (Liste mit Adressen)
- Kanton Wallis – Einführungsgesetz zum ZGB (EGZGB, SGS 211.1), Art. 90 Gemeinderichter (Testamentseröffnung, Erbenbescheinigung)
- Kanton Wallis – Einführungsgesetz zur ZPO (EGZPO, SGS 270.1), Art. 4 Bezirksgericht
- vs.ch – Gemeindeverzeichnis Kanton Wallis
- ESTV – Feuille cantonale Valais, Personnes physiques (Stand Februar 2026), Art. 32 und Art. 33b LF
Häufige Fragen
Sind Konkubinatspartner/innen im Kanton Wallis von der Erbschaftssteuer befreit?
Ja, unter Bedingungen. Seit dem 1. Januar 2025 sind Personen steuerfrei, die seit mindestens 5 Jahren in einem nachgewiesenen Konkubinat leben oder ein gemeinsames Kind haben (Art. 112 Abs. 1 lit. a StG VS). Erfüllen Sie keine dieser Voraussetzungen, gehören Sie zu den übrigen Zugängen und werden mit 25 % besteuert; Erbanteile bis CHF 20'000 (Reinbetrag) bleiben steuerfrei. Der französische Gesetzestext spricht von «concubinage éprouvé» (deutsch: nachgewiesenes Konkubinat); der Begriff ist nicht näher definiert.
Bis wann muss ich ein Erbe ausschlagen?
Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate. Für gesetzliche Erbinnen und Erben (z. B. Ehepartner, Kinder) beginnt sie, sobald sie vom Tod erfahren – auch wenn ein Testament vorliegt. Für im Testament eingesetzte Erbinnen und Erben beginnt sie erst mit der amtlichen Mitteilung (Art. 567 ZGB). Wurde ein Sicherungsinventar aufgenommen, beginnt die Frist für alle Erbinnen und Erben erst, wenn ihnen die Behörde den Abschluss des Inventars mitgeteilt hat (Art. 568 ZGB). Diese Regeln gelten schweizweit.
Die Aufgaben, die in der ganzen Schweiz gleich gelten, stehen in der Todesfall-Checkliste.
Nächster Schritt
Persönliche Checkliste für Ihre Situation erstellen
Fünf kurze Fragen zu Beziehung, Zivilstand, Testament, Wohnsituation und Kindern – der Kanton Wallis ist schon gewählt. Ihre Aufgaben in der richtigen Reihenfolge, mit Behörde und Frist.
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